Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Teilnehmergebühren bei Inanspruchnahme von Schulungseinrichtungen der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 28.11.1996 - IV B 2 - 5018
Teilnehmergebühren bei Inanspruchnahme von Schulungseinrichtungen der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 28.11.1996 - IV B 2 - 5018
Teilnehmergebühren
bei Inanspruchnahme
von Schulungseinrichtungen der Polizei
im Lande Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums
v. 28.11.1996 - IV B 2 - 5018
Teilnehmergebühren bei der Polizei-Führungsakademie
1.1
Bei der Polizei-Führungsakademie betragen die Teilnehmergebühren:
1.11
für den Anwärterlehrgang für den höheren
Polizeivollzugsdienst
1.540,-- Euro
1.12
für einen Sonderkurs gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens über
die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren
Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
vom 28. April 1972 / 24. November 1972
(GV. NW. S. 392 / SGV. NW. 205)
882,-- Euro
1.13
für eine Fortbildungsveranstaltung bis zur Dauer einer Woche je
Tag 44,--Euro
1.14
für eine Fortbildungsveranstaltung (einschließlich Polizeilehrerseminar)
bei einer Dauer von mehr als einer Woche pauschal
310,-- Euro
1.15
für einen Sprachkurs für ausländische Polizeivollzugsbeamte
von 6
Wochen
580,-- Euro
1.16
für ein Informationsseminar in englischer oder französischer
Sprache von l Woche
240,-- Euro
1.2
Die Gebühren sind von den für die Teilnehmer zuständigen entsendenden Staaten,
Behörden oder Einrichtungen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung zu
entrichten.
1.3
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Lehrgangsteilnehmers werden für jeden vollen
Kalendermonat der Nichtteilnahme am Lehrgang/Sonderkurs 110,-- Euro der nach
Nummer 1.11 oder Nummer 1.12 entrichteten Gebühr zurückerstattet. Dabei ist der
Schlussmonat als voller Kalendermonat zu berücksichtigen.
1.4
Scheiden Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen (einschließlich
Polizeilehrerseminar) vorzeitig aus, so erfolgt aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung keine anteilige Verrechnung der entrichteten Gebühr.
1.5
In begründeten Fällen kann die Präsidentin/der Präsident der
Polizei-Führungsakademie einen Verzicht auf die Erhebung von Teilnehmergebühren
aussprechen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen und zu begründen.
2
Teilnehmergebühren bei den übrigen Schulungseinrichtungen
2.1
Die Teilnehmergebühren bei den übrigen Schulungseinrichtungen werden von den
Schulungseinrichtungen für jede Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltung in eigener
Zuständigkeit festgesetzt.
2.2
Schulungseinrichtungen nach Nummer 2.1 sind neben dem Institut für Aus- und
Fortbildung der Polizei auch Polizeibehörden und andere Polizeieinrichtungen,
bei denen regelmäßig oder vereinzelt Lehrgänge oder sonstige Aus- bzw.
Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt werden.
2.3
Die Teilnehmergebühr ist für die Teilnahme an Lehrgängen zu entrichten. Als
Lehrgänge gelten hier auch sonstige Veranstaltungen, die ausschließlich oder
überwiegend zum Zwecke der Aus- und Fortbildung ihrer Teilnehmer durchgeführt
werden.
2.4
Die Teilnehmergebühr ist vor Beginn der Veranstaltung für die Dauer eines
Lehrgangs zu entrichten, bei Vorzeitigem Ausscheiden eines Lehrgangsteilnehmers
bis einschließlich des letzten Tages der Teilnahme am Lehrgang. An- und
Abreisetag werden als ein Tag gerechnet, lehrgangsfreie Tage (Samstage,
Sonntage, Feiertage) bleiben unberücksichtigt. Bei Lehrgangsunterbrechungen ist
Nummer 2.62 zu beachten.
2.5
Die Teilnehmergebühr ist durch die Schulungseinrichtung bzw. die zuständige
Wirtschaftsstelle einzuziehen. Erstreckt sich ein Lehrgang über ein
Rechnungsjahr hinaus, so ist sicherzustellen, dass die entsprechenden
Teilbeträge der Teilnehmergebühr zugunsten des jeweiligen Rechnungsjahres
vereinnahmt werden.
2.6
Teilnehmergebühren werden nicht erhoben:
2.61
für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen,
2.62
bei angeordneter Lehrgangsunterbrechung von mehr als 5 Tagen,
2.63
bei Veranstaltungen, die nicht zu den unter Nummer 2.3 bezeichneten gehören,
wie z.B. Dienstbesprechungen, Arbeitstagungen, Einberufungen zwecks
Erfahrungsaustausch usw.
2.7
In begründeten Fällen kann die Leiterin/der Leiter der Schulungseinrichtung die
Teilnehmergebühr nach Nummer 2.1 ermäßigen bzw. vollständig auf die Erhebung
verzichten. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen und zu begründen.
3
In begründeten Fällen kann von mir eine abweichende Regelung getroffen
werden.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Er tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.