Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Straßenbauvorhaben Zusammenarbeit zwischen den Straßenbaubehörden der Landschaftsverbände und den Landschaftsbehörden Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VI A 3 - 32 - 01/57 - 79/78 u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I A 5 - 1.05.01 - v. 27. 10. 1978¹)

 

Historisch:

Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Straßenbauvorhaben Zusammenarbeit zwischen den Straßenbaubehörden der Landschaftsverbände und den Landschaftsbehörden Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VI A 3 - 32 - 01/57 - 79/78 u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I A 5 - 1.05.01 - v. 27. 10. 1978¹)

229. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 12. 1995 = MB1. NW. Nr. 92 einschl.)

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Berücksichtigung

der Belange des Naturschutzes und der

Landschaftspflege bei Straßenbauvorhaben

Zusammenarbeit zwischen den Straßenbaubehörden der

Landschaftsverbände und den Landschaftsbehörden

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

  - VI A 3 - 32 - 01/57 - 79/78 u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I A 5 - 1.05.01 - v. 27. 10. 1978¹)

l Neubau von Straßen

Bei der Planung neuer Straßen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ebenso wie die anderen raumwirksamen Belange frühzeitig zu berücksichtigen.

1.1 Übermittlung der Landschaftsdaten

Die Straßenbaubehörde setzt bei Beginn der planerischen Arbeiten die höhere Landschaftsbehörde von dem Vorhaben in Kenntnis und ersucht diese um Übermittlung der für den voraussichtlich berührten Einwirkungsbereich der Straßenplanung bedeutsamen Landschaftsdaten (ökologische Grunddaten). Soweit ein Landschaftsplan nach § 10 Landschaftsgesetz (LG) vorliegt, veranlaßt die höhere Landschaftsbehörde, daß die ökologischen Grunddaten von der unteren Landschaftsbehörde mitgeteilt werden.

Die Landschaftsbehörden sind - erforderlichenfalls unter Beteiligung der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung (LÖLF) -gehalten, die notwendigen Daten und Fakten der . Straßenbaubehörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen; zu diesem Zweck wird die LÖLF künftig ein Landschaftsinformationssystem und ein Biotop-Kataster mit laufend gehaltenen Daten bereithalten.

Stehen der Straßenbaubehörde ökologische Grunddaten aus eigener Kenntnis oder eigener Erhebung zur Verfügung, so können diese verwendet werden. Sie sind der höheren Landschaftsbehörde zur etwaigen Ergänzung mitzuteilen.

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1.2 Voruntersuchung -^

1.2.1 Landschaftspflegerische Vorprüfung, Grobvorentwurf

Im Rahmen der Voruntersuchungen zur Vorbereitung des Verfahrens nach § 16 FStrG und § 37 LStrG (RdErl. v. 10. 7. 1975 - SMB1. NW. 911 -) ist durch die Straßenbaubehörde anhand dieser ökologischen) Grunddaten bereits eine erste landschaftspflegeri-sche Vorprüfung vorzunehmen. Sie ist Teil der bei der Linienfindung'erforderlichen Prüfung der Umweltverträglichkeit. In diese sind die bekanntgewordenen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichrangig mit den anderen öffentlichen Belangen einzubeziehen (s.a. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1975 des BMV „Bestimmung der Linienführung; hier: Verstärkte Be-. rücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte" v. 18.6.1976, VkBl. 1976 S. 634). In die Ergebnisse der Voruntersuchungen - sie wer-. den in Form eines Grobvorentwurfs fixiert - sind die Darstellungen und Festsetzungen eines vorhandenen Landschaftsplanes zu übernehmen; im Erläuterungsbericht ist darauf einzugehen, daß der Landschaftsplan beachtet worden ist. Liegt ein Landschaftsplan noch nicht vor, sind die bekanntgewordenen Landschaftsdaten zu übernehmen und entsprechend zu berücksichtigen.

Der Gfobvorentwurf ist nicht nur auf den Bereich des voraussichtlich erforderlichen Grunderwerbs abzustellen, er muß auch die ökologisch oder landschaftlich bedeutsamen Nachbarflächen im Einwirkungsbereich der geplanten Straßenführung erkennen lassen.

