Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Straßenplanungen gem. § 16 Bundesfernstraßengesetz und § 37 Landesstraßengesetz RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10. 7. 1975 - WA l - 50 - 00 {3 a) - 32/75 ¹)

 

Historisch:

Straßenplanungen gem. § 16 Bundesfernstraßengesetz und § 37 Landesstraßengesetz RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10. 7. 1975 - WA l - 50 - 00 {3 a) - 32/75 ¹)

10.7.75(1)

109. Ergänzung T- SMB1. NW. — (Stand 15. 10. 1975 = MB1. NW. Nr. 112 einschl.)


 Straßenplanungen  gem. § 16 Bundesfernstraßengesetz und § 37 Landesstraßengesetz

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10. 7. 1975 - WA l - 50 - 00 {3 a) - 32/75 ¹)

Bei der Planung der Verkehrswege, insbesondere der Straßen des überörtlichen Verkehrs, wird der Transparenz des Abwägungsprozesses zunehmende Bedeutung beigemessen.

Der Bundesminister für Verkehr (BMV) hat seine Erläuterungen zu den Planungsvorschriften des § 16 FStrG aus dem Jahre 1959 überarbeitet und u. a. im Hinblick auf das Bundes-raumordnungsgesetz (ROG) als „Hinweise zu $ 16 FStrG" neu gefaßt und im Verkehrsblatt Heft 3-1974 S. 76 veröffentlicht. Ihre Anwendung in NW bedarf zur Berücksichtigung landesrechtlicher Besonderheiten der Ergänzung und entsprechenden Erläuterung.

Um eine Gleichbehandlung der Landstraßen, die mit den Bundesf emstraßen gemäß § 3 LStrG ein zusammenhängendes Netz bilden, sicherzustellen, soll die Planung gemäß § 37 LStrG nach im wesentlichen gleichen Grundsätzen und Verfahren durchgeführt werden. Ich bitte daher die Landschaftsverbände und die Gemeinden, die Baulastträger für Ortsdurchfahrten von Landstraßen sind, diese Hinweise sinngemäß anzuwenden. Soweit hierbei meine Entscheidung gemäß § 37 Abs. 3 LStrG erforderlich wird, sind die Unterlagen künftig auf die Ausführungen zu Nr. 7 a abzustellen.

Auf den einheitlichen Gebrauch der Begriffe für die Eintragung von Straßenplanungen in die Bauleitpläne der Gemeinden ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen:

- Die Straßenplanung eines überörtlichen Baulastträgers ist in •

a) den Flächennutzungsplänen „zu vermerken",

wenn die Verfahren nach § 16 FStrG bzw. § 37 LStrG abgeschlossen sind

„nachrichtlich zu übernehmen", wenn der Plan festgestellt ist (§ 18a Abs. l FStrG, § 40 LStrG),

„kenntlich zu machen",

wenn die Voraussetzungen nach a) und/oder b) nicht vorliegen, die Gemeinde aber bereit ist, die Planung anderer Baulastträger zu berücksichtigen,

b) den Bebauungsplänen als

„nachrichtliche Übernahme" festzusetzen, wenn der Plan nach den Straßengesetzen festgestellt ist.

- Die Planung einer Gemeinde für eine Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt ihrer Baulast ist in den Bauleitplänen '„darzustellen" bzw. „festzusetzen".

Ich bitte, insbesondere bei der Anwendung der Hinweise zu § 16 FStrG um Beachtung.

Im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei - Landesplanungsbehörde - und dem Innenminister bitte ich die Hinweise in der, durch - kursiv gedruckte - aus Landessicht erforderliche Zusätze ergänzten Form anzuwenden.

Hinweise zu §16 FStrG l - Aufgabe der Planung

Die Planung nach § 16*) hat die Aufgabe, unter Beteiligung der in ihren Belangen berührten Stellen für den Bau von Bundesfemstraßen eine verkehre- und bautechnisch einwandfreie sowie wirtschaftlich vertretbare Lösung zu finden, die den Erfordernissen der Raumordnung Rechnung trägt. Der BMV bestimmt die Linienführung. Die weitere Planung, die mit der Feststellung des Planes nach § 18 Abs. 5 abschließt, richtet sich nach der nach § 16 bestimmten Linie.

'} it ohne Bezeichnung sind solche des FStrCi soweit Paragraphen nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesfemstraßengesetzes (2. FStrAndG) vom 4. Juli 1975(BGB1:S. 14011 geändert worden sind, sind die Änderungen im Text berücksichtigt

2 - Erforderlichkeit der Planung

(1) Eine Planung nach § 16 ist beim Bau neuer Bundesfemstraßen erforderlich. Sie kann auch in Betracht kommen, wenn die Trasse einer vorhandenen pundesfemstraße auf längere Strecken verlassen wird. Die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan über den Ausbau der Bundesfemstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 bedeutet keine Entscheidung über die Linienführung, sie macht das Verfahren nach § 16 nicht überflüssig.

(2) Die Darstellung einer Bundesfemstraße in einem Flä-chennutzungsplan macht eine sonst notwendige Planung nach § 16 entbehrlich, wenn der Bundesminister für Verkehr zugestimmt hat.

Die Ausführungen gelten nur für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden (siehe Einleitung). Im Bauleitplanverfahren wird der BMV durch die Straßenbaubehörde vertreten (§ 16 Abs. 2).

3 - Inhalt der Planung

(1) Die Planung nach § 16 führt zur Bestimmung der Linie. Sie

- bestimmt die Straßengattung (Bundesautobahn oder Bundesstraße), die Streckencharakteristik und die Querschnitte im allgemeinen (einbahnig, mehrbahnig),

- legt die Anfangs- und Endpunkte sowie den grundsätzlichen Verlauf der Trasse fest, insbesondere ihre ungefähre ' • Lage zu berührten und benachbarten Ortschaften, zu schutzbedürftigen Bereichen (z. B. Wasserschutzgebieten, militärischen Schutzbereichen) und zu Anlagen, von denen besondere Gefährdungen der Straße ausgehen können (z. B. Flugplätzen, Steinbrüchen),

- gibt die in Aussicht genommene Verknüpfung mit dem vorhandenen und geplanten Straßennetz an.

(2) Die Planung nach § 16 kann von ihrer Zweckbestimmung her nicht so genau sein wie der nach § 18 a Abs. l festgestellte Plan, der erst der konkreten Durchführung der generellen Planung dient. Abweichungen, die sich bei der konkreten Planung als notwendig oder zweckmäßig erweisen, sind zulässig, sofern die generelle Planung nach § 16 im wesentlichen beibehalten wird. Solche Änderungen kommen insbesondere in Betracht, wenn berechtigten Einwendungen im Planfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen ist oder wenn sich technische Verbesserungen oder Kosteneinsparungen erreichen lassen. Wenn keine besonderen Verhältnisse auf eine engere Bindung an die bestimmte Linie hindeuten, sind Abweichungen innerhalb weniger hundert Meter möglich (siehe BVerwG, Beschluß vom 17. 2. 69 - IV B 227/68 -Verkehrsrechtssammlung 37, S. 1547).

(3) Soll für Teilabschnitte von Bundesfemstraßen eine Planung nach § 16 erfolgen, sind diese so zu bemessen, daß eine raumordnerische Beurteilung möglich ist.

4 - Planung und Raumordnung

(1) § 16 Abs. l ist als Verfahrensvorschrift ausgestaltet. Gleichwohl sind bei der Bestimmung der Planung und Linienführung die Erfordernisse der Raumordnung zu beachten. Zu ihnen gehören

1. die in § 2 Abs. l ROG enthaltenen Grundsätze der Raumordnung,

2. weitere von den Ländern nach § 2 Abs. 3 ROG aufgestellten Grundsätze der Raumordnung,

3. Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 Abs. 2 ROG, die in den übergeordneten und zusammenfassenden Programmen und Plänen der Länder (§ 5 Abs. l ROG) enthalten sind. Planungen und Maßnahmen der Fachplanungen gehören nicht zu diesen Zielen.

Zu den von den Ländern aufgestellten Grundsätzen der Raumordnung zählen in NW die Vorschriften des

Abschn. I des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm) vom 19. März 1974 (GV. NW. S. 96)

Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind für NW in Abschn. n und HI dieses Landesentwicklungsprogramms, sowie in den Landesentwicklungsplänen und Gebietsentwicklungsplänen

zusammengefaßt.

(2) Diese Verpflichtung zur Beachtung ergibt sich auch' aus §§ 3 Abs. l, 5 Abs. 4 ROG, sofern die Straßenbauverwaltung

') MBl. NW. 1975 S. 1596.

109. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 10,1975 = MB1. NW. Nr. 112 einschl.)

10. 7. 75 (2)

beteiligt war und nicht nach § 6 ROG widersprochen hat. Der Widerspruch ist nach § 6 Abs. 2 ROG zulässig, wenn die Ziele der Raumordnung und Landesplanung mit den Grundsätzen nach § 2 ROG nicht übereinstimmen oder mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang stehen und das Vorhaben nicht auf einer anderen geeigneten Fläche durchgeführt werden kann. Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abweichung erforderlich, so kann sich die Straßenbauverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist hierauf berufen.

Die Verpflichtung zur Beachtung bezieht sich nicht auf die unter Nr. 4 Abs. (1) zu 1. und 2. aufgeführten Grundsätze. Sie sind gem. § 37 Abs. l des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm) in dem gesetzlich näher festgelegten Umgang abzuwägen.

(3) Ferner sind auch die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung in die planerischen Überlegungen einzubeziehen. Das sind Erfordernisse, die von den planenden Behörden unabhängig davon berücksichtigt werden sollen, ob im konkreten Fall bereits verbindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung vorhanden sind oder wenn die bereits aufgestellten Ziele der Raumordnung und Landesplanung nur Richtliniencharakter haben. Es handelt sich um planerische Vorstellungen der zuständigen Behörden, die noch nicht in Programme oder Pläne eingegangen sind. Da das ROG keine Bindung an diese Erfordernisse vorsieht, ist ihnen gegenüber der Vorrang der Bundesplanung vor der Orts- oder Landesplanung (§ 16 Abs. 2 Satz 3) bestehen geblieben. Verfahrensmäßig genügt es bezüglich der sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, daß insoweit das Benehmen mit den Ländern hergestellt wird (§ 16 Abs. 1).

(4) Auch wenn mit der Planung nach § 16 die Linienführung nur in ihrem generellen Verlauf bestimmt wird, ist schon bei diesem frühen Stadium der Planung darauf zu achten, daß in die Abwägung auch andere öffentliche Belange (z. B. des Umweltschutzes) und gewichtige private Interessen einbezogen werden. Die endgültige Entscheidung kann jedoch erst in der Planfeststellung getroffen werden.

Die Bestimmungen der §§ 41 und 50 des Bundesimmis-sionsschutzgesetzes verlangen eine Berücksichtigung der Ln-missionsschutzbelange in einem möglichst frühen Planungsstadium. Im Hinblick auf die Ungenauigkeit der Planung nach § 16 - sie reicht z. B. nicht immer aus, um die Auswirkungen der Lärmimmissionen genau zu beschreiben - kann es erforderlich sein, diese Belange nur in allgemeiner Form abzuwägen und die konkreten Überlegungen dem Planfeststellungsverfahren vorzubehalten.

5 - Beachtung des Bedarfsplanes

Die Planungen von Bundesfemstraßen müssen grundsätzlich mit dem Bedarfsplan übereinstimmen. Abweichungen hiervon kommen in Betracht, wenn es im Einzelfall ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf erforderlich macht (§ 6 FStrAbG.). Eine weitere Abweichung kann durch Maßnahmen anderer Planungsträger (z. B. Bauleitplanung, Flurbereinigung, grenzüberschreitende Planung) notwendig werden. Für solche Planungen ist eine besondere Begründung erforderlich.

Abweichungen im Sinne der „Hinweise" beziehen sich auf Maßnahmen, die nicht im Bedarfsplan dargestellt sind. Räumlich begrenzte Maßnahmen (Punktmaßnahmen) im Zuge von sog. Strichstraßen sind Bestandteil des Bedarfsplanes.

6 - Vorbereitung durch die Länder

(1) Die Straßenbauverwaltungen der Länder erarbeiten die notwendigen Grundlagen und stellen die Pläne auf. In schwierigen Fällen kann es notwendig sein, Wahllinien ganz oder teilweise zu untersuchen, um die unter Abwägung aller Gesichtspunkte-am besten geeignete Linie zu ermitteln. Bei größeren Maßnahmen stimmen sie die Planung mit dem BMV ab.

(2) Zur Herstellung des Benehmens (§ 16 Abs. 1) wird die Landesplanungsbehörde beteiligt. Die Einzelheiten des Verfahrens, auch der Beteiligung der Kommunen und anderer Träger von Fachplanungen des Landes, richten sich nach Landesrecht (z. B. Landesplanungsgesetze). Femer werden zur Vorbereitung des Einvernehmens mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministem die Bundesbehörden gehört, deren Fachplanungen durch das Vorhaben berührt werden.

(3) Wenn das Abstimmunqsverfahren auf Landesebene be- Q4 4 ginnt, wird der BMV durch Obersendung der Übersichtskarte «l l l und des Erläuterungsberichtes informiert.

Die Planung der Bundesfemstraßen wird in NW gemäß den als Nr. 6a eingefügten Verfahrenshinweisen durchgeführt. Die in diesem Verfahren benötigten Unterlagen sind in Nr. 7a der „Hinweise" zusammengestellt.

6a - Verfahren

Die Planung nach § 16 erfolgt in drei Stufen:

a) Die Straßenbauverwaltungen der Landschaftsverbände stimmen ihre planerischen Konzeptionen mit der obersten Straßenbaubehörde des Landes und dem BMV in Planungsbesprechungen ab. Unter Hinweis auf bedeutsame Gegenvorstellungen, die bei den Voruntersuchungen bekanntgeworden sind, werden dabei auch WahUinien, die für die nachfolgende Bestimmung der Linie erheblich seih können, herausgestellt und über ihre Einbeziehung in das Erörterungsverfahren befunden.

b) Die Landschaftsverbände gehen mit dem Ergebnis der Planungsbesprechung in das Erörterungsverfahren. Sie veranlassen die Beteiligung der Stellen der Raumordnung, Landesplanung und des Städtebaues in diesem Verfahren. Beteiligte sind in jedem Falle die in der 2: DVO des Landesplanungsgesetzes in § l Abs. l und 2 genannten Stellen. Immer sind auch die örtlichen Bundesbehörden, deren Fachplanung durch das Vorhaben berührt wird, zu beteiligen.

Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, die Abstimmung nicht in schriftlicher Form, sondern in einem gemeinsamen Erörterungstermin durchzuführen. Die Einladungen ergehen hierzu unter Beifügung eines Übersichtsplanes mit den zu erörternden Trassen (ggf. auch Varianten) sowie einer kurzen Erläuterung. Die oberste Straßenbaubehörde erhält gleichzeitig zwei Ausfertigungen dieser Unterlagen.

In der Erörterung sind die Notwendigkeit der Planung, die Verkehrs- und Streckencharakteristik sowie die Linienführung - auch für die Varianten - im einzemen zu erläutern. Die Planunterlagen müssen genau genug sein, um erkennen zu lassen, in welchem Umfang die Belange der Beteiligten betroffen sind. Werden in raumordnerischen Verfahren von den Beteiligten Gegenvorstellungen erhoben, die zu einem bedeutungsvollen neuen Vorschlag führen, so ist auch dieser Vorschlag, erforderlichenfalls in einem neuen Termin, mit allen Beteiligten zu erörtern und als Variante in die Unterlagen zu übernehmen. Über das Ergebnis der Erörterungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird mit den übrigen Unterlagen (s. Nr. 7a) der obersten Straßenbaubehörde in IZfacher Ausfertigung zugeleitet. Diese holt die Stellungnahme der Landesplanungsbehörde (§ 16 Abs. l FStrG) ein.

c) Das Bestimmungsverfahren wird durch die oberste Straßenbaubehörde des Landes mit der Übersendung der Unterlagen gemäß Nr. 7a an den BMV eingeleitet. Anhand dieser Unterlagen stellt dieser das Einvernehmen mit den beteiligten Bundesressorts (§ 16 Abs. l FStrG) her und entscheidet über nicht ausgeräumte Meinungsverschiedenheiten. Sollten hierbei Gegenvorstellungen für Varianten von erheblicher Bedeutung erhoben werden, müssen hierfür dann die Stufen a) und b) des Verfahrens ergänzend durchgeführt werden.

Die Bestimmung der Linie durch den BMV wird der Landesplanungsbehörde und dem zuständigen Landschaftsverband durch die oberste Straßenbaubehörde zur Kenntnis gegeben. Von der Bestimmung der Linie unterrichtet der Landschaftsverband alle Beteiligten und nimmt die Mitteilung sodann zu den Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren. Die Unterrichhmg der Gemeinden ergeht mit dem Ersuchen, die Straßenplanung in den Flächennut-zungsplänen zu vermerken und dieses zu bestätigen.

7 - Planungsunterlagen

(1) Die Länder übersenden folgende Unterlagen für die Entscheidung nach § 16 in lOfacher Ausfertigung an den BMV:

'10. 7. 75 (2)

109. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 10.1975 = MBl. NW. Nr. 112 einschl.)

911

Anlage!

Anlagen 2 und 3

Anlage 4

7a - Unterlagen nach §16 . • •

Für das Verfahren zur Bestimmung der Linie (Nr. 6a Abs. c) sind in NW folgende Unterlagen erforderlich:

1. Übersichtsplan in geeignetem Maßstab (in der Regel l: 25000). Der Plan sollte möglichst im Format DIN A 4 zugeschnitten oder gefaltet sein. Die Zeichenerklärung ist

- als Anlage l beigefügt. Andere Signaturen sind bei Verwendung besonderer technischer Verfahren zulässig, wenn sie in der Darstellung gleichartig sind. Erörterte Varianten sind darzustellen. Die Nummern der Straßen des überörtlichen Verkehrs sind erkennbar einzutragen.

2. Erläuterungsbericht gemäß den Abschnitten I, nundmdes nachfolgenden Musters (Anlage 2 und 3).

3. Niederschrift über das Erörterungsverfahren.

4. Zusammenfassender Bericht der Straßenbaubehörde. Hier ist gem. Abschnitt IV der Muster (Anlage 2 und 3) ggf. unter Verwendung der tabellarischen Übersicht (Anlage 4) die vorgeschlagene Linie zu begründen. Gegen die ausgeschiedenen, im Übersichtsplan dargestellten Varianten sprechende Argumente sind ausführlich darzulegen.

5. Stellungnahme der Landesplanungsbehörde

(2) In dem Erläuterungsbericht stellt die Straßenbauverwaltung die Gründe dar, aus denen ihre Wahl auf die vorgeschlagene Linie gefallen ist und Wahllinien ausscheiden. Aus dem Erläuterungsbericht ergibt sich die Abwägung der berührten Belange, soweit sie in diesem Stadium der Planung schon möglich ist (vgl. Nm. 3,4 Abs. 4).

9 - Aufhebung und Änderung der Planung

Hält es die Straßenverwaltung aufgrund neuer Erwägungen oder aufgrund von Anregungen anderer Stellen für notwendig, nach § 16 bestimmte Planungen aufzuheben oder zu ändern, so ist die Entscheidung des BMV herbeizuführen. Gegebenenfalls ist ein erneutes Verfahren nach § 16 einzuleiten.

Diese Bestimmungen sind in NW wie folgt anzuwenden:

9a. Ist die Aufbebung einer nach § 16 bestimmten Linie beabsichtigt (ersatzlose Aufgabe der Planung), wird ein Antrag auf Anpassung des Bedarfsplanes erforderlich (§ 16 FStrAbG). Von der Entscheidung des BMV über diesen Antrag sind die an der Planung früher Beteiligten zu unterrichten und die Kennzeichnung der Änderung in den Plänen zu verlangen. Die Absicht der Änderung einer nach § 16 bestimmten Planung ist dem Bundesminister für Verkehr mit der Einleitung eines Ergänzungsverfahrens (Änderungsverfahren) mitzuteilen. Anhand der Unterlagen des Ergänzungsverfahrens entscheidet der Bundesminister für Verkehr über die endgültige Planung. Erst danach kann die Löschung der überholten Planung z. B. in den Bauleitplänen kenntlich gemacht werden.

8 - Rechtswirkung der Bestimmung der Linienführung

(1) Die Bestimmung der Linienführung durch den BMV nach § 16 ist eine vorbereitende Verwaltungsentscheidung (siehe BVerwG, Beschluß vom 30. 6. 70 - IV B 70.70. - VkBl 1970 S. 729). Sie ist verbindlich für die weitere Entwurfsbearbeitung der Straßenbauverwaltung, die mit der Feststellung des Planes nach § 18 Abs. l abschließt.

(2) Die Bestimmung der Linienführung nach § 16 hat keine unmittelbare Rechtswirkung gegen Dritte außerhalb der Verwaltung. Sie ist kein Verwaltungsakt und deshalb nicht anfechtbar. Rechtswirknng gegen Dritte erhält die Linienbestimmung durch die Planfeststellung. Die Bestimmung der Linienführung wirkt gegenüber allen Orts- und Landesplanungen. Sie hat grundsätzlich den Vorrang vor der Orts- und Landesplanung (§ 16 Abs. 2 Satz 3). Es ist Sache der zuständigen Planungsträger, ihre Planungen anzupassen.

(3) Dieser Vorrang der Bundesplanung ist jedoch in zwei Fällen eingeschränkt:

1. Ist die Straßenbauverwaltung bei der Aufstellung von Bauleitplänen beteiligt worden, die eine andere Linienführung der Bundesfemstraßen vorsehen als nach § 16 bestimmt, und hat sie mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr nicht widersprochen, so hat sie ihre Planung -ggf. durch eine neue Bestimmung nach § 16 - anzupassen (§ 7 BBauG). Macht eine nachträgliche Veränderung der Sachlage eine von den Bauleitplänen abweichende Planung erforderlich, so hat sich die Straßenbäuverwaltung unverzüglich zwecks Abstimmung mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. ,

Es handelt sich um Planungsabschnitte im Anschluß von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden (vgl. Nr. 2 Abs. 2). Die über die Baulastgrenze hinausgehenden Planungsabschnitte sind von den Land-schaftsverbänden anzupassen.

2. Nach §§ 3 Abs., l und 5 Abs. 4 ROG sind bei der Planung von Bundesfemstraßen die Grundsätze der Raumordnung, die die Länder nach § 2 Abs. 3 ROG aufstellen können, und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 Abs. 2 ROG zu beachten (vgl. Nr. 4). Soweit hier Gebietsentwicklungspläne in Frage kommen, müßten die beteiligten Landschaftsverbände gegen alle eingetragenen Straßenzüge, die im Zuge von Bundesfemstraßen liegen oder liegen könnten und nicht vorher nach §16 FStrG bestimmt worden sind, vorsorglich Widerspruch erheben. Da ein solches Vorgehen der Sache nicht dienlich wäre, wird die Bindungswirkung des ROG in NW insoweit durch einen entsprechenden Vermerk in den Plänen erläutert.


Anlagen: