Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Waldnutzung und Walderneuerung im Staatswald des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III A 2 31-10-00.00 - v. 27.10.1994
Waldnutzung und Walderneuerung im Staatswald des Landes NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III A 2 31-10-00.00 - v. 27.10.1994
Waldnutzung und Walderneuerung
im Staatswald des Landes NRW
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- III A 2 31-10-00.00 -
- das Gesamtkonzept füreine ökologische Waldbewirtschaftung des Staatswaldes
in Nordrhein- Westfalen "Wald 2000",
- die Vorschrift über die Bewirtschaftungsgrundsätze und mittelfristige
Betriebsplanungen im Staats- und Gemeindewald des Landes NRW (BePla) und
- die gegenwärtigen Kenntnisse und Erfahrungen über naturnahe Waldwirtschaft.
Soweit
in anderen Erlassen abweichende Regelungen getroffen wurden, ist bis zu deren
Anpassung nach diesem Runderlass zu verfahren.
Bestandeserschließung
Naturnahe
Waldbewirtschaftung mit einzelstammweiser Nutzung erfordert eine sorgfältige
Bestandeserschließung durch ein dauerhaftes Erschließungsnetz.
Der
Abstand der Erschließungswege richtet sich u.a. nach der Geländebeschaffenheit,
der Bestandesstruktur und dem eingesetzten Holzernteverfahren.
Die
Abstände sind so zu wählen, dass Schäden am Boden und Bestand minimiert werden.
Das
Fahren in Beständen ist nur auf den dauerhaft festgelegten Erschließungswegen
statthaft. Ausnahmsweise kann in begründeten Einzelfällen bei entsprechenden
Boden- und Witterungsverhältnissen (z.B. auf tiefgefrorenen Böden, leichte
Fahrzeuge auf trockenem Boden) von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Vor
jeder Hiebsmaßnahme ist zu prüfen, ob die bestehende Erschließung ausreicht.
Soweit möglich werden vorhandene Erschließungen übernommen.
Das
Befahren der Erschließungswege darf nicht zur dauerhaften Zerstörung des Bodens
führen (§ 10 Abs. 1 LFoG). Gravierende Schäden sind zu beseitigen.
Vorratspflege
Durch Pflegehiebe wird der Zuwachs auf die Bäume mit dem höchsten laufenden
Wertzuwachs verlagert und die Verjüngung der Bestände gesteuert.
Aus
ökonomischen und ökologischen Gründen sollen Kahlschläge und kahlschlagähnlich
wirkende Maßnahmen wie Schirm- und Saumschläge unterbleiben. Die Entnahme der
zu nutzenden Massen erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Im Vordergrund der Hiebsmaßnahmen steht die Stabilisierung des aufstockenden
Bestandes durch Verselbständigung der Z-Bäume. Deshalb ist der Schlussgrad der
Bestände zu verringern. Grundsätzlich sind nur wenige Z-Baumanwärter oder
Z-Bäume je Hektar auszuwählen. Nur so ist langfristig Ungleichaltrigkeit und
Stufigkeit zu erreichen. Dabei hat die regelmäßige Verteilung dieser Z-Bäume
nach Baumarten und Bestand fallweise eine andere Bedeutung (z.B.
Gruppendurchforstung).
- Vordringlich sind die Bedränger der Z-Bäume im notwendigen Umfang zu
entnehmen.
- In nächster Dringlichkeit sind beschädigte Bäume zu entnehmen, wenn ihre Entnahme
im Hinblick auf die Bestandessicherheit und ihre Funktion im Bestand vertretbar
ist.
- Soweit notwendig können zugunsten der Verjüngung Bäume entnommen werden. Hier
ist entscheidend, welcher Baum den höheren Wertzuwachs verspricht oder ob
bestimmte Baumarten aus ökologischen Gründen gefördert werden sollen.
- Bei weiteren Holzentnahmen sind hiebsreife Bäume (Zielstärkennutzung) zu
ernten, soweit die Stabilität des Bestandes dies zulässt.
Häufige
schwächere Eingriffe erleichtern die Förderung des Bestandes im gewünschten
Sinne und führen wegen der besseren Übersichtlichkeit zu geringeren Schlag- und
Rückeschäden.
Entsprechend
der relativ geringen Eingriffsstärke sind die Eingriffe im Abstand von 3 bis 7
Jahren zu wiederholen.
Totholzstrategie
Unsere Wälder enthalten im Verhältnis zum Urwald nur wenige Elemente der
Zerfallsphase. Durch die Erhöhung der Umtriebzeiten, das Liegenlassen des
Kronenholzes und die Ausweisung von Naturwaldzellen, die zwar nur 1 % der
Holzbodenfläche aber mehr als 6 % der Altbestandsfläche ausmachen, wurden die
Bedingungen für die an Alt- und Totholz gebundenen Organismen verbessert.
Darüber hinaus ist der Anteil abgestorbener und sterbender Biomasse
insbesondere beim Laubholz als für die Lebensgemeinschaft Wald wichtiges
Element zu erhöhen. Hierzu eignen sich besonders qualitativ schlechte und beschädigte
Stämme wie Höhlenbäume, Wipfelbrüche und Blitzbäume. Außerdem sollen besonders
schwierig zu bewirtschaftende Flächen, wie Steilhänge, felsige Partien und
nasse Flächen, ganz aus der Nutzung genommen oder extensiviert werden
(Buchenwaldkonzept NRW). Flächen, die aus der Nutzung ausscheiden, sind in der
Forsteinrichtung festzulegen.
Jungbestandspflege
Jungbestandspflegemaßnahmen (Läuterungen) werden grundsätzlich nach dem
Ausleseprinzip durchgeführt, d.h. die Eingriffe sind auf das unbedingt
Notwendige zu beschränken. Bei Naturverjüngungen, insbesondere wenn der Schirm
zu früh geräumt wurde, kann es notwendig sein, vorher eine oder mehrere
vorsichtige negative Auslesen durchzuführen (schlecht geformte Vorwüchse).
Vor
jeder Läuterung ist die Notwendigkeit der Maßnahme zu prüfen.
Die
Z-Baumanwärter sind vor dem Eingriff zu kennzeichnen.
Seltene
Mischbaumarten werden grundsätzlich gefördert.
Ästung
Z-Bäume der Nadelbaumarten und der Kirsche sind grundsätzlich zu ästen.
Es
ist anzustreben, dass bis zum Erreichen der Zielstärke an dem zu ästenden Stamm
noch ein Mantel von mindestens 20 cm astfreiem Holz angelegt werden kann. Die
Ästungshöhe beträgt in der Regel 6 m.
Verjüngung
Mit intensiven Eingriffen in die Bestände wird sich auf den meisten Flächen
ein Verjüngungsvorrat einfinden. Durch Regulierung der Wildbestände (§1 Abs. 2
BJG) ist sicherzustellen, dass auch wildempfindlichere Baumarten an der
Verjüngung beteiligt sind.
Die
Begründung von Beständen hat grundsätzlich unter Ausnutzung und Einbeziehung
der natürlichen Waldverjüngung zu erfolgen. Alle spontan ankommenden Baum- und
Straucharten sind mit zu nutzen. Dies kann in verschiedener Form geschehen,
z.B. als bestandesbildende Baumart, als Treib- und Füllholz, als Bestandes- und
Bodenschutzholz oder als Vorwald.
Bei
zufälligem Freiwerden von Flächen, z.B. durch Kalamitäten, ist in Abhängigkeit
von den Standortverhältnissen zunächst abzuwarten, um das Verjüngungspotential
der sich natürlich ansamenden Baumarten abschätzen und nutzen zu können.
Flächenräumung
ist durch Zuwarten oder geeignete Arbeitsverfahren zu vermeiden.
Bei
der Pflanzung sind Wildlinge sowie Pflanzen aus Anzuchtverträgen vorzuziehen.
Waldschutz
Durch waldbauliche Verfahren, wie Vorwald (auch mit Nadelbäumen), Voranbau,
Einbringen von Großpflanzen und Einsatz sonstiger mechanischer Mittel, kann
meistens auch bei zur Verwilderung neigenden Flächen auf den Einsatz von
Herbiziden verzichtet werden. Der Einsatz von Herbiziden ist grundsätzlich nur
zulässig, wenn eine Fläche anders nicht wieder bewaldet werden kann. Er bedarf
der Genehmigung durch die Höhere Forstbehörde. Bei der Genehmigung sind strenge
Maßstäbe anzulegen.
Der
Einsatz von Insektiziden ist nur bei bestandesbedrohendem Befall zulässig.
Durch
entsprechende Organisation der Holzabfuhr und geeignete Lagerungsverfahren ist
dafür Sorge zu tragen, dass auch auf den Einsatz von Insektiziden zum
Holzschutz verzichtet werden kann.
Die
naturnahe Waldwirtschaft schafft mit der Durchbrechung des Kronendaches auf der
gesamten Waldfläche Verjüngungsmöglichkeiten sowie Entwicklungsmöglichkeiten
für die Vegetation. Dadurch verbessern sich die Deckungs- und
Äsungsverhältnisse für das Wild. Der Verbiss wird sich bei großflächiger
naturnaher Waldwirtschaft unter Regulierung der Wildbestände verteilen und
damit wirtschaftlich bedeutungslos.
Die
Gatterung und der Einzelschutz sind kostenintensive Maßnahmen, auf die bei
naturnaher Waldwirtschaft verzichtet werden muss. Gatter bedürfen der
Genehmigung durch die Höhere Forstbehörde.
Zur
Sicherung der Wertleistung sind bei der Baumart Fichte die Z-Baumanwärter in
Rotwildgebieten gegen Schälen rechtzeitig z. B. durch Kratzen zu schützen.