Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Anzeigepflicht bei Neubestellung und Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.6.1998
Anzeigepflicht bei Neubestellung und Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin RdErl. d. Finanzministeriums v. 8.6.1998
Anzeigepflicht
bei Neubestellung und Ausscheiden eines
Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin
RdErl. d. Finanzministeriums v.
8.6.1998
Für die Versicherungsaufsichtsbehörden des Landes über die
kleineren Versicherungsvereine a. G. nach § 53 VAG gebe ich folgende Hinweise:
§ 5 Abs. 5 Nr. 5 VAG verpflichtet die
Versicherungsunternehmen, im Zulassungsverfahren für die Geschäftsleiter oder
Geschäftsleiterinnen die Angaben einzureichen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind.
Entsprechend haben bestehende Unternehmen der
Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geschäftsleiters oder einer
Geschäftsleiterin unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, sowie das Ausscheiden
eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin unverzüglich anzuzeigen (§
13 d Nr. l und 2 VAG).
Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass bei den Unternehmen
häufig Unklarheit darüber besteht, welche Informationen die Aufsichtsbehörde in
Bezug auf Vorstandsmitglieder bei Erstzulassung (§ 5 Abs. 5 Nr. 5 VAG),
Neubestellung (§ 13 d Nr. l VAG) und Ausscheiden (§ 13 d . Nr. 2 VAG) benötigt.
Dieser Runderlass soll das Verfahren vereinheitlichen und unnötigen
Schriftwechsel vermeiden helfen:
I.
Bestellung von Geschäftsleitern oder Geschäftsleiterinnen
1.
Zulassungsverfahren
Bezüglich der fachlichen Eignung wird die Verpflichtung aus
§ 5 Abs. 5 Nr. 5 VAG zweckmäßigerweise durch Einreichen eines Lebenslaufs des
Bewerbers oder der Bewerberin erfüllt, der folgende Angaben enthält:
- sämtliche Vornamen,
- den Geburtsnamen,
- den Geburtstag,
- den Geburtsort,
- die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit,
- eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,
- die Namen aller Unternehmen, für die der Geschäftsleiter
oder die Geschäftsleiterin tätig war,
- Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit, bei
neben- und ehrenamtlichen Tätigkeiten jedoch nur für solche bei Versicherungsunternehmen
und anderen Finanzdienstleistungsunternehmen.
Der Lebenslauf sollte eigenhändig unterschrieben sein.
Darüber hinaus sind zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
regelmäßig noch folgende Unterlagen einzureichen:
- ein Führungszeugnis neuesten Datums,
- bei früherer Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ein
Auszug aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149, 150 Gewerbeordnung),
- eine Erklärung des Geschäftsleiters, dass gegen ihn weder
ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens noch im Zusammenhang
mit unternehmerischer Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren schwebt oder
mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist und
dass weder er noch ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein
Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren, in ein Verfahren zur
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse nach
§§ 807, 899 ZPO oder in ein vergleichbares Verfahren verwickelt waren oder
sind, oder ggf. nähere. Angaben zu den entsprechenden Verfahren,
- Angaben über familiäre Beziehungen (Angehörige i. S. v. §
11 StGB) zu anderen Mitgliedern des Vorstands.
Wurden die Unterlagen bereits bei einer vorangegangenen
Bestellung der betreffenden Person zum Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterin
eines anderen Versicherungsunternehmens vorgelegt, so kann, soweit sich in der
Zwischenzeit keine Änderungen ergeben haben, auf diese Unterlagen Bezug
genommen werden.
2.
Bei bestehenden Versicherungsunternehmen
Bei bestehenden Versicherungsunternehmen gelten die
Ausführungen unter 1.1. entsprechend. Die Bestellung ist unverzüglich nach dem
Beschluss des hierfür nach der Satzung zuständigen Organs der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde wird eine Mitteilung, die innerhalb einer
Woche nach Beschlussfassung eingeht, noch als rechtzeitig ansehen.
Dessen ungeachtet wird die Aufsichtsbehörde auch weiterhin
Anfragen über die aufsichtsrechtliche Einschätzung von Bewerbern, die vor deren
Bestellung erfolgen, beantworten.
II.
Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin
Das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder einer
Geschäftsleiterin ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Diese wird eine Mitteilung, die innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden
erfolgt, noch als rechtzeitig ansehen. Zur Vermeidung von Rückfragen sollten
bei der Mitteilung über das Ausscheiden die für das Ausscheiden maßgeblichen
Gründe im Hinblick auf §§ 7a, 81 Abs. l VAG angegeben werden.