Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.1973 – I 3 – 0070 – 30.2
Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.1973 – I 3 – 0070 – 30.2
Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr
RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.3.1973 –
I 3 – 0070 – 30.2
Die Dienststellen des Landes können die für sie zuständige Kasse in den
unter Nr. 2 aufgeführten Fällen anweisen, die Auszahlung der fälligen Beträge
im Lastschrifteinzugsverkehr zu veranlassen. Voraussetzung ist, dass
eine förmliche Auszahlungsanordnung oder in den durch meinen RdErl. v. 14.8.2001 (SMBl. NW. 6302) zugelassenen Fällen eine allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt ist und
eine Arbeitserschwernis für die Kasse nicht zu erwarten ist.
Zur Auszahlung im Lastschrifteinzugsverkehr sind zugelassen:
Entgelte für Fernmeldeeinrichtungen,
Rundfunkgebühren (Grund- und Fernsehgebühren),
Entgelte für Dienstleistungen bei der Brief- und Paketbeförderung,
Entgelte für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften,
Kraftfahrzeugsteuer für landeseigene Kraftfahrzeuge,
Grundbesitzabgaben,
Entgelte für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeverbrauch,
Entgelte aufgrund von Miet- und Wartungsverträgen,
Kosten, die durch den Anschluss von Kassen und Zahlstellen an Kreditinstitute
entstehen.
Die Lastschriftbelege, die der Kasse vielfach noch mit den Kontoauszügen
zugehen, sind jeweils zu den förmlichen Auszahlungsanordnungen oder den
Unterlagen nach Nr. 4 meines RdErl. vom 14.8.2001 (SMBl. NRW. 6302) zu nehmen, soweit diese den Kassen noch
zugeleitet werden. Gelangen die Auszahlungsanordnungen oder Unterlagen nicht
mehr zur Kasse, sind die Lastschriftbelege mit den Kontoauszügen abzuheften.
MBl. NRW. 1973 S. 513, geändert durch RdErl. v. 2.11.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 2330), 12.3.1998 (MBl. NRW. 1996 S. 395), 24.9.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 688).