Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 6 – 760.52 v. 25.11.1997
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – III B 6 – 760.52 v. 25.11.1997
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
aus Mitteln der Fischereiabgabe
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– III B 6 – 760.52
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung der Fischerei (§
36 Abs. 2 Landesfischereigesetz - LFischG) nach Maßgabe dieser Richtlinien und
der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Ein Anspruch des Antragstellers auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Grundsätzlich kommen alle fischereidienlichen Maßnahmen im
Sinne der Vorschriften des LFischG für eine Förderung aus Mitteln der
Fischereiabgabe in Betracht. Eine Begrenzung der Förderung ist vor dem
Hintergrund der verfügbaren Haushaltsmittel erforderlich und erfolgt nach
Kriterien, die sich an der Bedeutung des Vorhabens im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben sowie den örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren.
Aufstellung von Hegeplänen nach § 30 a Abs. 2 LFischG,
Untersuchungen zum Bestand und zu den Lebensräumen von Fischen,
Kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung,
Fischbesatzmaßnahmen
zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart
gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a) LFischG,
zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten gemäß § 3 Abs. 2
Buchstabe b) LFischG,
als Ausgleichsmaßnahmen nach Fischsterben gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c) LFischG,
zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe d)
LFischG.
Aus- und Fortbildung in der Angelfischerei,
Fischereidienliche Maßnahmen i. S. d. § 36 Abs. 2 LFischG, die nach Art und
Umfang nicht unter die Nummern 2.1 bis 2.5 fallen (Sonderfälle).
Zuwendungsempfänger
Fischereiberechtigte (Fischereigenossenschaften, Fischereipächter); Fischereiverbände.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die
Maßnahmen nach Nummer 2.1 den Anforderungen des § 30 a LFischG entsprechen
(soweit eine Rechtsverordnung nach § 30 a Abs. 4 LFischG vorliegt, ist diese
zugrunde zulegen),
Maßnahmen nach Nummer 2.2 nach Art und Umfang so bemessen sind, dass hieraus
nach fachlichem Ermessen ein wichtiger Beitrag zur Fischbestandskunde mit
Anwendungsbezug zur Fischerei erkennbar ist,
Maßnahmen nach Nummer 2.3 als kleiner fischereibezogener Beitrag zur
Verbesserung des Biotops erfolgversprechend durchgeführt werden können und die
übrigen Voraussetzungen, z.B. die notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse
oder Genehmigungen, vorliegen,
Maßnahmen nach Nummer 2.4 der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Landesfischereigesetzes (VV LFischG), Rd.Erl. vom 22.6.1995 (SMBl. NRW. 793) sowie der Nummer 5.4.1 entsprechen; zusätzlich ist
nachzuweisen, dass
beim Aussatz von Fischen gemäß Nummer 2.4.1 das Mindestmaß der Arten gemäß § 3
LFischO nicht überschritten wurde,
beim Aussatz von Fischen gemäß Nummer 2.4.2 in den Fällen des § 18 Abs. 2
LFischO die Genehmigung der oberen Fischereibehörde vorliegt,
bei Fischsterben gemäß Nummer 2.4.3 Ermittlungen zur Feststellung des
Schadensverursachers ohne Erfolg blieben,
Maßnahmen nach Nummer 2.5 von geschultem Personal und im erforderlichen Rahmen
durchgeführt werden,
Vorhaben nach Nummer 2.6 in jedem Einzelfall von mir nach Anhörung des
Fischereibeirats als förderungswürdig eingestuft wurden.
Alle Maßnahmen erfordern die enge Zusammenarbeit mit dem Fischereiverband NRW
e.V. sowie den amtlichen mit Fischereiangelegenheiten befassten Stellen, soweit
deren Zuständigkeit gegeben ist.
Die Feststellungen zu Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 trifft die zuständige
Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen oberen
Fischereibehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die obere
Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung getroffen
hat. Sollte das Einvernehmen nicht zu erreichen sein, ist mir der Vorgang zur
Beratung im Fischereibeirat vorzulegen.
Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.6, die im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt
werden sollen, sind bis zum 1.12. des vorangehenden Jahres anzumelden.
Der Antrag für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 sowie 2.5 und 2.6 ist bis zum
30.6. des laufenden Jahres - jeweils unter Verwendung des Musters in Anlage 2 -
zu stellen.
Der Antrag für Maßnahmen nach Nummer 2.4 ist im laufenden Haushaltsjahr,
spätestens jedoch bis zum 31.3. des Folgejahres zusammen mit dem
Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 5 zu stellen.
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Der der Ermittlung des Zuschusses zugrundeliegende
Vomhundertsatz für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 wird jeweils im
Anschluss an die Anhörungen des Fischereibeirats von mir bekannt gegeben. Über
den Zuschusssatz zu Maßnahmen nach Nummer 2.6 entscheide ich jeweils im
Anschluss an die Sitzungen des Fischereibeirats, in denen über diese Maßnahmen
beraten wurde. In besonderem Maße fischereidienliche Maßnahmen i. S. d. § 36
Abs. 2 LFischG können - nach meiner Entscheidung - ausnahmsweise bis zu 100
v.H. gefördert werden.
Bagatellgrenze:
bei Maßnahmen nach Nummer 2.4: 100,- Euro,
bei den übrigen Maßnahmen: 500,- Euro.
Form der Zuwendung: Zuschuss
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5 wird jährlich
von mir nach Anhörung des Fischereibeirats in der Frühjahrssitzung festgelegt.
Sie beträgt für Maßnahmen nach
- Nummern2.1 bis 2.3 höchstens je 5.000,- Euro,
- Nummer 2.5 höchstens je 2.500,- Euro.
Die Höchstgrenzen pro Jahresfischereierlaubnisschein des
Vorjahres werden nach Beratung in der Frühjahrssitzung des Fischereibeirats von
mir festgelegt.
Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach der Nummer 2.6
wird jeweils im Anschluss an die Anhörung des Fischereibeirats für jeden
Einzelfallfestgelegt.
Verfahren zur Ermittlung der Höhe der Zuwendung
Das voraussichtliche Antragsvolumen aller Maßnahmen nach Nummer 2.4 für das
folgende Jahr wird bis zum 1.12. des laufenden Jahres der Bewilligungsbehörde
gemeldet.
Die Bewilligungsbehörden ermitteln auf der Grundlage der nach Nummer 4.4
angemeldeten Maßnahmen und des nach Nummer 5.4.2.1 gemeldeten Antragvolumens
das Gesamtantragsvolumen - getrennt für den jeweiligen Zuwendungszweck nach den
Nummern 2.1 bis 2.5 - und teilen mir das Ergebnis bis zum 15.1. des folgenden
Jahres mit.
Verfahren
Das Verfahrensschema ist in Anlage 1 dargestellt.
Danach ist der Fischereibeirat maßgeblich an folgenden
Entscheidungen beteiligt:
- jährliche Festlegung der Mittelbereitstellung für sämtliche Vorhaben,
- Entscheidungen zu Anträgen nach der Nummer 2.6 sowie
- Entscheidungen zu allen Anträgen, für oder gegen deren Bewilligung kein
Einvernehmen zwischen der Landwirtschaftskammer und der oberen Fischereibehörde
hergestellt werden konnte.
Verfahren für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 in
zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Soweit es sich um Zuwendungsempfänger handelt, die Mitglieder des
Fischereiverbandes NRW e.V. sind, soll der Antrag über diesen Verband geleitet
werden, damit dieser zur Förderungswürdigkeit Stellung nehmen und eventuelle
Unklarheiten im Vorfeld bereinigen kann, in den übrigen Fällen direkt an die
Bewilligungsbehörde.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter. Wenn keine anderen Gründe seitens der Bewilligungsbehörde
entgegenstehen, kann die Bewilligung von Maßnahmen nach Nummern 2.1, 2.2, 2.3
und 2.5 erfolgen, wenn binnen vier Wochen nach Beteiligung der oberen
Fischereibehörde von dort keine Bedenken erhoben werden. Bei Maßnahmen nach
Nummer 2.6 kann die Bewilligung mit meiner Zustimmung nach Anhörung des
Fischereibeirats erfolgen (vgl. 4.3).
Für den Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
Vor Beginn des Auszahlungsverfahrens sind die Original-Rechnungsbelege über die
durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden nach der Bewilligung ausgezahlt.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4
zu führen.
Verfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.4
Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 5 in zweifacher Ausfertigung
bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.
Dem Antrag sind die quittierten Originalrechungen als Verwendungsnachweis
beizufügen; die Rechnungen sind zu spezifizieren nach Fischart, Stückzahl und
Größe. Bei Besatz von Eiern, Fischbrut sowie von ein- oder zweisömmrigen
Cypriniden ist die Größenangabe entbehrlich. Auf den Rechnungen muss die
Besatzmaßnahme bestätigt werden.
Soweit es sich um Zuwendungsempfänger handelt, die Mitglieder des
Fischereiverbandes NRW e.V. sind, soll der Antrag über diesen Verband geleitet
werden, damit dieser zur Förderungswürdigkeit Stellung nehmen kann, in den
übrigen Fällen direkt an die Bewilligungsbehörde.
Im Laufe des Jahres können für dasselbe Gewässer auch mehrere Anträge gestellt
werden, wobei die nach Nummer 5.4.1 festgelegten Förderungsgrenzen einzuhalten
sind.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
Für den Zuwendungsbescheid ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden nach der Bewilligung ausgezahlt.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
7.1
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft; gleichzeitig tritt mein
Runderlass vom 24.05.1983 (SMBl. NRW 793), Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für Fischbesatzmaßnahmen aus Mitteln der Fischereiabgabe, außer
Kraft.
Anlagen: