Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Richtlinien für die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.2.1997
Richtlinien für die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.2.1997
Richtlinien
für die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der
Vermögenslage bestimmter kleinerer Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
RdErl. d. Finanzministeriums v.
5.2.1997
Für die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage
bei kleineren Versicherungsvereinen werden gemäß § 157 Abs. 2 VAG in Verbindung
mit § 64 Satz 2 VAG zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung der
Prüfung folgende Grundsätze bekannt gegeben:
1
Zu prüfende Versicherungsvereine, Zeitraum der Prüfung, Bestimmung des
Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin
1.1
Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines kleineren Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit haben auf Anweisung der Aufsichtsbehörde den
Jahresabschluss in mehrjährigen Zeiträumen prüfen zu lassen. Die Kosten trägt
der geprüfte Verein.
1.2
Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsvereinen wird die
Prüfung durch den versicherungsmathematischen Sachverständigen nach § 62 Abs. 2
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
(RechVersV) vom 8. 11. 1994 (BGB1. I S. 3378) als ausreichend angesehen.
Hierbei ist mindestens die Vermögenslage, der Risikozins- und der Kostenverlauf
zu prüfen und. zu untersuchen, ob die Rechnungsgrundlagen der Tarife für die
Zukunft als ausreichend bemessen angesehen werden können.
1.3
Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den bestimmten
Abschlussprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den
Abschlussprüfer oder die Abschlussprüferin des Jahresabschlusses Bedenken hat,
verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer
oder eine andere Abschlussprüferin bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die
Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer oder die
Abschlussprüferin Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer oder die
Abschlussprüferin selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs. l Satz 4
des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Prüfungsauftrag
unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer oder Prüferin zu
erteilen hat.
2
Umfang der Prüfung
Die Prüfung hat sich auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versicherungsvereins - insbesondere auf die Vermögenslage - unter Einbeziehung
der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erstrecken.
2.2
Bei Pensions- und Sterbekassen und bei Krankenversicherungsvereinen hat der
oder die Sachverständige im Rahmen der Prüfung der Vermögenslage die
Deckungsrückstellung anhand des am Stichtag geltenden genehmigten
Geschäftsplanes zu berechnen. Nummer 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.
2.3
Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem
Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung
vorgenommen wurde.
3
Sachverständiger oder Sachverständige
3.1
Sachverständiger oder Sachverständige kann jede natürliche Person sein, die
über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen, rechtlichen, kaufmännischen,
versicherungstechnischen und versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt.
Ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs
oder ein Angestellter des zu prüfenden Vereins kann nicht zum Sachverständigen
bestellt werden. Eine juristische Person kann Sachverständiger sein, wenn von
deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer über die nach Satz l
erforderlichen Kenntnisse verfügt.
3.2
Fehlen einem oder einer Sachverständigen teilweise die zur Prüfung
erforderlichen Kenntnisse, so hat er oder sie eine auf diesem Gebiet
fachkundige Person zur Prüfung hinzuzuziehen. Für diesen gilt Nummer 3.1
entsprechend. Für fachkundige Personen, die ausschließlich zur Prüfung gem.
Nummer 2.2 hinzugezogen werden, gilt Nummer 3.1 Satz 2 nicht.
4
Prüfungsbericht
4.1
Der oder die Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu
berichten. Hierbei ist mindestens einzugehen auf:
4.1.1
die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsvereins,
insbesondere Personalstand, Betriebseinrichtung, Buchführung;
4.1.2
die Beziehungen des Versicherungsvereins zu anderen Unternehmen, insbesondere
zu Mitglieds- und Trägerunternehmen;
4.1.3
die Bewertung der Vermögensgegenstände und Rückstellungen;
4.1.4
bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsvereinen
zusätzlich die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu
dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde. Hierbei sind
wesentliche Änderungen zu erläutern;
4.1.5
bei Schaden- und Unfallversicherungsvereinen zusätzlich die Ertragslage im
Berichtszeitraum unter Vergleich mit derjenigen im vorausgegangenen
Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Beiträge, der Erträge aus
Kapitalanlagen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle sowie der Aufwendungen
für den Versicherungsbetrieb;
4.1.6
das in Rückdeckung gegebene Geschäft. Dies ist insbesondere unter
Berücksichtigung der Rückversicherungsverträge zu beurteilen.
4.2
Im Bericht ist ferner festzustellen, ob der Vorstand die verlangten
Aufklärungen und Nachweise erbracht hat.
4.3
Hat der oder die Sachverständige eine fachkundige Person zur Prüfung
hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen.
4.4
Stellt der oder die Sachverständige bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen
fest, die den Bestand des Versicherungsvereins gefährden oder seine Entwicklung
wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des
Vorstands gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen, so hat er oder sie auch
darüber zu berichten.
5
Prüfungsvermerk
5.1
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu
erheben, so hat der oder die Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu
erteilen:
Die Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage hat zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben.
5.2
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der oder die Sachverständige den
Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen.
5.3
Der oder die Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit
Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.
6
Vorlagefrist
6.1
Der Prüfungsbericht ist spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
zusammen mit den nach § 2 Abs. l und 2 der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 27. September 1995 (GV. NW. S. 986) genannten -Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
7
Übergangs- und Schlussvorschriften
Der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie v. 4.8.1989 (SMBl. NW. 763) wird aufgehoben.