Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Veräußerung von Vermögensgegenständen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.7.2001 - I A 3 - 2600- (am 1.1.2003 MGSFF)
Veräußerung von Vermögensgegenständen RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 16.7.2001 - I A 3 - 2600- (am 1.1.2003 MGSFF)
Veräußerung von
Vermögensgegenständen
RdErl. d. Ministeriums für Frauen,
Jugend, Familie und Gesundheit
v. 16.7.2001 - I A 3 - 2600- (am
1.1.2003 MGSFF)
1.
Auf Grund der Nummer 2.4 VV zu § 63 LHO des RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7.
1972 (SMBl. NRW. 631), werden die Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden
meines Geschäftsbereichs ermächtigt, ohne meine Einwilligung in folgenden
Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz der Veräußerung zum vollen Wert zuzulassen:
1.1
In besonderen Fällen (Nummer 2.1 und 2.2 VV zu § 63 LHO), wenn der volle Wert
des Vermögensgegenstandes den Betrag von 5000 Euro im Einzelfall nicht
übersteigt;
1.2
bei Gegenständen von geringerem Wert (Nummer 2.3 VV zu § 63 LHO), wenn der
volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 2500 Euro im Einzelfall
nicht übersteigt.
2.
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Nummern
1.1 und 1.2 mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen um Jahresentgelte
handelt. Die besonderen Bestimmungen über die Veräußerung von Grundstücken und
Dienstfahrzeugen bleiben unberührt.
MBl. NRW. 2001 S. 1030.