Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen und Arbeitslosenzentren für Langzeitarbeitslose und von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten Personen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 11. 1994 - III C l - 3409.00 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen und Arbeitslosenzentren für Langzeitarbeitslose und von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten Personen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 11. 1994 - III C l - 3409.00 ¹)

224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

14. 11. 94 (1)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen und Arbeitslosenzentren für Langzeitarbeitslose und von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten Personen

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 11. 1994 - III C l - 3409.00 ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwalturigsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsstellen und Arbeitslosenzentren zur Stabilisierung und Aktivierung von Langzeitarbeitslosen oder von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohter Personen.

12 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert wird der Betrieb von

2.1.1 Beratungsstellen für den o.a. Personenkreis mit folgenden Aufgabenschwerpunkten:

- Beratung in allen Fragen, die originär Arbeitslosigkeit und Langzeitarbeitslosigkeit betreffen

- Kontaktaufnahme, Kooperation und abgestimmte Arbeitsteilung mit anderen Beratungsstellen sowie Ämtern, Institutionen, Trägern und Projekten im Bereich der Arbeitslosenarbeit und

- Koordination der Arbeit der Arbeitslosenzentren des Arbeitsamtsbezirks

2.12 Arbeitslosenzentren mit folgenden Arbeitsschwerpunkten:

- Schaffung von Begegnungs-, Betätigungs-, Bil-dungs- und Freizeitmöglichkeiten,

- Heranführung an allgemein- und berufsbildende Maßnahmen sowie Beschäftigungsangebote in der Region und

- Kooperation mit anderen Einrichtungen und Projekten der Arbeitslosenarbeit

22 Nicht gefördert werden Einrichtungen, die Beratungsaufgaben, Begegnungs- und Beschäftigungsangebote im Sinne anderer Richtlinien und Bestimmungen erfüllen und dafür mit Landesmitteln gefördert werden (z.B. Schuldnerberatung, Frauenberatung, Familienberaturig, Maßnahmen der Jugeridbe-rufshilfe u.a.).

Die Förderung der Beratungsstellen und Arbeitslosenzentren nach diesen Richtlinien darf zusammen mit anderen öffentlichen Förderungen nicht mehr als die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für die Aufgaben nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ausmachen.

2.3 Die Träger sollen darauf achten, daß eine gleichberechtigte-Teilhabe von langzeitarbeitslosen Frauen an den Angeboten der Beratungsstellen und Arbeitslosenzentren gewährleistet ist

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Juristische Personen des privaten Rechts, sofern sie gemeinnützig sind,

3.2 juristische-Personen des öffentlichen Rechts (ohne Gemeinden/Gemeindeverbände), soweit sie allein oder im Verbund Träger von entsprechenden Einrichtungen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es können die in den Nummern 2.1.1 und 2.12 genannten Einrichtungen gefördert werden, wenn sie für die Arbeit mit den Zielgruppen

4.1.1 - über gesondert genutzte Räume verfügen,

4.1.2 - an mindestens 5 Tagen in der Woche, d.h. an mindestens 30 Wochenstunden, geöffnet sind und

4.1.3 - die inhaltlichen Angebote regelmäßig, mindestens monatlich, in ortsüblicher Weise ankündigen; dabei muß es sich um klar abgrenzbare und für die betroffene Zielgruppe allgemein zugängliche Angebote handeln.

42 In den Einrichtungen nach Nummer 2.1.1 sind mindestens eine hauptberufliche, vollzeitlich beschäftigte Fachkraft (d.h. mit der tarifvertraglich vereinr harten wöchentlichen Arbeitszeit) bzw. zwei entsprechende Teilzeitkräfte anzustellen.

Bei der Besetzung der hauptamtlichen Stellen ist vom Träger auf eine ausgewogene Besetzung mit männlichen und weiblichen Fachkräften zu achten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

52 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß N

5.4 Bemessungsgrundlage 5.4.1 Für Beratungsstellen:

- Jahresfestbetrag für die Beschäftigung einer vollzeitlich beschäftigten Fachkraft bzw. von zwei entsprechenden Teilzeitkräften (nach Nr. 42) 56 500,- DM

- Sachausgabenpauschale (jährlich) 8 500- DM 5A2 Für Arbeitslosenzentren:

- Sachausgabenpauschale (jährlich) 15 000,- DM

5.4.3 Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung der Fachkraft/ der Teilzeitkräfte nach Nummer 42 vermindern sich der Jahresfestbetrag und die Sachausgabenpauscha-len für jeden vollen Kälendermonat der Nichtbeschäftigung/Nichtöffnung um Vi2 des Jahresförder-betrages.

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224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 1.1995 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

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Anlage 2

6 Verfahren

. 6.1 Antragsverfahren ,

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach dem Muster der Anlage l bei der Bewilligungsbe- Anlage i hörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1. Oktober für das kommende Kalenderjahr - bei neuen Einrichtungen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - bei der Bewilligungsbehörde vorliegen. .

62 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesversorgungsamt in Münster.

63.2 Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 2.

6.3 Die Auszahlungen erfolgen nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu §44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 1999 außer Kraft.

Anlage 3


Anlagen: