Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bau- und Unterhaltungskosten für Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 8. 2. 1966 IV A 2/B — 32 — 01 (6)¹)

 

Historisch:

Bau- und Unterhaltungskosten für Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 8. 2. 1966 IV A 2/B — 32 — 01 (6)¹)

49. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 3. 1966 = MB1. NW. Nr. 51 einschl.) 8. 2. 66 (1)


Bau- und Unterhaltungskosten für Lichtzeichenanlagen an Kreuzungen

RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau
und öffentliche Arbeiten v. 8. 2. 1966
IV A 2/B — 32 — 01 (6)¹)

Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrs-gesetzes v. 14. Mai 1965 (BGB1. I S. 388) ist der § 5 b in das StVG eingefügt worden. Für die Anwendung im Bereich der Bundesfernstraßen gebe ich folgende Hinweise:

1. § 5b Abs. l und 4 StVG-gilt auch für Lichtzeichenanlagen. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 5 RPolKostDV, nach der die Kosten für Lichtzeichenanlagen innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gemeinden zu tragen haben, ist entfallen, da § 12 RPolKostG und Art. 14 RPolKostDV nach Art. 3 des Änderungsgesetzes außer Kraft getreten sind.

Nach § 5 b Abs. 4 StVG bleiben die Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht unberührt. Solche Regelungen sind z. B. in den §§ 12 und 13 FStrG, §§ 11 bis 15 EKrG und §§ 34, 35 LStrG enthalten. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften gegeben, so richtet sich die Kostentragung nach diesen Bestimmungen.

Die Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen (Kreuzungsrichtlinien) bitte ich wieder in der in meinem RdErl. v. 15. 1. 1962 (SMB1. NW. 911) mitgeteilten Fassung anzuwenden.

An den Unterhaltungs- und Betriebskosten von Licht-zeichenanlagen .im Zuge von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes, die bisher auf Grund des Art. 14 Abs. 5 RPolKostDV die Gemeinden zu tragen hatten, hat sich mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (22. 5. 1965) der Bund als Träger der Straßenbaulast im Rahmen der in Nr. 17 a der Kreuzungsrichtlinien genannten Grundsätze zu beteiligen. Ist nicht mehr feststellbar, welche Art von Maßnahmen im Sinne des § 12 FStrG zur Errichtung der Lichtzeichenanlagen geführt hat, so können die Kosten nach Fahrbahnbreiten geteilt werden (Nr. 17 a Buchstabe b) cc) der Kreuzungsrichtlinien). Sollte die Unterhaltung und der Betrieb der Lichtzeichenanlage einer Gemeinde gegen Ablösung der anteiligen Kosten durch den Bund schon früher übertragen worden sein (vgl. Nr. 3 d. Erl. d. Bundesministers für Verkehr v. 10. 8. 1960, VkBl. S. 604), so ist eine Kostenbeteiligung des Bundes nach § 5 b StVG nicht mehr gegeben.

2. Nach § 5b Abs. 2 StVG haben die Kosten für Wegweiser für Bedarfsumleitungen die Träger der Straßenbaulast derjenigen Straßen zu tragen, von der der Verkehr umgeleitet werden soll. Bedarfsumleitungen sind solche Umleitungsstrecken, die benutzt werden, wenn auf einer Straße wegen zu starken Verkehrs oder wegen Unfällen erhebliche Verkehrsstauungen entstehen (vgl. Richtlinien für die Durchführung verkehrslenkender Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden v. 21. 5. 1964 — VkBl. S. 251). Die Tragung der Kosten für Umleitungen wegen der Sperrung von Bundesfernstraßen aus straßenbaulichen Gründen richtet sich nach § 14 FStrG (vgl. meinen RdErl. v. 6. 3. 1964 — MB1. NW. S. 553/SMB1. NW. 911).

1) MBl. NW. 1956 S. 498.