Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Forderungen des Landes aus Darlehen, Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.06.2003 – VV 4392-2-VI 4
Forderungen des Landes aus Darlehen, Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.06.2003 – VV 4392-2-VI 4
Forderungen des Landes aus
Darlehen,
Restkaufgeldern und ähnlichen Rechtsgeschäften
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 10.06.2003 – VV 4392-2-VI 4
1. Forderungen der
oben genannten Art sind vollständig und richtig zu erfassen. Zweifelsfälle sind
vorab mit mir abzuklären.
2. Die Nachweisung ist ausschließlich nach dem beigefügten Muster mit sämtlichen erbetenen Angaben vorzulegen.
3. Bei Übergang der
Verwaltung der Forderungen auf eine andere Dienststelle ist der Zeitpunkt
zwischen den betreffenden Dienststellen zur Vermeidung einer Doppel- oder
Nichterfassung genau abzustimmen.
4. Das „Restkapital
lt. Vorjahresnachweisung“ in Spalte 4 muss mit dem Restkapital aus Spalte 9 der
Vorjahresnachweisung übereinstimmen. Abweichungen und Berichtigungen aus dem
Vorjahr sind mit kurzer Erläuterung in Spalte 12 „Bemerkungen“ über die Spalten
5 „Zugänge“ und 8 „Abgänge“ auszugleichen.
5. In den Spalten 6a
und 7a sind die tatsächlich im Rechnungsjahr verausgabten bzw. vereinnahmten
Ist-Beträge bei den anzugebenden Haushaltsstellen (Spalten 6b und c sowie 7b
und c) auszuweisen. Die Übereinstimmung der Ist-Beträge mit dem Titelbuch
der zuständigen Kasse ist sicherzustellen und zu bescheinigen.
6. Zahlungsverzug,
Stundung, Aussetzung usw. mindern die Forderungen nicht. Umwandlung in
Zuschüsse, Verzicht auf Rückzahlung, Ausfall usw. sind in Spalte 8 mit
entsprechender Bemerkung in Spalte 12 auszubuchen.
MBl. NRW. 2003 S. 662
Anlagen: