Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 6.3.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 138).

 


Historisch: Ergänzende Hinweise zur Planung und Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 4 und 5 Landschaftsgesetz -LG NW) bei Bundesfern- und Landesstraßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III A 1- 13-16 (16) -(1.1.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft  – III B 4-1.05.01  (1.1.2003: MUNLV) - v. 13.2.1992

 

Historisch:

Ergänzende Hinweise zur Planung und Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 4 und 5 Landschaftsgesetz -LG NW) bei Bundesfern- und Landesstraßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr - III A 1- 13-16 (16) -(1.1.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft  – III B 4-1.05.01  (1.1.2003: MUNLV) - v. 13.2.1992

Ergänzende Hinweise zur Planung und Durchführung
von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
(§§ 4 und 5 Landschaftsgesetz -LG NW)
bei Bundesfern- und Landesstraßen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung
und Verkehr - III A 1- 13-16 (16) -(1.1.2003: MVEL)
u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
 – III B 4-1.05.01  (1.1.2003: MUNLV) -
v. 13.2.1992

Zur Planung und Durchführung (Herstellung und Pflege) von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden vom Bundesminister für Verkehr mit Allgemeinem Rund- schreiben Straßenbau Nr. 5/1987 "Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau -Ausgabe 1987 -(HNL-StB 87)" (VKBl 1987 S. 217) herausgegeben, die zwischenzeitlich auch für Straßen in der Baulast der Landschaftsverbände Anwendung finden.

Ergänzend zu den HNL-StB 87 wird auf Folgendes hingewiesen:

1
Allgemeines
1.1
Maßnahmen des Straßenbaus sind Eingriffe in Natur und Landschaft, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 LG NW vorliegen oder ein Eingriffstatbestand nach § 4 Abs. 2 LG NW gegeben ist.
Soweit durch die Maßnahme Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht vermieden werden können, sind für sie Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen festzulegen (s. a. Nrn. 1.3.1.3 und 1.3.1.4 HNL-StB 87).

1.2
Planung und Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgen unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1 und 2 LG NW) in Abstimmung mit den zuständigen Landschaftsbehörden (§§ 6, 8 und 9 LG NW). Eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit mit den anerkannten Naturschutzverbänden (§ 29 BNatSchG) ist anzustreben; auf den RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 21.11.1989 (SMB1. NW. 911) wird hingewiesen.

1.3
Ausgleichsmaßnahmen müssen in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit den Flächen stehen, die durch Straßenbaumaßnahmen in Anspruch genommen oder beeinträchtigt werden (s. a. Nr. 1.3.1.5 HNL-StB 87). Es ist anzustreben, dass sie nach einem angemessenen Zeitraum die gleichen Funktionen erfüllen wie zuvor die durch die Straßenbaumaßnahme in Anspruch genommenen bzw. beeinträchtigten Flächen.

Beispiele:

a) Eingriff:
Verlust und Beeinträchtigung einer feuchten Grünlandfläche (insbesondere Lebensraum für Watvögel).
Ausgleich:
Umwandlung geeigneter angrenzender landwirtschaftlicher Flächen in Grünland; Wiedervernässung durch Schließung vorhandener Entwässerungsgräben; Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung.

b) Eingriff:
Verlust und Beeinträchtigung eines Fließgewässerbiotops durch Überquerung des Fließgewässers mit einer Brücke.
Ausgleich:
Renaturierung eines benachbarten ausgebauten Bachabschnittes (z. B. Aufhebung einer Verrohrung).

c) Eingriff:
Versiegelung von Böden.
Ausgleich:
Entsiegelung und Renaturierung befestigter Flächen im Umfeld der Straßenbaumaßnahme.
d) Eingriff:
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung eines Brückenbauwerkes.
Ausgleich:
Anlage von gliedernden und belebenden Elementen sowie Durchführung von Eingrünungsmaßnahmen im Nahbereich des Bauwerks.

1.4
Ersatzmaßnahmen sind vorzusehen, wenn eine Kompensation des Eingriffs durch Ausgleichsmaßnahmen -Wiederherstellung der gestörter Funktionen im Umfeld des Eingriffs - nicht möglich ist. Sie dienen der Wiederherstellung der gestörten ökologischen und ästhetischen Funktionen im betroffenen Landschaftsraum (s. a. Nrn. 1.3.1.6 und 1.3.1.7 HNL-StB 87). Kompensation durch Ersatzmaßnahmen kommt nicht in Betracht, wenn lediglich der notwendige freihändige Grunderwerb geeigneter Ausgleichsflächen nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

1.5
Art, Umfang und zeitlicher Ablauf jedes einzelnen Eingriffs und der dafür vorgesehenen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sind in dem landschaftspflegerischen Begleitplan oder dem landschaftspflegerischen Planungsbeitrag im "Fachplan Straße" nachvollziehbar gegenüberzustellen.

Zur Durchführung eines Straßenbauvorhabens erforderliche Bodenentnahmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LG) oder Deponierung von Überschussmassen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LG) stellen selbständige Eingriffe dar, die - unabhängig vom Straßenbauvorhaben - ausgeglichen werden müssen.

1.6
Die frühzeitige Fertigstellung von Augleichs- und Ersatzmaßnahmen - möglichst bis zur Beendigung der Straßenbaumaßnahme - ist sicherzustellen.
1.7
Bei der Ausführung und Pflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind umweltschonende Mittel einzusetzen (naturnahe Materialien, Bauweisen und Pflegemethoden, umweltschonende Geräte und Produkte); sowohl der Einsatz von Pestiziden als auch das Abflämmen der Flächen ist zu unterlassen.

2
Auswahl von Flächen und Maßnahmen

2.1
Im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unter Beachtung des § 33 LG NW so durchzuführen, dass sie im Einklang mit den im Landschaftsplan dargestellten Zielen stehen. Insoweit können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch noch neben den nach §§ 24 -26 LG NW schon getroffenen Festsetzungen der Landschaftspläne angeordnet werden. Dies gilt ebenso für verbindlich festgelegte Maßnahmen anderer Stellen. Festsetzungen der Landschaftspläne können nicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwendet werden.
2.2
Auf denfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Betracht kommenden Flächen ist eine detaillierte Erfassung und Bewertung höherer Pflanzen- und ausgewählter Tiergruppen sowie der Wechselbeziehungen der neu zu schaffenden Biotope mit dem Umfeld (Gefährdungen, Möglichkeiten der Biotopvernetzung) erforderlich.
Erste Angaben sind dem Biotopkataster NW, dem Fundortkataster NW oder anderen amtlichen Kartierungen (z. B. ökologischer Fachbeitrag zu den Landschaftsplänen) zu entnehmen. Darüber hinaus empfiehlt sich die Auswertung von Bestandskartierungen der Naturschutzverbände.
Vor der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung ist die Bestandserfassung auf den Ausgleichs-  und Ersatzflächen ggf. zu aktualisieren.
2.3
Im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehene Biotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen dürfen nicht zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung vorhandener wertvoller Biotope führen.
2.4
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und/oder des Landschaftsbildes bewirken (ökologische und/oder ästhetische Aufwertung). Dabei sind die funktionalen Zusammenhänge und die Vorgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z. B. Landschaftsplanung) zu berücksichtigen. Die Erhaltung schutzwürdiger Gebiete nur durch Ankauf ohne Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege führt nicht zu einerfunktionalen Aufwertung und stellt daher keinen Ausgleich oder Ersatz dar.
2.5
Nach diesen Grundsätzen sind Lösungen im Rahmen einer Biotopentwicklungsplanung zu erarbeiten. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit arten- und biotopschützerischer Zielsetzung sollten am Bedarf der für den entsprechenden Biotoptyp charakteristischen Pflanzen und Tiere ausgerichtet werden. Die Maßnahmen sind daher in der Regel nicht an einzelnen Gruppen (z. B. Vögel, Kriechtiere) oder Arten (z. B. Kreuzkröte) auszurichten.
2.6
Bei der Festlegung der räumlichen Lage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist das Umfeld einzubeziehen, um eine Vernetzung von Biotopen zu erreichen. Eine isolierte Lage ist möglichst zu vermeiden.
Neu anzulegende Biotope sollten in der Nähe von Lebensräumen, zu denen eine funktionale Beziehung besteht, liegen, damit von dort aus Pflanzen und Tiere einwandern können.
2.7
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind grundsätzlich nur auf Flächen durchzuführen, die nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege weiterentwickelt werden können. Vorrangig sollten bislang intensiv genutzte Flächen extensiviert werden.
Sollten ausnahmsweise in bereits wertvollen Biotopen Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, sind diese auf den vorhandenen Artenbestand und die Biotopstruktur auszurichten.
2.8
Gestaltungs- und Bepflanzungsmaßnahmen auf den zum Straßenkörper gehörenden Flächen dienen über ihre bau- und verkehrstechnische Bedeutung hinaus der landschaftsgerechten Neugestaltung des Landschaftsbildes.
Eine Ausgleichs- oder Ersatzfunktion für die Beeinträchtigung der Leistungen des Naturhaushaltes kommt ihnen in der Regel nicht zu.
Die straßenabgewandte Seite von Lärmschutzwällen kann in begründeten Fällen als Ausgleichsfläche für Beeinträchtigungen bestimmter Biotopfunktionen in Betracht kommen.
Darüber hinaus ist anzustreben, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen der vom Straßenverkehr ausgehenden Beeinträchtigungen nicht auf den unmittelbar an den Straßenkörper angrenzenden Flächen vorzusehen.
2.9
Vor der Durchführung von Biotopentwicklungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob die natürlichen Standortbedingungen für den angestrebten Biotop gegeben sind (z. B. ausreichende Wasserversorgung bei einem Kleingewässer).

3
Herrichtung von Flächen

3.1
Die Gestaltung von Biotopen sollte sich auf die Schaffung von geeigneten Strukturen beschränken (z. B. Uferausformung bei Kleingewässern). Es sollte nicht versucht werden, bestimmte Biotoptypen vollständig nachzubauen.
Um die naturraumtypische Eigenart der Landschaft zu wahren, sollten nur solche Biotopstrukturen geschaffen werden, die im jeweiligen Gebiet auch natürlicherweise oder bedingt durch historische Nutzungsformen vorhanden sind bzw. früher vorkamen (z. B. keine Teiche in einem Trockenrasen, keine Folienteiche, keine Besenheide in der Börde).
3.2
Zur Schaffung oder Verbesserung von Biotopstrukturen sollte kein Fremdmaterial eingebracht werden.
Die Anlage von Grobkiesflächen in Überschwemmungsgebieten von Fließgewässern ist oft wenig sinnvoll, da die beiden Überschwemmungen abgelagerten Sedimente und Nährstoffe schnell zu einer Verkrautung dieser Flächen führen.
Bei Baumaßnahmen freigelegte nährstoffarme Unterböden, entstehende Steilhänge und geologische Anrisse sowie natürliche anstehende Stein- und Schotterböschungen stellen Sonderstandorte dar, auf die eine Vielzahl stark gefährdeter Pflanzen- und Tierarten angewiesen sind. Diese Strukturen sollten aus Biotop- und Artenschutzgründen - soweit aus bau- und verkehrstechnischer Sicht vertretbar - möglichst nicht als Regelböschung gestaltet oder mit Oberboden angedeckt werden.
3.3
Werden für Maßnahmen zur Biotopentwicklung Bodenabträge erforderlich, wie z. B. bei
- Anlage von Gewässern und amphibischen Zonen
- Schürfungen zur Anlage nährstoffarmer Trockenbiotope,
so ist das anfallende Material von den Ausgleichs- oder Ersatzflächen zu entfernen.
Überschussmaterial kann nur dann in angrenzenden Bereichen zwischengelagert oder zur Herstellung von Schutzwällen verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine weiteren Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verursacht werden.
Kleinflächige Biotopentwicklungsmaßnahmen mit Bodenbewegungen (z. B. Oberbodenabtrag) und parallellaufender Nutzungsextensivierung auf der Gesamtfläche führen in der Regel zu einer ausreichenden Biotopoptimierung und sind auch wegen der Massenüberschussproblematik grobflächigen Bodenbewegungen vorzuziehen.
3.4
Soweit Still- und Fließgewässer dem Biotop- und Artenschutz dienen sollen, sind sie vor dem unmittelbaren Eindringen von Straßenabwasser zu schützen.
3.5
Offene Wasserflächen sollten nicht so groß angelegt werden, dass sie eine Freizeitnutzung (z. B. Baden) provozieren bzw. fischereilich genutzt werden müssen (nach §§ 1 und 3 Landesfischereigesetz sind Gewässer ab 0,5 ha Größe in der Regel fischereilich zu nutzen). Bei Amphibien-Biotopen ist ein System mehrerer kleiner Gewässer einem großen, zusammenhängenden vorzuziehen. Der Flächenanteil der amphibischen Zone (z. B. Röhrichteoder Seggenrieder) sollte möglichst groß sein. Zwischen offener Wasserfläche und amphibischer Zone ist ein Flächenverhältnis von ca. 1:1 anzustreben.
3.6
Die Uferbereiche von Stillgewässern sollten - abgesehen von im Einzelfall möglichen Steiluferabschnitten - grundsätzlich sehr flach ausgezogen werden. Bewegte Uferlinien sind geradlinigen stets vorzuziehen.

4
Ausbringen von Pflanzen und Tieren
4.1
Bei Biotopgestaltungsmaßnahmen gilt die Beschränkung auf die Schaffung geeigneter Strukturen (vgl. Nr. 3.1) insbesondere für das Ausbringen von Pflanzen und Tieren.
4.2
Ist ein Gehölzbestand angestrebt, sollte stets geprüft werden, ob sich dieser durch natürliche Entwicklung bilden kann.
Gehölzanpflanzungen sollten nur bei der
- Anlage von Hecken und Wallhecken,
- Ersatzaufforstung nach Landesforstgesetz,
- Anlage von Feldgehölzen, Baumreihen und Baumgruppen,
- Anlage von Schutzpflanzungen,
- Anlage von Ufergehölzen an Fließgewässern
durchgeführt werden.
Bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie bei Anpflanzungen auf Straßenseitenflächen sind grundsätzlich nur bodenständige Gehölze zu verwenden. Auf extrem belasteten Straßenrandflächen (z. B. Mittelstreifen) sowie im besiedelten Bereich sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich.
4.3
Bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie bei den für die Einsaat von Gräser- und Kräutermischungen vorgesehenen Straßenseitenflächen ist auf Leguminosen grundsätzlich zu verzichten (Florenverfälschung, Veränderung der natürlichen Standortbedingungen).
Auf zu bepflanzenden Straßenseitenflächen sind im Bedarfsfall nur heimische Leguminosen auszubringen.
Bei sämtlichen Begrünungen sollte der Heublumensaat, möglichst durch Aufbringen von samentragendem Mähgut aus nahe gelegenen geeigneten Flächen, der Vorrang gegeben werden. Soweit aus bau- und verkehrstechnischer Sicht vertretbar, sind zur Erhöhung der Struktur- und Artenvielfalt die anstehenden oder aufgeschütteten nährstoffarmen Rohböden abschnittsweise der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
4.4
Es sind grundsätzlich keine Pflanzenarten auszusäen oder anzupflanzen, die in den Roten Listen der gefährdeten Pflanzen aufgeführt sind. Die speziellen Standortansprüche innerhalb der zu entwickelnden Biotopfläche können nur selten treffend bestimmt werden.
Wegen der teilweise sehr spezifischen Lebensraumansprüche vieler Arten sind in die neu geschaffenen oder gestalteten Biotope grundsätzlich keine Tiere einzubringen
Umsiedlungsmaßnahmen von Pflanzen und Tieren sollten wegen geringer Erfolgsaussichten möglichst unterbleiben;

5
Pflege und dauerhafte Sicherung
5.1
Pflegemaßnahmen in Ausgleichs- und Ersatzflächen sind notwendig, um ein bestimmtes Sukzessionsstadium zu erhalten oder um ein bestimmtes Sukzessionsziel zu erreichen (z. B. Verhinderung der Verbuschung). Unterschiedliche Sukzessionsstadien gleicher Biotoptypen sind anzustreben. Pflegemaßnahmen sind entsprechend dem Entwicklungsziel zeitlich zu staffeln (Pflegehäufigkeit und Pflegezeitpunkt) und abschnittsweise durchzuführen.
5.2
Bei Pflegemaßnahmen anfallendes Material wie Mähgut, Schnittgut, Plaggen, Astwerk, Schlamm und Reisig trägt zur Nährstoffanreicherung bei und ist deshalb grundsätzlich von den Ausgleichs- und Ersatzflächen zu entfernen. Im Einzelfall können einzelne Reisighaufen oder auch Steinhaufen bzw. Totholz als zusätzliche Biotopstrukturen (Unterschlupf, Nahrungs- oder Nist-Biotop) auf den Flächen verbleiben.
5.3
Zusammen mit der Aufstellung der landschaftspflegerischen Planunterlagen (vgl. Nr. 1.5) ist für die Herstellung, die Entwicklung und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein Pflegekonzept in den Grundzügen zu erstellen. Hieraus müssen Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Pflegemaßnahmen hervorgehen. Einzelheiten werden in der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung festgelegt.
5.4
Die dauerhafte Sicherstellung und Pflege von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen richtet sich grundsätzlich nach den Nrn. 1.5 und 1.6 HNL-StB 87. Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehört zur Herstellung und obliegt in der Regel der Straßenbauverwaltung. Die anschließende Pflege und Unterhaltung sollte möglichst auf sachkundige und geeignete öffentliche oder private Dritte übertragen werden. Art und Umfang der Pflege sind durch Abschluss eines Pflegevertrages oder einer Pflegevereinbarung zu sichern.
5.5
Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Fläche, Biotoptyp) in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen. Dabei ist - unabhängig vom Eigentum an den Flächen und unbeschadet der gem. Ziff. 5.4 anzustrebenden Regelung - grundsätzlich der Straßenbaulastträger als Unterhaltungspflichtiger einzusetzen (s. a. BVerwG, Urteil vom 24.9.1982- 4 C 36.79- DVBL 1983 S. 635). Liegt eine Regelung (Pflegevertrag, -vereinbarung) über die Ablösung der Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bauwerksverzeichnisses bereits vor, so kann hierauf ergänzend hingewiesen werden.
Auf ein Planfeststellungsverfahren kann - hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft - nur verzichtet werden; wenn die Verwirklichung der mit den Landschaftsbehörden abgestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch ohne planrechtliche Sicherung möglich ist. Dies setzt das Eigentum der Straßenbauverwaltung an den benötigten Flächen oder bindende Vereinbarungen mit Dritten voraus.
5.6
Die Straßenbauveraltung erfasst alle fertiggestellten Maßnahmen katastermäßig und stellt die für die weitere Kontrolle erforderlichen Daten den Landschaftsbehörden und der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung.
5.7
Zur Kontrolle der an private Dritte übertragenen Unterhaltungspflege führt die Straßenbauverwaltung unter Beteiligung der Landschaftsbehörden am Ende der Entwicklungspflege sowie im Anschluss hieran bis zum Erreichen der Funktionsfähigkeit der Maßnahmen etwa alle drei Jahre Ortsbesichtigungen durch. Nach Erreichen der Funktionsfähigkeit - spätestens jedoch nach 10 Jahren - wird diese Aufgabe allein von den Landschaftsbehörden wahrgenommen.

MBl. NRW. 1992 S. 460.