1.2.2 Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde

Die Ergebnisse der Voruntersuchung werden der höheren Landschaftsbehörde zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahme ist schriftlich abzugeben. Sie muß zwar umfassend und ausführlich sein, hat sich jedoch in der Regel auf die grundsätzlichen Fragen der Linienplanung zu beschränken.

' Die Stellungnahme der höhren Landschaftsbehörde enthält in jedem Fall begründete Aussagen zu der Frage, ob, ggf. in welcher Weise und in welchem Umfang, der Naturhaushalt in seiner Leistungsfähigkeit oder das Landschaftsbild im Einflußbereich der geplanten Linienführung erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden können. Aus der Stellungnahme muß ersichtlich sein, ob nach Auffassung der Landschaftsbehörde infolge der Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen ein Eingriff i. S. des § 8 Abs. l BNatSchG bzw. des § 2 Abs. 2 LG vorliegt. Hält die höhere Landschaftsbehörde einen Eingriff für gegeben und kann sie zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich des Eingriffs Vorschläge unterbreiten, so nimmt sie diese in ihrer Stellungnahme auf. Die Stellungnahme ist in einer

. mit der Straßenbaubehörde zu vereinbarenden angemessenen Frist abzugeben. Soweit ein Landschaftsplan vorliegt, holt die höhere Landschaftsbehörde die Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde ein und fügt sie ihrer Äußerung bei.

1.3 Beteiligung der höheren Landschaftsbehörde in Verfahren nach § 16 FStrG und § 37 LStrG Mit Beginn der sog. raumordnerischen Verfahren nach den Straßengesetzen wird die Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde von der Straßenbaubehörde bei Planungen für Bundesfernstraßen in die Abstimmung mit dem BMV, bei Planungen für Landstraßen in die Auswahl der sog. Verfahrentras-

') MBl. NW. 1978 S. 1867.

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128. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 12. 1978 = MB1. NW. Nr. 131 einschl.)

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se einbezogen (Nr. 6 a d. RdErl. v. 10. 7. 1975 - SMB1. NW. 911-).

Bei der anschließenden Erörterung mit allen Beteiligten (Nr. 6b d. o. a. RdErl.), die der Bestimmung der Planung und Linienführung vorausgeht, wird die Stellungnahme der höheren Landschaftsbehörde in die einheitliche Stellungnahme des Regierungspräsidenten einbezogen.

1.4 Darstellung der Ausgleichmaßnahmen

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Linienbestimmung klärt die Straßenbaubehörde vor Erarbeitung des Vorentwurfs im Benehmen mit der höheren Landschaftsbehörde, ob ein landschaftspflegerischer

- Begleitplan zu erstellen ist oder ob die notwendigen Ausgleichmaßnahmen in den Straßenentwurf selbst aufgenommen werden können; eine einvernehmliche Klärung ist anzustreben.

1.5 Vorentwurf

Der Vorentwurf wird aus der Voruntersuchung bzw. aus Unterlagen entwickelt, die bereits im Rahmen der Verfahren nach § 16 FStrG oder nach § 37 LStrG. erstellt worden sind. Muß ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt werden, so wird er Bestandteil des Vorentwurfs. Er besteht aus einem Plan im Maßstab des Vorentwurfs und aus einem kurzgefaßten Erläuterungsbericht. Der landschaftspflegerische Begleitplan soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

- Nutzung der an die Straßen angrenzenden Flächen;

- geschützte oder schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft; •

- Lebensstätten geschützter oder schutzwürdiger Pflanzen und Tiere (besonders bedeutsame Bioto-pe);

- Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherung der schutzbedürftigen Landschaftsteile .und Lebensstätten, insbesondere Ausgleichmaßnahmen i. S. des § 8 Abs. 2 BNatSchG. •

. Der Vorentwurf wird - soweit er die Belange des Naturschutzes und'der Landschaftspflege betrifft - der . höheren Landschaftsbehörde zur Stellungnahme zugeleitet; diese beteiligt die untere Landschaftsbehörde. Die Landschaftsbehörden können den Straßen-baubehörden Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge innerhalb einer mit den Straßenbaubehörden zu vereinbarenden Frist übermitteln. Prüfbemerkungen im Rahmen der Sichtvermerkserteilung, die sich auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beziehen und eine wesentliche Änderung des Vorentwurfes betreffen, sind der oberen Landschaftsbehörde durch die Straßenbaubehörde mitzuteilen.

