Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 10. April 2018 (MBl. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 16. Mai 2018.

 


Historisch: Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 712 - 51-80/5- (am 01.01.2003: MVEL) v. 19.7.1996

 

Historisch:

Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation nach Nr. 14 Abs. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 712 - 51-80/5- (am 01.01.2003: MVEL) v. 19.7.1996

Beteiligung des Trägers
der Straßenbaulast an den Kosten
für eine gemeindliche Kanalisation nach Nr. 14 Abs. 2 der
Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR)
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
- 712 - 51-80/5- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 19.7.1996

Das Bundesministerium für Verkehr hat folgendes Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1996 - StB 15/38.20.11/8 Va 96 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und im Verkehrsblatt Heft 8 1996, Seite 207, veröffentlicht.

Ich bitte, die in diesem Allgemeinen Rundschreiben enthaltenen Regelungen zu beachten und empfehle ihre Anwendung auch für den Bereich des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen).

Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten
der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - ODR);
Beteiligung des Bundes an den Kosten
für eine gemeindliche Kanalisation (Nr. 14 Abs. 2 ODR).

Das Bundesministerium für Verkehr hat zusammen mit den Straßenbauverwaltungen der Länder die Beteiligung des Bundes als Straßenbaulastträger an den Kosten für eine gemeindliche Kanalisation, die auch der Ableitung des Straßenoberflächenwassers und der Entwässerung des Straßenkörpers dienen soll, überprüft; die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände war beteiligt. Das Bundesministerium für Verkehr hat das Ergebnis mit dem Bundesrechnungshof abgestimmt.

Die in Nr. 14 Abs. 2 ODR vorgesehene Kostenbeteiligung durch einmalige Zahlung eines pauschalierten Betrages soll beibehalten werden. Die Höhe der Pauschale richtet sich weiterhin nach den Kosten, die der Bund bei Durchführung einer eigenen Straßenoberflächenentwässerung hätte aufwenden müssen; von der Pauschale nicht erfasste örtliche Besonderheiten können berücksichtigt werden. Diese Regelung hat sich bewährt. Die Pauschalabgeltung ist im Vergleich zu konkret ermittelten Beträgen und wiederkehrenden Zahlungen weit weniger zeitaufwendig. Der zu zahlende Pauschalbetrag wird angemessen erhöht; in die abzuschließenden Vereinbarungen wird eine sogenannte Nachrüstungsklausel für den Fall künftig erhöhter Umweltanforderungen aufgenommen.

1.
Die pauschale Kostenbeteiligung des Bundes setzt sich zusammen aus einer

- Grundpauschale von 250 DM für den laufenden Straßenmeter. Dieser Betrag ist die auf das Jahr 1995 nach Baupreisindex erhöhte und bislang überwiegend zugrundegelegte Pauschale von 180 DM aus dem Jahr 1981.

- Zusatzpauschale von 50 DM pro laufenden Straßenmeter für zwischenzeitlich erhöhte Anforderungen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes (z. B. Ölabscheider, Absetzbecken).

- Pauschale für Straßeneinläufe von 800 DM pro Einlauf.

Das Bundesministerium für Verkehr überprüft die Pauschalen im Turnus von 5 Jahren; maßgebend ist hierbei die Baupreisentwicklung. Eine Anpassung wird vorgenommen, wenn die Prüfung bei der Grund- und der Zusatzpauschale eine Abweichung von mindestens 10 DM vom zuletzt gültigen Gesamtbetrag dieser Pauschalen, bei Straßeneinläufen von mindestens 100 DM ergeben hat.

2.
Außer den Pauschalbeträgen kann zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse vor Ort ein nach Lage des Einzelfalles jeweils zu ermittelnder Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen vereinbart werden (z.B. bei schwierigen Untergrundverhältnissen, größeren Rohrdurchmessern, längeren Rohrleitungen, Errichtung von Pumpstationen, Bau von Regenrückhaltebecken).

3.
In die abzuschließenden Vereinbarungen wird eine Nachrüstungsklausel aufgenommen. Sie regelt den Fall, dass nachträglich Maßnahmen wegen erhöhter Umweltanforderungen erforderlich werden. Die Kosten der Nachrüstung trägt der Bund, soweit sie bei eigener Straßenoberflächenentwässerung anfallen würden.

Die Nachrüstungsklausel wird wie folgt formuliert: „Werden nachträglich Maßnahmen an der Anlage wegen normativ oder in allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgeschriebener Umweltanforderungen erforderlich, so beteiligt sich der Bund an den Kosten bis zu dem Betrage, den er bei Durchführung einer eigenen Straßenoberflächenentwässerung hätte aufwenden müssen; anfallende Mehrunterhaltungskosten sind damit abgegolten"

Diese Regelung soll in das Vereinbarungsmuster für die Pauschalierung (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau - ARS - Nr. 20/79, VKB1. 1979, Seite 784) in § 3 als neuer Absatz 4 eingefügt werden; die Ergänzung des ARS ist veranlasst.

Ich bitte, ab sofort Vereinbarungen über die Pauschalierung der Beteiligung des Bundes an den Kosten einer gemeindlichen Kanalisation (Nr. 14 Abs. 2 ODR) nach den vorstehenden Maßgaben abzuschließen.

Bei sogenannten Altfällen bitte ich wie folgt zu verfahren: Soweit noch keine Regelung getroffen wurde, ist die nach den aktuellen Ansätzen gebildete Pauschale zu kürzen; der Höhe nach richtet sich der Beitrag des Bundes nach der Restnutzungsdauer der Anlage im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer. Die Gesamtnutzungsdauer ist als theoretische Nutzungsdauer den „Richtlinien für die Berechnung der Ablösebeträge der Erhaltungskosten für Straßen und Wege - Ablösungsrichtlinien StraW 85 -", eingeführt mit ARS Nr. 14/1985 des BMV vom 21.12.1985 - StB 26/78.25/25 Va 85 - zu entnehmen. Ist beispielsweise bei einer Abwasserrohrleitung aus Beton mit einer Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren (Seite 27 der Ablösungsrichtlinien StraW 85) von einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren auszugehen, beträgt die Kostenbeteiligung 4/6, der Pauschale. Die Nachrüstungsklausel ist in die Vereinbarung aufzunehmen.

Bei geregelten Altfällen verbleibt es bei der vereinbarten Pauschale. Eine Nachrüstungsklausel wird in die Vereinbarung nicht aufgenommen. Das schließt in Anwendung des § 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Kostenbeteiligung des Bundes in Anlehnung an die Nachrüstungsklausel im Einzelfall nicht aus, wenn eine nach Art und Umfang aufwendige Nachrüstung auch bei Durchführung einer Straßenoberflächenentwässerung erforderlich geworden wäre.

Die vorstehende Regelung zur Kostenbeteiligung nach § 14 Abs. 2 ODR einschließlich Nachrüstungsklausel führe ich ein für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen und empfehle ihre Anwendung auch für die Kostenbeteiligung an gemeindlicher Kanalisation in Ortsdurchfahrten anderer Straßen, soweit Landesrecht nicht entgegensteht.

MBl. NRW. 1996 S. 1301.