Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung - LAGA-Mitteilung 37 RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.7.2010

 

Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung - LAGA-Mitteilung 37 RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14.7.2010

Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen,
der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise
durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung - LAGA-Mitteilung 37


RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 14.7.2010

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Mitteilung 37 „Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige nach den §§ 6, 10 u. Anh. I der Verpackungsverordnung“ überarbeitet. Die Mitteilung kann über die Homepage der LAGA (www.laga-online.de) heruntergeladen werden. Sie enthält Definitionen, Erläuterungen zu den Anforderungen an die Rücknahme von Verkaufsverpackungen, an die mit der 5. Novelle neu eingeführte Vollständigkeitserklärung, an die zu führenden Mengenstromnachweise und beinhaltet einheitliche Richtlinien für die von Sachverständigen im Auftrag der Wirtschaft zu erstellenden Mengenstromnachweise.

Die LAGA-Mitteilung 37 ist eine Handlungsanleitung für Verpflichtete und unabhängige Sachverständige und von den zuständigen Behörden (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Kreise/kreisfreie Städte als untere Umweltschutzbehörden) anzuwenden. Damit soll eine bundeseinheitliche Umsetzung der Vorgaben der Verpackungsverordnung sowie eine Gleichbehandlung der Verpflichteten und der Systembetreiber durch die Vollzugsbehörden gewährleistet werden.

MBl. NRW. 2010 S. 702.