Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 31.8.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 427).

 


Historisch: Landesschuldbuch für Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministers v. 8.6.1949 - VS 1181 -6901 - III B

 

Historisch:

Landesschuldbuch für Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministers v. 8.6.1949 - VS 1181 -6901 - III B

Landesschuldbuch für Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Finanzministers
v. 8.6.1949 - VS 1181 -6901 - III B

Zum Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 639) und zur Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 (GS NW. S. 639) wird das Folgende angeordnet und bemerkt:

1.
Die haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen über den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen, durch die das Land Nordrhein-Westfalen eine Schuldverpflichtung, Bürgschaft u. dergl. übernimmt, werden durch das Landesschuldbuchgesetz vom 5. November 1948, die Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 und diese Verwaltungsanordnung nicht berührt.

2.
Die einzelnen Arten von Schuldverpflichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, die in das Schuldbuch eingetragen werden müssen, sind in § 2 der Durchführungsverordnung vom 19. März 1949 (GS. NW. S. 639) aufgezählt. Hierzu sind auch die erst nach Eintreten bestimmter Voraussetzungen wirksam werdenden Eventualverbindlichkeiten zu rechnen (z. B. Wohnungsbauförderungsanstalt, § 18 (2) des Gesetzes v. 2. April-1957 - GV. NW. S.  80).

3.
Hinsichtlich der Eintragung von Schuldverpflichtungen u. dergl. in das Landesschuldbuch gilt mit Ausnahme der in § 4 Nr. l der Durchführungsverordnung genannten Fälle das Antragsprinzip. Zur Stellung der Anträge auf Schuldbucheintragungen sind diejenigen Landesdienststellen verpflichtet, die als die gesetzlichen Vertreter des Landes die Verträge oder Vereinbarungen über die Schuldverpflichtungen u. dergl. abschließen.

4.
Buchschulden des Landes Nordrhein-Westfalen, die nach § l a der Durchführungsverordnung in die Abteilung I des Landesschuldbuches einzutragen sind, werden durch die nach dem Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) zuzuteilenden Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand sowie durch Umwandlung von Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Buchschulden oder durch Einzahlung des Kaufpreises für solche Schuldverschreibungen begründet. Außerdem können Buchschulden durch das Eingehen von Schuldverpflichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen zugunsten von Wirtschaftsunternehmen und von Körperschaften des öffentlichen Rechts begründet werden.

5.
Als Unterlage für die Eintragung in das Landesschuldbuch dienen die gem. § 2 Nr. 3 des Landesschuldbuchgesetzes zu errichtenden Urkunden.

5.1
Die Urkunden über Schuldverpflichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, die gem. § l b der Durchführungsverordnung in die Abteilung II des Landesschuldbuches einzutragen sind, müssen folgende Angaben enthalten:

5.1.1
Anschrift des Gläubigers,

5.1.2
Art, Grund und Höhe der eingegangenen Schuldverpflichtung,

5.1.3
Höhe der Verzinsung, Fälligkeitstermine der Zinsen sowie Vereinbarungen über die Tilgung der Schuld,

5.1.4
sonstige Vertragsbedingungen,

5.1.5
Einzelplan des Landeshaushalts, dem die Ausgaben aus dem Schuldverhältnis zur Last fallen.

5.2
Die Urkunden über Bürgschaften, Sicherheits- und Gewährleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen, die gem. § l c der Durchführungsverordnung in die Abteilung III des Landesschuldbuches einzutragen sind, müssen ersehen lassen:

5.2.1
Datum des vom Lande verbürgten Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner,

5.2.2
Anschrift des Gläubigers und Schuldners,

5.2.3
Art und Zweck des Rechtsgeschäfts zwischen Gläubiger und Schuldner,

5.2.4
Höhe, Verzinsung und Tilgungsart der vom Schuldner zu erbringenden Leistung,

5.2.5
Zweck, Inhalt, Höhe und voraussichtliche Dauer der vom Lande übernommenen Bürgschaft, Gewähr u. dergl.,

5.2.6
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Bürgschaft,

5.2.7
Angabe, ob das Recht vorgesehen ist, das Unternehmen, für das die Bürgschaft oder dergl. übernommen ist, durch die zuständige Landesbehörde oder durch den Rechnungshof prüfen zu lassen,

5.2.8
Bezeichnung des Einzelplans des Landeshaushalts, dem eine etwaige Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft und dergl. zur Last fällt.

6.
Die Urkunden sind jeweils im Anschluss an ihre Errichtung in doppelter Ausfertigung dem Finanzministerium mit dem Antrag auf Eintragung in das Landesschuldbuch zuzuleiten. Die einsendenden Dienststellen erhalten die erste Ausfertigung der Urkunde mit dem in § 2 Nr. 3 des Landesschuldbuchgesetzes vorgeschriebenen Vermerk versehen zurück und haben ihrerseits den Gläubiger - im Falle von Bürgschaftsübernahmen den Gläubiger und Schuldner - von der erfolgten Eintragung in das Landesschuldbuch zu benachrichtigen.

Ändern sich die in den Urkunden festgelegten Vereinbarungen über die in Abt. II und III des Landesschuldbuches eingetragenen Verpflichtungen, so müssen auch über die Änderungen Urkunden errichtet werden, die in doppelter Ausfertigung ungesäumt dem Finanzministerium, zur Berichtigung des Landesschuldbuches zuzuleiten sind. Im Übrigen gilt der Schlusssatz des vorhergehenden Absatzes.

7.
Wird das Land auf Grund von Bürgschaften, Sicherheits- und Gewährleistungen finanziell in Anspruch genommen, so ist die Höhe der Inanspruchnahme durch die zuständige Dienststelle dem Finanzministerium sofort anzuzeigen.

8.
Sämtliche Dienststellen werden hierdurch ausdrücklich verpflichtet, darauf zu achten, dass in Erfüllung von Verträgen über Schuldverpflichtungen, Bürgschaften und dergl., die nach den gesetzlichen Vorschriften in das Landesschuldbuch eingetragen werden müssen, nur dann Haushaltsmittel beantragt oder bereitgestellt werden, wenn die den Verträgen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Landesschuldbuch eingetragen sind.

MBl. NRW. 1949 S 551 geändert durch RdErl. v. 13. 5. 1954 (MBl. NRW. 1954 S. 867); bei Herausgabe der Sammlung (1960) überarbeitet, geändert durch RdErl. v. 21. 12. 1970 (MBl. NRW. 1971 S. 33), 2. 6. 1972 (MBl. NRW. 1972 S. 1133), 4. 11. 1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1733), 16. 11. 1987 (MBl. NRW. 1987 S. 1815).