Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 7.10.1982
Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 7.10.1982
Verbot von
Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen
in der Schadenversicherung
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
v. 7.10.1982
1
Den unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen und den Vermittlern
oder Vermittlerinnen der bei ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträge über
Risiken der Schaden- und Unfallversicherung, der Kredit- und
Kautionsversicherung sowie der Rechtsschutzversicherung ist untersagt, den
Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.
2
Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben den
Leistungen aufgrund des Versicherungsvertrages, insbesondere jede
Provisionsabgabe.
3
Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an
Versicherungsnehmer oder -nehmerinnen, die gleichzeitig Vermittler oder
Vermittlerinnen des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn,
dass das Vermittlerverhältnis nur begründet worden ist, um diesen derartige
Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
4
Den unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmen ist ferner
untersagt, in den in Nr. l genannten Versicherungszweigen Verträge
abzuschließen, die Begünstigungen vorsehen oder enthalten.
5
Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungsnehmer oder -nehmerinnen oder
versicherte Personen hinsichtlich der Versicherungsbedingungen
(Leistungsumfang) oder des Versicherungsentgelts im Verhältnis zu gleichen
Risiken desselben Versicherungsunternehmens ohne sachlich gerechtfertigten
Grund besser gestellt werden,
6
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bestehende Verträge, die
Begünstigungen vorsehen oder enthalten, sind spätestens zum ersten Ablauftermin
nach dem 31. Dezember 1984 zu kündigen.
7
Dieser RdErl., der seine Rechtsgrundlage in § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen hat,
tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft 1).
1) MBl. NRW. ausgegeben am 30. November 1982.