Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Qualifizierungsprogramm „Stahlstandorte" Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30. 9. 1994 - III B 3 - 1112/1320 ¹)

 

Historisch:

Qualifizierungsprogramm „Stahlstandorte" Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30. 9. 1994 - III B 3 - 1112/1320 ¹)

30. 9. 94 (1)

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.1.1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)


 Qualifizierungsprogramm „Stahlstandorte"

Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 30. 9. 1994 - III B 3 - 1112/1320 ¹)

Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und

die Bundesanstalt für Arbeit, vertreten durch ihren Präsi- . denten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen,

haben die nachstehende Verwaltungsvereinbarung getroffen, die hiermit bekanntgemacht wird.

Verwaltungsvereinbarung

l Das Qualifizierungsprogramm „Stahlstandorte" des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein^Westfalen für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung im Lande Nordrhein-Westfalen wird im Namen und für Rechnung des:Landes Nordrhein-Westfalen von den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit im Bezirk des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durchgeführt.

• 2 Zuwendungszweck

Die Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Kosten von Qualifizierungsmaßnahmen (Maßnahmekosten i. S. von § 45 AFG) für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer an Stahlstandorten ergänzen die Finanzierung der Bundesanstalt (Unterhaltsgeld) unter Berücksichtigung eines Eigenanteils der Antragsteller. . . ... ?

Ziel ist es, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer im Rahmen von arbeitsmarktpolitisch notwendigen Maßnahmen, insbesondere für den Kräftebedarf der Wirtschaft außerhalb der Montanindustrie zu qualifizieren. . •'..'.

3 Art und Höhe der Zuwendungen

3.1 Das Land Nordrhein-Westfalen bezuschußt die Kosten nach Maßgabe der in der Anlage l (n. v.) aufgeführten Festbeträge. Die Höhe der Bezuschussung von Maßnahmen, die in der Anlage l (n. v.) nicht aufgeführt sind, wird durch .den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gem. § 44 LHO als Festbetrag ' festgelegt

32 Soweit die Maßnahmen durch Zuwendungen der EU-Kommission zur sozialen Flankierung des Stahlsektors ebenfalls gefördert werden, ist eine Bezuschussung aus Landesmitteln bis zur Höhe der nach diesen Vorschriften gewährten Leistungen ausgeschlossen.

3.3 Die Auszahlung der Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt in analoger Anwendung der Vorschriften des AFG und der Anordnung Fortbildung und Umschulung der Bundesanstalt für Arbeit (§ 24 a FuU i. d. F. vom 29.4.1993),

4 Personenkreis

4.1 Gefördert werden können

4.1.1 von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer aus der Stahlindustrie, insbesondere in den Regionen Bochum, Duisburg, Dortmund, Hagen und Siegen, die bei den Unternehmen noch beschäftigt sind,

4.1.2 die von der Bundesanstalt für Arbeit Unterhaltsgeld gem. § 44 Abs. 2 des AFG'oder die Kurzarbeitergeld im Rahmen des § 63 Abs. 4 AFG oder ausschließlich Arbeitsentgelt durch das beschäftigende Unternehmen erhalten und

4.1.3 die im Land Nordrhein-Westfalen an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung teilnehmen, die nach dem 1. 9; 1993 begonnen hat und deren arbeitsmarktliche Relevanz durch die Ar-beitsverwaltuhg anerkannt ist •

4.2 Die Arbeitnehmer sind von Arbeitslosigkeit bedroht, sofern das beschäftigende Unternehmen eine Erklärung gem. § 8 AFG abgegeben hat

4.3 Die Festlegung des förderfähigen Personenkreises gem. Ziff. 4 Pkt. l kann nur durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes' Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen auf andere Personenkreise ausgedehnt werden.

4.4 Auf die Zuwendungen des Landes zu den Maßnahmekosten von Qualifizierungen i. S. dieser Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ge- . währt werden.

5 Verfahren

. 5.1 Die von der Bundesanstalt für Arbeit verwendeten Vordrucke zur Beantragung, Bewilligung, Ableh-.nung, Aufhebung und Rückforderung von Leistungen gem. § 45 AFG sind in modifizierter Form zugleich als Vordrucke im Antrags- und Bewilligungsverfahren von Zuwendungen des Landes im Sinne der Vereinbarung zu verwenden. In den Vordrucken ist darauf hinzuweisen, daß die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Landes NRW erfolgt...

52 Die Bundesanstalt für Arbeit, bewilligt die Zuwendungen zu den Mäßnahmekosten im .Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen und zahlt sie aus.

5.3 Für die Erteilung von Ablehnungs-, Aufhebungsund Rückforderungsbescheiden ist die Bundesan-' stalt für Arbeit zuständig. Die Vorschriften des Ar-beitsförderungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches sind .analog anzuwenden.

5.4 Das Land Nordrhein-Westfalen überweist die für die Auszahlung der Zuwendungen notwendigen Mittel auf das Konto des Zentralamtes der Bundesanstalt für Arbeit bei der Landeszentralbank in Nürnberg. .. Die Mittel dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

5.5 Das Landesarbeitsamt berichtet dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen monatlich den Stand der Abwicklung des Qualifizierungsprogramms „Stahlstandorte". . .

5.6 Bis zum 31. 7. 1996 ist ein einfacher Schlußverwendungsnachweis vorzulegen. Im übrigen gelten die einschlägigen Haushaltsvorschriften, soweit in die-'ser Vereinbarung keine Abweichungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

5.7 Für das Prüfrecht des Landesrechnungshofs gelten die Bestimmungen des RdErl. v. 10. 7.1991 - IV a l -3341A - der Bundesanstalt für Arbeit .

5.8 Das weitere zur Durchführung der Vereinbarung Notwendige regelt der. Präsident des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

5.9 Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß mit die-. sem Programm des Landes Nordrhein-Westfalen die Bemühungen der .Dienststellen der Bundesanstalt für .Arbeit zur Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung unterstützt werden, wird auf die Erstattung von Verwaltungskosten verzichtet Etwaige Haftungsansprüche des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund der Mitwirkung der Bundesanstalt für Arbeit können nur insoweit geltend ge- . macht werden, als die Bundesanstalt für Arbeit auf-. grund ihrer Bestimmungen eine Haftung gegen Bedienstete aussprechen würde.

') MBL NW. 1994 S. 1285.

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

6 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt ab 28. Dezember 1993 in Kraft Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zu Ende des Kalendervierteljahres gekündigt werden.

Für das Land Nordrhein-Westfalen namens des Ministerpräsidenten

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Franz. Müntefering Düsseldorf, den 28. Dezember 1993

Für die Bundesanstalt für Arbeit

Der Präsident des Landesarbeitsamtes

Nordrhein-Westfalen

. In Vertretung Dr. Heberer Düsseldorf, den 28. Dezember 1994

30. 9. 94 (2),

814

') MBL NW. 1994 S. 1470.