Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen der Deutschen Bahn AG RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 17. 10. 1995 - 712-15-44 (6) - 8/95 ¹)

 

Historisch:

Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen der Deutschen Bahn AG RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 17. 10. 1995 - 712-15-44 (6) - 8/95 ¹)

17. 10. 95 (1)

229. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 12. 1995 = MBl. NW. Nr. 92 einschl.)

911


Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen der Deutschen Bahn AG

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,

 Technologie und Verkehr v. 17. 10. 1995 - 712-15-44 (6) - 8/95 ¹)

Aufgrund der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn können keine Verwaltungsvereinbarungen für die Fälle der Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen wie Fernsprechkabel, Wasser- und Elektroleitungen oder Rohrdurchlässe der Deutschen Bahn AG mehr abgeschlossen werden. Das Bundesministerium für Verkehr bittet, in Zukunft bei der Mitbenutzung von Bundesfernstraßen durch Leitungen der Deutschen Bahn AG Verträge nach den Mustern des Mustervertrages 1987 - MuV 87 - und des Gegenvertrages 1987 - GegV 87 - (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/1987; VkBl. 1987, S. 398) abzuschließen.

Bestehende Verwaltungsvereinbarungen bleiben unberührt, sie gelten als Verträge fort. Fehlen Verwaltungs-vereiribarungen oder sonstige rechtliche Regelungen oder sind sie außer Kraft getreten, so sind Verträge nach dem Muster des Mustervertrages 1987 abzuschließen.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 4/1977 vom 10. Februar 1977 - StB 16/08.33.05-160 Vms 77 - hat das Bundesministerium für Verkehr aufgehoben (VkBl. 1995, S. 235).

Ich empfehle die sinngemäße Anwendung auch für den Bereich des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. :

• Den Kreisen und Gemeinden stelle ich anheim, entsprechend zu verfahren.

') MBl. NW. 1995 S. 1694.