Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen zur Umstrukturierung der vom Rückgang des Kohlebergbaus besonders betroffenen Regionen (RECHAR-Programm) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15. 5. 1992 -III B 3 - 1162.25 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen zur Umstrukturierung der vom Rückgang des Kohlebergbaus besonders betroffenen Regionen (RECHAR-Programm) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15. 5. 1992 -III B 3 - 1162.25 ¹)

211. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MB1. NW. Nr. 50 einschl.)

15. 5. 92 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen

zur Umstrukturierung

der vom Rückgang des Kohlebergbaus

besonders betroffenen Regionen

(RECHAR-Programm)

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15. 5. 1992 -III B 3 - 1162.25 ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt, auch unter Einsatz von Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen zu Qualifizie-rungsmaßnahmen zur Umstrukturierung der vom Rückgang des Kohlebergbaus besonders betroffe-Anlage i nen Regionen (RECHAR-Gebiete, Anlage 1).

1.2 Ziel der Förderung ist es, arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen, die in den Fördergebieten wohnen, durch Qualifizierungsmaßnahmen neue Arbeitsplätze zu erschließen oder Beschäftigungsmöglichkeiten zu sichern. Frauen

- sind dabei - soweit möglich - ihrem jeweiligen Anteil entsprechend zu berücksichtigen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheiden die beteiligten Behörden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Soweit eine Maßnahme aus sonstigen Bundesoder Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsförde-rungsgesetzes gefördert werden kann, ist die Gewährung einer Zuwendung bis zur Höhe der nach diesen Vorschriften möglichen Leistungen ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Qualifizierungsmaßnahmen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen sozialen Begleitmaßnahmen für in den Fördergebieten wohnende Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, die in Verbindung stehen mit

• 2.1.1 Maßnahmen zur ökologischen Erneuerung der Bergbauregionen

2.1.2 Maßnahmen zur Diversifizierung der Branchen-Struktur

2.2 Darüber hinaus werden Vorbereitungs-, Begleit-und Verwaltungsmaßnahmen insbesondere für die regionale Infrastruktur gefördert.

2.3 Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung im dualen System ist nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. Gefördert werden dagegen Arbeitnehmer ohne berufliche Ausbildung sowie diejenigen, die sich für nachgefragte Tätigkeiten qualifizieren wollen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Gemeinden (GV) und Kreise.

- Private Unternehmen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung wird vorrangig gewährt, wenn in der regionalen Konferenz der Arbeitsmarktregion Konsens darüber erzielt wurde, daß die Maßnahme

zum Strukturwandel wirksam beitragen kann. Die Maßnahme kann insbesondere dann zum Strukturwandel beitragen, wenn sie den Erfordernissen des Arbeitsmarktes bzw. der angestrebten Beschäftigung entspricht und geeignet ist, Beschäftigungsverhältnisse zu sichern bzw. die Vermittlungschancen der geförderten Teilnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

4.2 Gefördert werden insbesondere Qualifizierungs-maßnahmen, die auf den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Teilnehmer/innen aufbauen.

Qualifizierungsmaßnahmen sollten einen Theorieanteil von mindestens 50% enthalten, es sei denn, daß von der Bewilligungsbehörde in begründeten ' Einzelfällen eine Ausnahme zugelassen wird.

Darüber hinaus sollten Qualifizierungsmaßnahmen bei Bedarf begleitet und ergänzt werden durch soziale Begleitmaßnahmen, die der Betreuung und Beratung der Teilnehmer vor, während und nach Ablauf der Qualifizierungsmaßnahme dienen.

4.3 Nicht gefördert werden Investitionen mit einem Einzeiwert von mehr als 800,- DM.

5 Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

5.2.1 Bei der Beschäftigung von Personal in Verwaltungseinheiten nach Nr. 2.2: Festbetragsfinanzierung

5.2.2 Bei den übrigen Maßnahmen: Anteilfinanzierung

5.2.3 Förderrahmen:

5.2.3.1 40-80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefälleh bis zu 100 v. H.; bei Gemeinden (GV) ist im übrigen Nr. 2.4 WG zu beachten.

5.2.3.2 Festbetrag für jede vollzeitliche und ganzjährig beschäftigte Kraft einschließlich einer Pauschale für die entstehenden Sachausgaben; bei nicht ganzjähriger, und/oder Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Festbetrag entsprechend. Die Höhe des Festbetrags wird von mir durch Einzelerlaß festgesetzt.

5.3 Form der Zuwehdung: Zuweisung/Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der zuwendungsfähigen Kostenarten der Anlage 2.

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Anlage 2

5.5 Auf die zuwendungsfähigen Ausgaben sind anzurechnen die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach dem AFG sowie Leistungen des Landes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber, soweit diese der gleichen Zielsetzung dienen.

6 Dauer der Förderung

Die Förderung ist im Rahmen der Regelung nach Nr. 1.3 durch den Programmzeitraum nach dem gemeinschaftlichen Förderkonzept des RECHAR-Programms bis zum 31. 12. 1993 begrenzt (Ende des , Bewilligungszeitraumes).

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage 3 Anlage 3 über die für den Maßnahmeort zuständige regionale Konferenz bei mir zu beantragen. Ich prüfe die Strukturrelevanz und ob die Teilnehmer vom Grundsatz her zum Personenkreis der Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit Bedrohten gehören, sodann leite ich den Antrag an die Bewilligungsbehörde weiter.

7.2 Bewilligungsverfahren

MB1. NW. 1992 S. 852.

15. 5. 92 (1)

211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)

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7.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesversorgungs-amt NRW, Von-Vincke-Str. 23-25 in 4400 Münster. Der Antragsteller hat dem Sekretariat der regionalen Konferenz alle für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggfs. notwendige ergänzende Unterlagen vorzulegen.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt einen Zuwen-Aniage 4 dungsbescheid nach dem Muster der Anlage 4.

Je eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides ist dem Sekretariat der regionalen Konferenz und der Gesellschaft zur Information und Beratung örtlicher Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen eGmbH in Bottrop zu übersenden. Sind Kommunen und Kreise Zuschußempfänger, erhält darüber hinaus der örtlich zuständige Regierungspräsident eine Durchschrift des Zuwendungsbescheides.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des Zuwendungsbescheides.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist

- bei Gemeinden (GV) nach dem Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 WG

- bei den übrigen Zuwendungsempfängern nach

dem Muster der Anlage 5 zu verlangen.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W bzw. die WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Darüber hinaus ist die EG-Kommission berechtigt, vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds mitfinanziert werden, gemäß Artikel 23 der EWG-Verordnung Nr. 4353/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zu prüfen.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

Anlage 5


Anlagen: