Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Frauen nach der Familienphase in das Erwerbsleben Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III C 3-3380.1 - u. d. Ministeriums für die Gleichstellung von Frau und Mann -II.2 - 2212.1.1 - v. 12. 5. 1998¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Frauen nach der Familienphase in das Erwerbsleben Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III C 3-3380.1 - u. d. Ministeriums für die Gleichstellung von Frau und Mann -II.2 - 2212.1.1 - v. 12. 5. 1998¹)

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241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung von Maßnahmen

zur Wiedereingliederung von Frauen

nach der Familienphase in das Erwerbsleben

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales -

III C 3-3380.1 - u. d. Ministeriums

für die Gleichstellung von Frau und Mann -II.2 - 2212.1.1 - v. 12. 5. 1998¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt, auch unter Einsatz von Mitteln der Europäischen Union, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften - W - zu § 44 LHO sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen für Maßnahmen mit dem Ziel einer dauerhaften Wiedereingliederung von Frauen nach der Familienphase in das Erwerbsleben.

1.2 Eine Förderung ist nur möglich, wenn nicht für die gleiche Maßnahme aus anderen Landes- oder Bundesprogrammen, die durch ESF-Mittel kofinanziert sind, Leistungen gewährt werden.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Soweit eine Maßnahme aus Bundes- oder anderen Landesprogrammen oder aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere des Sozialgesetzbuches III (SGB III), gefördert werden kann, ist die Gewährung einer Zuwendung bis zur Höhe der nach den genannten Vorschriften gewährten Leistungen ausgeschlossen.

2 Gegenstand und Zielsetzung der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen

2.1.1 der beruflichen Qualifizierung von Berufsrückkeh-rerinnen, die auf den arbeitsmarktpolitischen Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch HI (SGB III) aufbauen sollen. Die Maßnahmen können aufeinander aufbauende Bausteine der Orientierung, Heranführung, Stabilisierung wie auch der Nachbetreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen,, wobei auch Praktika und Praxisphasen in die Förderung einbezogen werden können, soweit sie notwendige Bestandteile des Qualifizierungsprojektes sind.

Die Maßnahmebestandteile können auch im Verbund unterschiedlicher Träger erbracht werden.

Die Maßnahmebestandteile müssen nach Konzeption, Aufbau und Maßnahmedauer geeignet sein, die dauerhafte Wiedereingliederung der Teilnehmerinnen in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

2.1.2 zum Erhalt und zur Erweiterung des beruflichen Wissens von Frauen nach der Familienphase, die wegen ihrer Familiensituation einen Wiedereintritt in das Berufsleben erst zu einem späteren Zeitpunkt planen können.

2.2 Zielgruppe müssen vorrangig Frauen sein, die ihre Ausbildung oder Erwerbstätigkeit seit mindestens zwei Jahren aus familiären Gründen unterbrochen oder gar nicht aufgenommen haben.

Als „familiäre Gründe" gelten in der Regel die notwendige Betreuung der Kinder sowie pflegebedürftiger Familienangehöriger oder in häuslicher Gemeinschaft lebender Partner und Partnerinnen.

; Nicht Sozialversicherungspflichtige oder kurzfristige (50 Arbeitstage/Jahr) Besehäftigungsverhält-nisse sowie ausnahmsweise auch nicht ausbildungsadäquate befristete Beschäftigung während dieser Zeit sind förderunschädlich.

2.3 Maßnahmen nach diesem Programm sollten auch die beruflichen Entwicklungsperspektiven für Frauen z.B. in Berufsfeldern der Kommunikations-/ Informationstechnologie berücksichtigen.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Träger der beruflichen Weiterbildung

3.2 Juristische Personen des privaten und. öffentlichen Rechts (ohne Gemeinden [GV]), die aufgrund ihrer Aufgabenstellung und ihrer Vorerfahrung zur Durchführung der Maßnahmen geeignet erscheinen.

3.3 Gemeinden und Gemeindeverbände (GV).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähige Maßnahmen

4.1.1 die Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 sind auf die Fähigkeiten und Neigungen der Teilnehmerinnen abzustellen. Die Belange sowie Notwendigkeiten des regionalen Arbeitsmarktes sind zu berücksichtigen.

