Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 13.1.2015

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1) (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01 v. 13.1.2015

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten
sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes *1)
(Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien – BAfrl)


RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - IV - 4 - 551.01

v. 13.1.2015

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2 Gegenstand und Ziel der Förderung

3 Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6 Verfahren

7 Qualitätssicherung

8 Inkrafttreten

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309).

1.1.1
Maßnahmen zur Erfassung
Zuwendungen für die Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung
und schädlicher Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie sonstigen ehemals baulich genutzte Flächen, entsprechend Brachflächen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) in der jeweils geltenden Fassung.

1.1.2
Zuwendungen für Maßnahmen zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren (Schutz des Wohls der Allgemeinheit vor Gefahren, insbesondere für die menschliche Gesundheit), durch schädliche Beeinflussungen von Gewässern, des Bodens oder der Luft, die von Altlasten oder altlastverdächtigen Flächen im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie schädlichen Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ausgehen oder ausgehen können.

1.1.3
Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen
Zuwendungen für Gefährdungsabschätzungen und Sanierungsuntersuchungen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen für die Wiedernutzbarmachung von Altablagerungen oder Altstandorten im Sinne des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie schädlicher Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Absatz 3 und 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

1.1.4
Maßnahmen des Bodenschutzes
Zuwendungen für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Richtliniengeber gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und in Abstimmung mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und dem Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung (AAV) über die landesweite Rangfolge der mit den Dringlichkeitslisten der Bezirksregierungen (DL) angemeldeten Maßnahmen *2). Auf dieser Grundlage entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einzelfall.

Über die Förderung angemeldeter Maßnahmen für die EFRE-Fonds entscheiden die zwischengeschalteten Stellen für jeden Einzelfall anhand der Auswahlkriterien des Operationellen Programms NRW in der jeweils geltenden Fassung und in Abstimmung mit den Ressorts über die Freigabe der Mittel.

Im Fall der gleichzeitigen Gewährung aus Mitteln der EU, insbesondere aus dem EFRE-Fonds, gehen die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 9. August 2021 (MBl. NRW. S. 641) in der jeweils geltenden Fassung vor, soweit die Regelungen dieser Förderrichtlinie widersprechen oder sie ergänzen.

2
Gegenstand und Ziel der Förderung

Gegenstand der Förderung sind - gemäß des Zuwendungszwecks und der nachfolgenden Ziele - Erhebungen, Untersuchungsmaßnahmen und Sanierungen gemäß der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung und des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes

a) bei Maßnahmen zur Erfassung nach Nummer 1.1.1

-       Erhebungen einschließlich Erstbewertung von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

mit dem Ziel, die Landesdatenbank Fachinformationssystem Altlasten und schädliche Bodenveränderungen (FIS AlBo) zu vervollständigen und

-       Ermittlung von Brachflächen und Entsiegelungspotenzialen

mit dem Ziel, durch die Erhebung von Brachflächen und Entsiegelungspotenzialen den Flächenverbrauch in Nordrhein-Westfalen zu reduzieren,

b) bei Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren nach Nummer 1.1.2

-       Ermittlung und Beseitigung von Umwelt- und Gesundheitsgefahren durch Altlasten und schädliche Bodenveränderungen, die sich in der Verantwortung der Kommunen befinden

-       Vorbereitung von Maßnahmen bei den Pflichtigen (Amtsermittlung gemäß § 9 Absatz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und

-       Durchführung von Ersatzvornahmen

mit dem Ziel des Abbaus der Dringlichkeitslisten zu
Gefährdungsabschätzungen (GA)
Sanierungsuntersuchungen (SU)
Sanierungsplänen, Sanierungen (SA),

c) bei Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen nach Nummer 1.1.3

- Gefährdungsabschätzungen, Sanierungsuntersuchungen mit dem Ziel zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen der städtebaulichen Planung,
- Vorbereitung der Flächenreaktivierung (auch im Rahmen der Kofinanzierung des EFRE-Fonds)

d) bei Maßnahmen zum Bodenschutz nach Nummer 1.1.4
- Untersuchung zur Verbesserung der Kenntnisse über die Verbreitung flächenhafter Schadstoffbelastungen, den Erfüllungsgrad von Bodenfunktionen und das Auftreten von Erosionsschwerpunkten mit dem Ziel zur Erhöhung des Flächenanteils des Landes Nordrhein-Westfalen an Darstellungen in Bodenbelastungs- und Bodenfunktions- und Erosionskarten
- sowie Erhalt und Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens mit dem Ziel der Einbindung in stadtklimatische Konzepte
- Aktivitäten zur Verbesserung des Bodenbewusstseins.

2.1
Gegenstand von Zuwendungen zur Erfassung nach Nummer 1.1.1 sind:

2.1.1
Systematische, flächendeckende Erhebungen und Erstbewertung altlastverdächtiger Flächen, Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen innerhalb einer Gebietskörperschaft als Voraussetzung für die Ermittlung der altlastenverdächtigen Flächen beziehungsweise Verdachtsflächen und Altlasten beziehungsweise schädlichen Bodenveränderungen. Dies beinhaltet insbesondere:

-       Erhebungen von Altablagerungen und Altstandorten in Archiven (schriftliche Quellen), historischen Karten und Luftbildern zur Ermittlung der räumlichen Lage und Größe, deren frühere Nutzung (Branchenzuordnung, Ablagerungstyp) und zur zeitlichen Einordnung und Bestandsdauer,

-       eine darauf aufbauende Prioritätenbildung durch Feststellung der Altlastenrelevanz in Kombination mit der Verschneidung mit der aktuellen Nutzung und den Untergrundverhältnissen über ein GIS-System,

-       EDV-gestützte Aufarbeitung und Aktualisierung des Katasters wegen Flächen, auf denen eine weitergehende Bearbeitung stattgefunden hat,

-       Übermittlung der erhobenen Daten an die Landesdatenbank Fachinformationssystem Altlasten und schädliche Bodenveränderungen basierend auf dem festgelegten Mindestdatenumfang über die Schnittstelle oder durch manuelle Eingabe.

2.1.2
Erhebung von Brachflächen.

Diese beinhalten:

-       Erhebungen aus Luftbildern, Altlastenkatastern sowie weiterer Recherchen zur Ermittlung der räumlichen Lage und Größe sowie der aktuellen Nutzung der Brachflächen,

-       EDV-gestützte Aufarbeitung der Erhebungen in einem Kataster.

2.1.3
Ermittlung von Entsiegelungspotenzialen durch Luftbild- und Kartenauswertungen sowie Begehungen.

2.2
Gegenstand von Zuwendungen zur Gefahrenabwehr nach Nummer 1.1.2 (Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren) und zu Nummer 1.1.3 (Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) sind:

2.2.1
Gefährdungsabschätzung
Ermittlung des Sachverhalts, um festzustellen, ob durch die einzelne altlastverdächtige Fläche, Altlast, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsfläche Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, welcher Art diese Gefahren sind und welches Ausmaß sie haben (Gefährdungsabschätzung im Sinne des § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetz),

2.2.1.1
einschließlich der Vervollständigung, Aufbereitung und Auswertung von Daten, Tatsachen und Erkenntnissen aus schriftlichen und sonstigen Quellen durch einen besonders sachkundigen Dritten, soweit dies im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich ist, sowie standortbezogene Erhebungen und Nutzungsrecherchen im Einzelfall,

2.2.1.2
einschließlich Untersuchungen mehrerer Einzelflächen bei bestehenden Sachzusammenhängen, wie altlastenverdächtige Flächen mit gleichgelagerten Problemstellungen, schädliche Bodenveränderungen mit einheitlichen Materialeigenschaften und immissionsbelasteten Gebieten, die durch dieselben maßgeblichen Quellen beaufschlagt worden sind.

2.2.1.3
im Falle von Zuwendungen nach Nummer 1.1.3 (Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) auch Untersuchungen und Bewertungen im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen, soweit für das Gebiet des einzelnen Bebauungsplans Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast sowie das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen bestehen.

2.2.2
Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen

2.2.2.1
Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten im Sinne von § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und bei schädlichen Bodenveränderungen in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Landesbodenschutzgesetzes, einschließlich notwendiger örtlicher Zusatzuntersuchungen.

2.2.2.2
Sanierungspläne bei Altlasten im Sinne von § 13 Bundes-Bodenschutzgesetz, bei schädlichen Bodenveränderungen in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Landesbodenschutzgesetz sowie die Erstellung oder Ergänzung eines Sanierungsplans nach § 14 Bundes-Bodenschutzgesetz durch einen Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz in Verbindung mit § 17 Landesbodenschutzgesetz einschließlich der Begutachtung des Ist-Zustandes der Umgebung vor Beginn der Sanierungsmaßnahme im Hinblick auf Folgeschäden.

2.2.2.3
Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern 2.2 (Zuwendungen zum Schutz vor Gefahren inklusive Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) und 2.3 (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) notwendig sind.

2.3
Gegenstand von Zuwendungen zur Gefahrenabwehr nach der Nummer 1.1.2 (Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren) sind auch

2.3.1
Sanierungs- und Schutzmaßnahmen im Sinn des § 2 Absatz 7 und 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einschließlich

2.3.1.1
Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung von Einzelmaßnahmen,

2.3.1.2
Abdeckung, Abdichtung oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnahmen,

2.3.1.3
Neubau, Umbau, Erweiterung, Herstellung oder Kauf von Einrichtungen zur Fassung, Sammlung, Behandlung und Ableitung von Sickerwasser, verunreinigtem Grund- oder Oberflächenwasser, Gasen, mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen, deren Nutzen im wirtschaftlichen Interesse des Zuwendungsempfängers oder Dritter liegt.

2.3.1.4
Chemische, physikalische oder sonstige Behandlung zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe einschließlich nachgewiesener Ausgaben für die gemeinwohlverträgliche Beseitigung der dabei entstehenden Abfälle und Abwässer, ausgenommen regelmäßige Bodenbehandlung sowie der Betrieb von Einrichtungen zur Behandlung von Gasen, Sickerwasser oder sonst verunreinigtem Wasser, soweit dieser einen Zeitraum von zwei Jahren überschreitet.

2.3.1.5
Ausräumen schadstoffhaltiger Böden, Bodenmaterialien oder sonstiger Materialien und deren Umlagerung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, sowie Wiederverfüllung mit unbelastetem Material, sofern im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich.

2.3.1.6
Maßnahmen zur Standsicherheit (zum Beispiel bei Rutschungen, Sackungen).

2.3.2
Überwachungsmaßnahmen wie
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Herstellung von Überwachungseinrichtungen einschließlich der hierfür erforderlichen Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung.

2.3.3
Ausgaben für Leistungen, die unmittelbar für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzung) bis 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen) notwendig sind.

2.3.4
Beschränkungsmaßnahmen einschließlich Ausgaben zum Ausgleich der Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der Bewirtschaftung nach § 10 Absatz 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (Nutzungsbeschränkung beziehungsweise -änderung).

2.4
Gegenstand von Zuwendungen für Maßnahmen des Bodenschutzes nach Nummer 1.1.4 sind:

2.4.1
Untersuchungen zur gebietsbezogenen Ermittlung und Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen einschließlich der dazu erforderlichen Datenrecherchen (insbesondere Bodenbelastungskarten, Erosionskartierungen),

2.4.2
Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen und Erstellung großmaßstäbiger Bodenfunktionskarten,

2.4.3
Untersuchungen und Einrichtungen zur Etablierung des Bodenschutzes beziehungsweise Verbesserung des Bodenbewusstseins sowie Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände

3.2
für Zuwendungen nach Nummer 1.1.2 (Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren) sind außerdem:

3.2.1
Juristische Personen des Privatrechts, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt, deren Geschäftszweck auf den Erwerb oder die Verwaltung von Altlasten, altlastenverdächtigen Flächen oder Grundstücken mit schädlichen Bodenveränderungen oder Grundstücken, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht oder die Veräußerung von sanierten Flächen oder den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist.

3.2.2
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Form von Eigenbetrieben im Sinne von § 114 der Gemeindeordnung (gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit).

3.2.3
Bei Nummer 3.2.1 und 3.2.2 sind die Regeln der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Die Mittel sind ausschließlich für die unter Nummer 1.1.2 aufgeführten Zwecke zu verwenden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für die Förderung von Flächenerhebungen nach den Nummern 2.1.1 (systematische, flächendeckende Erhebungen und Erstbewertungen altlastverdächtiger Flächen, Altlasten, schädlicher Bodenveränderungen und Verdachtsflächen), 2.1.2 (Erhebung von Brachflächen) und 2.1.3 (Maßnahmen zur Ermittlung von Entsiegelungspotenzialen) ist die Beachtung der vom LANUV herausgegebenen Arbeitshilfen.

Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 soll in Abstimmung mit dem LANUV erfolgen.

4.2
Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.3.1 (Sanierungs- und Schutzmaßnahmen) und 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen) ist, dass notwendige und geeignete Maßnahmen im Sinn der Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.2 (Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen) vorausgegangen sind. Zur Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinn des § 55 Absatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW ist eine ordnungsbehördliche Anordnung oder ein Vergleich (Nummer 4.8) ausreichend.

4.3
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.2 (Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen) in Verbindung mit der Nummer 1.1.3 (Maßnahmen im Zusammenhang mit kommunalen Planungen) sind förderfähig, wenn eine Altablagerung oder ein Altstandort oder ein Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung beziehungsweise eine Verdachtsfläche wieder genutzt werden soll und im Zusammenhang damit für die Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans eine Gefährdungsabschätzung oder Sanierungsuntersuchung notwendig ist. Notwendige Gefährdungsabschätzungen innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplanes gelten als eine Maßnahme, entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen.

4.4
Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzungen) und 2.2.1.3 (im Rahmen eines Bebauungsplans) sind förderfähig, wenn durch die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen in einem Untersuchungspaket ein wirtschaftlicher Vorteil und eine einheitliche Bewertung erreicht werden kann.

4.5
Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 (Sanierungs- und Schutzmaßnahmen) und 2.3.2 (Überwachungsmaßnahmen) sind nur förderfähig, wenn

4.5.1
diese auf Grund der Pflichten nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes notwendig sind,

4.5.2
von der Altlast oder der schädlichen Bodenveränderung eine Gefahr ausgeht für

a)      Leben oder Gesundheit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen oder

b)      die Trinkwassergewinnung oder Heilquellen oder

c)      die Bodennutzung bei Grundstücken mit Wohnbebauung oder in Kleingärten oder

d)     die öffentliche Wasserwirtschaft

4.5.3
und wenn

a)      es sich bei der Altlast um eine Altablagerung handelt, deren Betreiber eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband war und nicht auf Grund von Anordnungen nach § 36 Absatz 4 oder § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung handelt oder

b)      die Altlast auf eine stillgelegte Anlage zurückzuführen ist, die von einer Gemeinde oder Gemeindeverband oder dem Eigenbetrieb einer Gemeinde oder Gemeindeverband betrieben worden ist, oder

c)      der Zuwendungsempfänger Alleineigentümer des Grundstücks (grundbuchamtlicher Eigentümer) ist und bei Altablagerungen nicht auf Grund der in Nummer 4.5.3 Buchstabe a genannten Anordnung nach § 36 Absatz 4, § 39 Absatz 1 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung handelt oder durch einen Dritten gehandelt wird, wobei die Besitzverhältnisse unberücksichtigt bleiben, oder

d)     die Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme nach den §§ 59 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchgesetzt werden müssen.

4.6
In Fällen, in denen nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur natürliche Personen als privatrechtliche Eigentümer oder dinglich berechtigte Nutzer von Wohngrundstücken als Ordnungspflichtige in Betracht kommen, kann eine Zuwendung nach diesen Richtlinien auch dann gewährt werden, wenn die Gemeinde und Gemeindeverbände die Maßnahme nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchsetzt. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass

4.6.1
die privatrechtlichen Eigentümer oder die dinglich berechtigten Nutzer nicht Handlungsstörer sind oder waren und die Wohngrundstücke nicht zu einem Geschäfts- oder Betriebsvermögen gehören (Nummer 4.6.2 bleibt davon unberührt),

4.6.2
die Grundstücke mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bebaut sind, einschließlich der zur Infrastruktur gehörenden Grundstücke und der Baulücken,

4.6.3
einem zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs oder der Gewährung der dinglichen Nutzung bestandskräftigen Bebauungsplan, einer Baugenehmigung oder der Bewilligungsbehörde vorliegenden sonstigen gesicherten Erkenntnissen Hinweise auf eine Altlast oder schädliche Bodenveränderung nicht zu entnehmen waren,

4.6.4
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass den in Nummer 4.6 bezeichneten Personen zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Verdacht oder das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bekannt war und

4.6.5
beim Erwerb des Grundstücks oder bei der Gewährung der dinglichen Nutzung wegen bestehender oder nicht auszuschließender Bodenverunreinigungen Preisvorteile nicht gewährt worden sind.

4.7
Wird in den Fällen der Nummern 2.2.1 bis 2.3.2 mit der Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr vor der Bewilligung begonnen, schließt das eine Förderung nicht aus. Grundsätzlich ist auch bei diesen Maßnahmen eine Antragstellung zur Feststellung des Maßnahmenbeginns erforderlich.

Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns werden den Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung oder die EFRE-Rahmenrichtlinie als Auflage zur Beachtung übermittelt. Vorhaben, bei denen im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns die jeweiligen Nebenbestimmungen nicht eingehalten wurden, können nicht bewilligt werden.

4.8
Bei förderfähigen Maßnahmen steht ein Vergleich einer Förderung des von der Antragstellerin oder dem Antragsteller übernommenen Leistungsanteils dann nicht entgegen, wenn der Vergleich den Anforderungen des § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und des § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung entspricht.

4.9
In Fällen, in denen für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1 (Gefährdungsabschätzung) bis 2.3.3 (Überwachungsmaßnahmen) auf Grund der Nummern 4.5.3 oder 4.6 eine Zuwendung gewährt worden ist und in denen durch Leistungen des Ordnungspflichtigen oder eines Dritten (insbesondere eines Käufers) Rückzahlungsansprüche des Landes entstehen, ist der dem Land zustehende Anteil wie folgt zu ermitteln:

4.9.1
Zu ermitteln sind die Gesamtausgaben der notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenermittlung oder -abwehr, für die die Gemeinde oder Gemeindeverbände als Alleineigentümer des Grundstückes oder im Weg der Ersatzvornahme in Vorlage tritt.

4.9.2
Leistungen Dritter (zum Beispiel Leistungen der Ordnungspflichtigen, Verkaufserlöse, nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) innerhalb von 10 Jahren nach der Bewilligung mindern die nach Nummer 4.9.1 ermittelten Gesamtausgaben.

Sofern bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 vor der Bewilligung Kaufverträge über den Grundstücksverkauf abgeschlossen wurden, der grundbuchamtliche Eigentumsübergang jedoch erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist (Kaufvertrag mit Auflassung), ist der vertraglich vereinbarte Kaufpreis als Leistungen Dritter bereits bei der Bewilligung anzurechnen. Unabhängig davon besteht die Verpflichtung, den Verkehrswert des Grundstückes vor Maßnahmenbeginn sowie die Steigerung des Verkehrswertes durch die geförderte Maßnahme spätestens 2 Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen nachzuweisen, um nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu berücksichtigen.

4.9.3
Für die von der Gemeinde nach Anrechnung der Leistungen Dritter zu tragenden Ausgaben kann der Gemeinde, soweit es sich um zuwendungsfähige Ausgaben handelt, im Rahmen der Förderrichtlinien eine Zuwendung gewährt werden. Innerhalb von 10 Jahren nach der Bewilligung ist bei Eigentumsübertragung von Grundstücken in Alleineigentümerschaft der Gemeinde der Grundstückswert ohne Sanierungserfordernis nach der Immobilienwertermittlungsverordnung zu ermitteln und als Leistungen Dritter von den Gesamtausgaben abzuziehen. Nicht nur unwesentliche Wertsteigerungen im Sinn von § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind zu berücksichtigen.

Treten Gemeindeverbände im Rahmen der Ersatzvornahme in Vorlage und hat der Ordnungspflichtige die Kosten hierfür nicht oder nicht vollständig getragen, ist der Verkehrswert des Grundstückes vor Maßnahmenbeginn sowie die Steigerung des Verkehrswertes durch die geförderte Maßnahme (spätestens 2 Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme) zu ermitteln und nach Artikel 3 zu § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes spätestens 4 Jahre nach Sanierungsabschluss festzusetzen. Der Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (Bodenschutzlastvermerk). Auf diese Weise wird der Anspruch der öffentlichen Hand im Grundbuch gesichert.“

4.9.4
Führen die Leistungen Dritter nach der Bewilligung einer Zuwendung zu einer Überfinanzierung des Finanzierungsanteils der Gemeinde, ist der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil zu ermitteln und die gewährte Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. Die Nummer 2.3.4 der VVG beziehungsweise Nummer 2.4.3 der VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

4.10
Voraussetzung für die Förderung von Bodenbelastungskarten nach Nummer 2.4.1 ist die Durchführung der Maßnahme anhand der vom LANUV herausgegebenen Arbeitshilfen.

4.11
Voraussetzung für die Förderung von Untersuchungen zur Ermittlung und Bewertung von Bodenfunktionen nach Nummer 2.4.2 ist die Durchführung der Maßnahme anhand des vom LANUV herausgegebenen Arbeitsblattes.

Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen soll in Abstimmung mit dem LANUV erfolgen.

4.12
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Klimaschutzfunktion des Bodens nach Nummer 2.4.3 ist die Durchführung der Maßnahme anhand der vom LANUV herausgegebenen Arbeitshilfen.

4.13
Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen 2.4.1 (Bodenbelastungskarten) soll in Abstimmung mit dem LANUV erfolgen.

Die inhaltliche und konzeptionelle Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen 2.4.1 (Erosionskartierungen), 2.4.2 und 2.4.3 soll in Abstimmung mit dem LANUV und dem Geologischen Dienst NRW erfolgen.

4.14
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 ist insbesondere bei komplexen Fallgestaltungen die Beauftragung von zugelassenen Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 1.1.2 und 1.1.3 ist die Beauftragung von zugelassenen Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

5.4.1.1
Notwendige Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2. Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1.1 können den Ausgaben für weitergehende Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung zugerechnet werden.

5.4.1.2
Notwendige Ausgaben für alle sonstigen Ingenieur- oder Gutachterleistungen, für die Projektleitung und die Projektsteuerung sowie bodenkundliche Baubegleitung. Nur bei besonders komplexen Fallgestaltungen sind zusätzliche Ausgaben für das Projektmanagement zuwendungsfähig; eine Begründung für deren Notwendigkeit ist dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beizufügen.

5.4.1.3
Ausgaben für notwendige Leistungen bei der Information und Beteiligung von Anwohnern einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung, deren persönlichen Belange unmittelbar durch die Altlast oder schädliche Bodenveränderung berührt sind, höchstens jedoch 10 000 Euro (Zuwendung), soweit diese Leistungen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst durchgeführt werden.

5.4.1.4
Beweissicherungsgutachten zur Festsetzung von förderfähigen Entschädigungsleistungen im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, höchstens jedoch 10 000 Euro (Zuwendung).

5.4.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

5.4.2.1
Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eine Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils,

5.4.2.2
Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Grunderwerbsteuern, Maklerprovisionen, Notarkosten, Gerichtskosten, Versicherungen,

5.4.2.3
Grunderwerb.

5.4.3
Fördersatz, Bagatellgrenze

5.4.3.1
Fördersatz: 80 Prozent (Bemessungsgrundlage abgerundet auf volle Tausend Euro). Die Nummer 2.3.4 VVG beziehungsweise die Nummer 2.4.3 der VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

5.4.3.2
Bagatellgrenze: 12 800 Euro (Zuwendung).

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

6.1.1
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung nach dem Muster der Anlage 1 bei der zuständigen Bezirksregierung in zweifacher schriftlicher und digitaler Form zu stellen. Die Bezirksregierung prüft den Antrag daraufhin, ob die Maßnahme den Zielen des Förderprogramms und die sich aus dem Förderzweck ergebenden fachlichen Anforderungen hinsichtlich der Gefahrenermittlung und Gefahrenabwehr oder sonstiger Bodenschutzaspekten sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu Grunde zu legen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen ist formlos an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Im Zusammenhang mit der EFRE-Förderung sind die zentralen EU-spezifischen Regelungen zu beachten und es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Nummer 10.2 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise nach Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landehaushaltsordnung (Grundmuster 3 - Verwendungsnachweis) zu erbringen.

Der in Nummer 10.2 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung beziehungsweise der in Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung eingeforderte Sachbericht ist um die ausgefüllten Musterformblätter für die Sachberichte „Bodenschutzmaßnahmen / Erhebungen / Erfassung“ beziehungsweise „Gefahrenabwehrmaßnahmen / kommunale Planungen“ zu ergänzen.

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

6.5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.6
Die Anlagen 1 bis 3 können von den Internetseiten des Ministeriums und der Bezirksregierungen heruntergeladen werden.

7
Qualitätssicherung
Im Rahmen der Maßnahmenkontrolle erfolgt eine Auswertung der Sachberichte und ein maßnahmenbegleitendes Monitoring durch die Bewilligungsbehörde. Dies beinhaltet u. a. Besuche der Maßnahme vor Ort, Beratung der Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger und die Überprüfung der Zielerreichung. In besonders gelagerten Fällen ist eine fachliche Beratung durch das LANUV möglich.

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Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

*1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

*2)
Verfahren zur Anmeldung von Zuwendungen für die Sanierung von Altlasten und für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes sowie zur Aufstellung von Dringlichkeitslisten vom 14.1.2015 (SMBl. NRW. 74)

MBl. NRW. 2015 S. 104, geändert durch Runderlass vom 2. November 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 983), 16. März 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 194).