1.6 Bauentwurf

Aus dem Vorentwurf wird der Bauentwurf entwik-kelt, der Grundlage für die Planunterlagen des Planfeststellungsverfahrens ist (vgl. Nr. 10 PlafeR). Der landschaftspflegerische Begleitplan des Vorentwurfs wird in den Bauentwurf übernommen. Soweit erforderlich, werden dabei die landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Bauentwurf abgestimmt. Der landschaftspflegerische Begleitplan zum Bauentwurf besteht aus einem Plan im Maßstab des Bauentwurfs und aus einem kurzgefaßten Erläuterungsbericht. Er muß insbesondere alle flächenbezogenen landschaftspflegerischen Ausgleichmaßnahmen in parzellenscharfer Darstellung enthalten.

- Der Bauentwurf einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans wird dem Planfeststellungsverfahren nach dem FStrG und nach dem LStrG zugrundegelegt (vgl. Nr. 12 PlafeR). Eine nochmalige Abstimmung der Planung zwischen der Straßenbaubehörde und den Landschaftsbehörden vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ist lediglich erforderlich, wenn der Bauentwurf wesentlich vom Vorentwurf abweicht.

Die Beteiligung der Landschaftsbeiräte richtet sich nach § 7 LG und dem dazu ergangenen RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5. 5.1977 (SMB1. NW. 791).

Besteht über die Notwendigkeit der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen und/oder über die Notwendigkeit der Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes eine Meinungsverschiedenheit, so entscheidet hierüber - jeweils im Benehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - gemäß § 18a Abs. l FStrG i: V. m. § 9 BNatSchG der Bundesesminister für Verkehr bzw. gemäß § 40 Abs. 4 LStrG der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

1.7 Baureifer Entwurf

Der baureife Entwurf (Detailplanung) umfaßt zur Durchführung der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen den landschaftspflegerischen Ausführungsplan (Bepflanzungsplan, Grünplan). Die untere Landschaftsbehörde erhält den landschaftspflegerischen Ausführungsplan zur Kenntnisnahme.

2 Um-und Ausbau von Straßen

Beim Um- und Ausbau von Straßen sind - soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt werden können - die unteren Landschaftsbehörden vor der Aufstellung des Straßenentwurfs zu unterrichten, unabhängig von der Frage, ob ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (vgl. § 17 Abs. 2 FStrG, § 38 Abs. 2 LStrG, Nr. 5 PlafeR), um abzuklären, ob und ggf. welche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfor-' derlich sind und ob ein landschaftspflegerischer Begleitplan zu erstellen ist.

3 Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung

Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung vor Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 18 c Abs. 2 FStrG, § 76 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG -) gelten die Belange des Naturschutzes und • der Landschaftspflege als nicht betroffen, sofern eine Änderung des Straßenentwurfs die angestrebten und abgestimmten landschaftspflegerischen Maßnahmen nicht beeinträchtigt.

4 Laufende Planungen

Die Hinweise gelten auch für die bereits laufenden Straßenplanungen. In diesen Fällen ist entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand unter Abwägung aller das Planverfahren berührenden Belange das Benehmen zwischen der Straßenbaubehörde und der Landschaftsbehörde herzustellen.

5 Kreisstraßen, Gemeindestraßen

Den Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden wird empfohlen, bei der Planung von Kreis- und Gemeindestraßen im Außenbereich entsprechend zu verfahren. An die Stelle der höheren Landschaftsbehörde tritt in diesen Fällen die untere Landschaftsbehörde.

6 Unterrichtung der Bezirksplanungsbehörden

Die Bezirksplanungsbehörden sind von den Planungen nach den Nrn. l bis 5, soweit sie für die Raumordnung Bedeutung haben können, rechtzeitig zu unterrichten"^ 26 LPlanG).

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei.