Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4- v. 27.5.2003
Durchführung der Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4- v. 27.5.2003
Durchführung
der Landeshaushaltsordnung
und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz – I-2 / 1.01 u. 1.01.4-
v. 27.5.2003
Zu § 9 LHO – Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
Aufgrund der Nummer 1.2 VV zu §
9 LHO wird bestimmt, dass in folgenden Dienststellen des Geschäftsbereichs, die
Leiter und Leiterinnen die Aufgabe des oder der Beauftragten für den Haushalt
nicht selbst wahrnehmen:
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz,
- Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt,
- Staatliche Veterinäruntersuchungsämter,
- Landesbetrieb Wald und Holz.
2
Zu § 44 LHO – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
2.1
Nach Nrn. 4.4 VV zu § 44 LHO und 4.2 VVG zu § 44 LHO ist ein Abdruck des
Zuwendungsbescheides oder Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des
Antrags dem Landesrechnungshof zu übersenden, soweit dieser nicht allgemein
oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Soweit er nichts Abweichendes
bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt, wenn die Zuwendung den Betrag von
50.000 EUR nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen der zu übersendenden
Zuwendungsbescheide oder Zuwendungsverträge sind dem Landesrechnungshof ohne
Rücksicht auf die Höhe des Änderungswertes in jedem Fall mitzuteilen.
2.2
Hinsichtlich der aus den Mitteln des Einzelplans 10 des Landeshaushaltsplans
gewährten Zuwendungen verzichtet der Landesrechnungshof gemäß Nrn. 4.4 VV und
4.2 VVG zu § 44 LHO generell auf die Übersendung
2.2.1
einer Zweitschrift des Antrags und
2.2.2
bis auf weiteres eines Abdrucks des Zuwendungsbescheides an
Teilnehmergemeinschaften in Flurbereinigungen.
Die Regelungen zu Nr. 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
Der RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12.05.1982 (SMBl. NRW. 6300) sowie der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 21.03.1995 (SMBl. NRW. 6300) werden hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 2003 S. 886