Die zeitlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Maßnahmen und ihre inhaltliche Ausgestaltung (z.B. Zeitrahmen der Maßnahme, Methodik und Diaktik) sind an der besonderen Lebenssituation der Zielgruppe auszurichten.

4.1.2 Bevorzugt gefördert werden Maßnahmen, die zu einem beruflichen Abschluß oder einem beruflichen Zwischenabschluß führen sowie solche, die in enger Kooperation mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft geplant und/oder durchgeführt werden.

4.1.3 Die Zuwendungsempfänger haben die im Bezirk des örtlich zuständigen Arbeitsamtes vertretenen relevanten arbeitsmarktpolitischen Akteurinnen und Akteure (insbes. Kreise, kreisfreie Städte, Arbeitsverwaltung, Kammern, Gewerkschaften, Verbände der Wohlfahrtspflege, Kirchen, Gleichstellungsbeauftragte u. freie Initiativen) zur Förderungswürdigkeit der Maßnahmen zu hören und möglichst einen regionalen Konsens herbeizuführen. Hierbei bedienen sie sich - soweit eingerichtet - der Mitarbeit der Regionalsekretariate.

4.1.4 Zu den Maßnahmen können auch notwendige Vorlaufphasen zur Projektentwicklung und Teilnehmerinnenwerbung gehören. '. • • •

4.1.5 Durch Leistungen nach diesen Richtlinien dürfen andere öffentliche Leistungen nicht ersetzt werden, auf die sonst ein Anspruch bestünde. Voraussetzung für eine Förderung von Teilnehmerinnen, die vor Maßnahmebeginn Sozialhilfeleistungen bezogen haben, ist die Fortzahlung dieser Leistungen für die Dauer der Teilnahme. .

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 werden nur gefördert, soweit sie nach Konzeption und Zielsetzung geeignet scheinen, zur Erhaltung und zur Erweiterung des beruflichen Wissens von Frauen nach der Familienphase beizutragen, die wegen ihrer Fami-' liensituation nach Nummer 2.2 einen Wiedereintritt in das Berufsleben erst zu einem späteren Zeitpunkt planen können.

4.3 Die Teilnehmerinnen sollen im Jahr des Mäßnahmebeginns in der Regel das 25. Lebensjahr vollendet haben.

4.4 Ausgeschlossen von einer Förderung nach diesen Richtlinien sind Maßnahmen der Berufsausbildung im dualen System und ihr vorausgehende Maßnahmen.

') MBl. NW. 1998 S. 670.

241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)

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5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: . Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

5.2.1 Bei den Sach- und Personalkosten nach Nummer 5.4.1, 5.4.3, 5.4.4 und 5.4.5 Anteilfinanzierung

5.2.2 Bei den Leistungen nach Nummer 5.4.2 Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß/Zuweisung

5.4 Bemessung der Zuwendung

5.4.1 Von der Bewilligungsbehörde können die Maßnahmen mit bis zu 80 v. H. der als zuwendungsfähig anzuerkennenden Ausgaben als Zuwendung gewährt werden.

Der Zuwendungsempfänger hat mindestens 20 v. H. der durch die Bewilligungsbehörde anerkannten Maßnahmenausgaben aus Eigenmitteln oder Mit-. teln Dritter (Arbeitsverwaltung, Kommune etc.) zu erbringen.

Förderungsfähig sind Ausgaben

- für zusätzlich notwendiges, qualifiziertes Lehr-

• und Anleitungspersonal, - für Dienstreisekosten des Lehrpersonals,

- für Lehrgänge externer Einrichtungen/Koopera-

• tionspartner - Mieten u.ä für Gebäude/Ausstattungsgegenstände,

- allgemeine Verwaltungskosten (z. B. Werbung für Lehrgänge, Büromaterial, allgemeines Dokumentationsmaterial, Post- und Fernsprechgebühren, Wasser, Gas und Strom u.a.).

Auf die abschließende Aufzählung der von der EU-Kommission im Rahmen, des Europäischen So- . zialfonds - ESF - als zuschußfähig erklärten Ausga-Anlage l ben für Qualifizierungsmaßnahmen (Anlage 1) wird verwiesen.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können in begründeten Fällen auch die' Ausgaben für die Vorlaufphase zur Maßnahmeentwicklung und Teilnehmerinnenwerbung im Umfang von höchstens 5 v. H. der anerkannten Maßnahmeausgaben gehören. Bei Zuwendungen an Gemeinden und Gemein-

- deverbände ist Nummer 2.4 WG zu § 44 LHO entsprechend zu beachten. - ^

5.4.2 Förderfähig sind auch die den Teilnehmerinnen an

- Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 durch die Teilnahme entstehenden Mehraufwendungen. Hierfür kann je Teilnehmerin pauschal ein Betrag in Höhe von 500- DM pro Monat zuzüglich 100,- DM je Kind (d.h., minderjährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit der Teilnehmerin oder Kinder,, für die Kindergeld bezogen wird) erstattet werden. Für Alleinerziehende wird dieser Betrag auf 150,- DM je Kind erhöht.

Die v. g. Regelungen gelten für Vollzeitmaßnahmen, die in der Regel wöchentlich 35 Zeitstunden, im Ausnahmefall mindestens jedoch wöchentlich 25 Zeitstunden umfassen. In Teilzeitmaßnahmen kann ein Betrag von 350,- DM/pro Monat zuzüglich 100,- DM/pro Monat bzw. 150,- DM/pro Monat bei Alleinerziehenden je Kind als Zuschuß gewährt werden.

5.4.3 Zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von sonstigen, pflegebedürftigen Familienangehörigen durch Personen, die mit der Teilnehmerin nicht in häuslicher Gemeinschaft leben (Betreuungszu-schuß) sind nachgewiesene Ausgaben von bis zu 250,- DM bzw. bei Alleinerziehenden von bis zu 500,-. DM pro Teilnehmerin und Monat förderfähig.

5.4.4 Für die den Teilnehmerinnen entstehenden Ausgaben für Fahrten sind maximal die Ausgaben für eine

Monatskarte des ÖPNV als förderfähig anzuerken- Q-\A nen. Gegebenenfalls sind die Beträge anteilig zu O l H kürzen.

5.4.5 Für Teilnehmerinnen an Maßnahmen nach Nummer 2:1.2, denen durch die Teilnahme nachweislich zusätzliche Ausgaben entstehen, kann ein Betrag von bis zu 500,- DM pro Monat als förderfähig anerkannt werden.

5.4.6 Soweit nach diesen Richtlinien Mittel durch den Zuwendungsempfänger an die Teilnehmerinnen ausgezahlt werden (5.4.2 bis 5.4.5), sind sie allein zur : Abdeckung der durch die Teilnahme entstehenden Mehraufwendungen 'bestimmt. Sie sind nicht auf andere Einkünfte der Teilnehmerinnen anzurechnen.

5.5 Minderung der Zuschüsse

Die pauschale Aufwandsentschädigung, der Kinderzuschlag und der Kinderbetreuungszuschuß (5.4.2 und 5.4.3) werden für nicht volle Monate tageweise (V30 je Tag) berechnet. Eine einmalige Unterbrechnung der Maßnahme oder der Teilnahme von bis zu drei Wochen mindert die Zuschüsse nicht; ebensowenig kurzfristige, das Ziel der Maßnahme nicht gefährdende Unterbrechungen aus wichtigen persönlichen Gründen.

Der der Maßnahmekonzeption zugrundegelegte Jahresurlaub mindert die Zuschüsse nicht.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind unter Verwendung des beigefügten Antragsmusters (Anlage 2) bei der Bewilligungs- Anlage 2 behörde zu beantragen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Versorgungsamt Gelsenkirchen. Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Maßnahmeträger einen Zuwendungsbescheid nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster. Anlage 3

6.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung richtet sich nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Bewilligungsbehörde hat den Verwendungsnachweis nach dem als Anlage 4 beigefügten Muster Anlage 4 zu verlangen.

7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W bzw. WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien gelten ab dem 1. 6.1998 und treten mit Ablauf des 31. 12. 2000 außer Kraft.


Anlagen: