Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach dem Umsatzsteuergesetz RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 2.5.1995 -IV B 2-60585
Öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach dem Umsatzsteuergesetz RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (am 7.7.2005 MGFFI) v. 2.5.1995 -IV B 2-60585
Öffentliche
Anerkennung von Trägern
der freien Jugendhilfe nach dem Umsatzsteuergesetz
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales (am 7.7.2005 MGFFI)
v. 2.5.1995 -IV B 2-60585
Öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe:
1.1
Die nach § 75 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und
Jugendhilfe - (SGB VIII) in Verbindung mit § 25 des Ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664) in der jeweils geltenden Fassung - SGV. NW. 216 - kraft Gesetzes
oder von den dafür zuständigen Behörden (Jugendämter, Landesjugendämter,
Oberste Landesjugendbehörde) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind
damit zugleich anerkannte förderungswürdige Träger der freien Jugendhilfe im
Sinne des § 4 Nr. 25 UStG 1993.
1.2
Ich empfehle, in den Anerkennungsbescheid nach § 75 SGB VIII
einen Hinweis auf die damit verbundene Anerkennung nach § 4 Nr. 25 UStG 1993 aufzunehmen.
2
Nicht nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe:
Nicht nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe sind förderungswürdige Träger im Sinne des § 4 Nr. 25 UStG 1993, wenn sie die Voraussetzungen für eine Förderung
nach § 74 SGB VIII erfüllen. Die Träger haben diesen Nachweis durch eine
Bescheinigung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter
Verwendung des als Anlage beigefügten Musters zu erbringen.
Anlagen: