Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Höchstversicherungssummen bei Sterbekassen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 31.1.1977
Höchstversicherungssummen bei Sterbekassen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 31.1.1977
Höchstversicherungssummen
bei Sterbekassen
v. 31.1.1977
Im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen und den Versicherungsaufsichtsbehörden der anderen
Bundesländer können künftig bei Sterbekassen in der Rechtsform als kleinere
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG
Versicherungssummen bis zur Höhe von € 7.669,38 (DM 15.000,-) auf das Leben
einer Person zugelassen werden. Dabei bleiben die Grundsätze, die bei der
Erhöhung der Sterbegelder auf die bisherige Höchstsumme von € 5.112,92 (DM
10.000,-) zu beachten waren, weiterhin maßgebend. Insbesondere wird auf die
erforderliche Satzungsbestimmung einer Rückvergütung und auf die Regelung
hingewiesen, dass der Höchstbetrag die Mehrfachversicherungen einschließt.
Die Zahlung zusätzlicher Leistungen (Gewinnzuschläge)
berührt die neue Höchstversicherungssumme auch weiterhin nicht.