Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz und nach dem Straßen- und Wegegesetz NW RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 10. 4. 1996 - 713-32-01/4.1/1¹)

 

Historisch:

Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz und nach dem Straßen- und Wegegesetz NW RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 10. 4. 1996 - 713-32-01/4.1/1¹)

232. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1996 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)

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Richtlinien für die Planfeststellung

nach dem Bundesfernstraßengesetz

und nach dem Straßen- und Wegegesetz NW

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr  v. 10. 4. 1996 - 713-32-01/4.1/1¹)

l Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

1.1 Die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/1994 vom 28. Oktober 1994 des Bundesministe-Aniage i riums für Verkehr (Anlage 1) im Verkehrsblatt 1994, S. 749, veröffentlichten „Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz" (Plan-Anlage 2 feststellungsrichtlinien - Plaf eR -) (Anlage 2) habe ich im Rahmen der Auftragsverwaltung für die' Bundes-fernstraßen mit Erlaß vom 22. 12. 1994 (n. v.) - III A 3-32-01/4.1/1 - eingeführt und gebeten, diese Richtlinien bei Planfeststellungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz NW sinngemäß anzuwenden.

1.2 Hierzu gebe ich folgende Hinweise:

(Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind solche des FStrG)

Zu Nummer 2 Buchst, c)

Die vom Vorhabensträger mitzuerledigenden Folgemaßnahmen (§ 75 Abs. l des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -VwVfG. NW. -) sind einer einheitlich notwendigen Planungsentscheidung zugänglich, wenn dadurch nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit ander, rer, dem öffentlichen Interesse dienenden Anlagen beseitigt werden; das Straßenbauvorhaben muß die Notwendigkeit der Veränderung der anderen Anlagen auslösen. Folgemaßnahmen dürfen über die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen. Nicht alles, was in bezug auf-andere Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabensträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen; Umgestaltungen dieser Anlagen, die ein eigenes Planungskonzept voraussetzen, müssen der eigenverantwortlichen Planung des zuständigen Hoheitsträgers überlassen bleiben.

Zu Nummer 2 Buchst, f)

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können aus der Planungsentscheidurig nur dann ausgeklammert und einer späteren Entscheidung vorbehalten werden, wenn sie nach Umfang und Qualität feststehen und wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung des offenen Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem (zeitlichen und sachlichen) Aufwand beschaffen lassen. Ist nicht sichergestellt, daß die eingriffsbedingte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im erforderlichen Maß ausgeglichen werden kann, läßt mit anderen Worten der gemachte Vorbehalt offen, ob ein Ausgleich, letztlich erreicht' werden wird, ist- die notwendige, spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung [§ 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG)] im Planfeststellungsbeschluß vorzunehmen; Abwägungskriterien hierzu sind notwendiger Inhalt des Erläuterungsberichts. Für die Festsetzung eines Ersatzgeldes ist ein Nachweis über die zweckgebundene Verwendung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erbringen.

Zu Nummer 4 Abs. l

Entscheidendes Kriterium für den Anwendungsbereich des § 78 VwVf G. NW. ist in Abgrenzung zur Folgemaßnahme im Sinne der Nummer 2 Buchst, c) das Merkmal der Gemeinsamkeit beider Vorhaben. Der Träger eines Straßenbauvorhabens hat Teile eines selbständigen planfeststellungspflichtigen Dritt-Vorhabens in seine Planung einzubeziehen und

mit dem Dritten abzustimmen, wenn die nachträgliche Regelung der gemeinsamen Teile bei sachgerechter Abwägung das Grundkonzept der 1. Planung wieder in Frage stellen kann.

Zu Nummer Sa Abs. l

Die Entscheidung nach § 17 Abs. 5 Satz l i. V. m. § 17 Abs. 2 FStrG, daß in Fällen von unwesentlicher Bedeutung eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, enthält zugleich auch die (verwaltungsinterne) Zulassung der geplanten Straßenbaumaßnahme. Wird bei dieser Entscheidung zu Unrecht angenommen, daß die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder die Erteilung einer Plangenehmigung entbehrlich ist, so liegt darin für sich allein keine Verletzung subjektiver Rechte Dritter. Das Unterbleiben der Planfeststellung und der Plangenehmigung erfaßt nicht nur Fälle von Änderungen und Erweiterungen von Straßen, sondern erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 FStrG auch auf Neubauvorhaben. Neben den anderen öffentlichen und privaten Belangen ist auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 LG über die Folgen des Eingriffs in Natur und Landschaft zu entscheiden. '. Die Entscheidung und deren Gründe bei Verzicht auf die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind aus Gründen der Rechtssicherheit aktenkundig zu machen.

Zu Nummer 6 Abs. l

Bauleitplanung ist allzuständige Gesamtplanung auf der örtlichen Ebene, sie schließt die Planung von Verkehrswegen ein. Die Verkehrswegeplanung kann räumlich jedoch nur soweit ausgedehnt werden, als sie der örtlichen Gemeinschaft zu dienen bestimmt ist.

So kann eine Bundesautobahn nach § l Abs. 3, für die der Bund gerade wegen der weiträumigen, überörtlichen Verkehrsbedeutung Baulastträger ist, nicht als eine Verkehrsanlage der örtlichen Gemeinschaft angesehen werden.

Das Gebot der Prpblembewältigung ist durch die Subsidiaritätsklauseln in § 9 Abs. l Nm. 16 und 20 Baugesetzbuch (BauGB) nicht eingeschränkt; diese Bestimmungen setzen lediglich § 78 VwVfG. NW. (einheitliche Feststellung zweier selbständiger Maßnahmen) für die in diesen Nummern geregelten Sachverhalte (Wasserflächen, Landschaftsplanung) in bezug auf den Bebauungsplan außer Kraft. Soweit städtebauliche oder straßenrechtliche Belange (umfassende Problembewältigung) die Einbeziehung als Folgemaßnahme (vgl. Nr. 7 Abs. l, Buchst, e) oder als landespflegerische Maßnahme (§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 6 LG) erfordern, stehen dem die Klauseln nicht entgegen.'

Zu Nummer 7 Abs. l

Auf die „Ergänzenden Hinweise zur Planung und Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§4 und 5 LG) bei Bundesfern- und Landesstraßen" - Gem. RdErl. des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 13. 2. 1992 (MB1. NW. S. 460/SMB1. NW. 911) - wird hingewiesen.

Zu Nummer 7 Abs. 3, 2. Unterabs.

Die Bildung von Teilabschnitten ist nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird und der jeweilige Teilabschnitt einen eigenständigen Verkehrs-/ wert besitzt. Das gilt auch bei Schaffung von Baurecht durch Bebauungsplan (§ 17 Abs. 3).

Zu Nummer 9 Abs. l und 2

Die planaufstellende Behörde ist nicht verpflichtet, sämtlichen, theoretisch möglichen Trassenvarianten von sich aus nachzugehen. Es reicht aus, wenn neben der Verfahrenstrasse noch diejenigen Trassen untersucht werden, die sich entweder aufgrund der örtli-

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')MBL NW. 1998 S. 676.

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chen Verhältnisse von selbst anbieten oder aber im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagen werden und ernsthaft in Betracht kommen können. Dabei müssen nicht für alle in Betracht kommenden Varianten so detaillierte Entwürfe ausgearbeitet werden, daß die Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens sein könnten. Es reicht aus, daß die Pläne so ausgestaltet sind, daß der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Betrachter die Vor- und Nachteile, der verschiedenen Alternativen beurteilen kann.

Zu Nummer 9 Abs. 3

Nur ein Plan, der im konkreten Fall

- auf einer hinreichenden Planrechtfertigung beruht,

- mit den gesetzlichen Planungsleitsätzen überein-

- stimmt und

- den Anforderungen des Abwägungsgebotes genügt,

ist rechtmäßig und damit bestimmungsgemäß in der Lage, sich in dem für die Durchführung des Planvorhabens erforderlichen Maß über Rechte und rechtlich geschützte Belange Dritter hinwegzusetzen. § l Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) bestimmt ausdrücklich, daß die Feststellung des Bedarfs für die Linienbestimmung nach § 16 FStrG und für die Planfeststellung nach .§ 17 FStrG verbindlich ist. Bisher war der im Bedarfsplan enthaltene Bedarf für Fernstraßenbau- und ausbauvorhaben in jedem Stadium der Planung überprüfbar, da die Bedarfsplanung des Bundes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur indizielle Bedeutung hatte. Durch die Gesetzesänderung wird dagegen der Bedarf für jedes Planungsstadium verbindlich festgelegt. Hieran sind sowohl die Verwaltungen als auch die Gerichte gebunden.

Insoweit handelt es sich bei der Aufnahme einer Bauoder Ausbaumaßnahme in den Bedarfsplan um eine vorweggenommene Teilentscheidung, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht mehr überprüft werden kann.

Gesetzliche Planungsleitsätze, die bei -der Planung keinen Gestaltungsspielraum eröffnen, mithin durch planerische Abwägung nicht überwunden werden können, sind z. B.

- Bundesfernstraßen müssen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden,

- sie müssen einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sein,

- Bundesautobahnen müssen frei von höhengleichen

Kreuzungen sein.

Regelungen mit einem Optimierungsgebot, das eine möglichst weitgehende Beachtung bestimmter Belange fordert, bestimmen den Abwägungsrahmen; innerhalb dieses Rahmens können Belange in der planerischen Abwägung überwunden .werden. Beispiele: - § 50 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG): Zuordnung von raumbedeutsamen Planungen zu Wohngebieten, - §§ l, 2 LG: Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Für die Abwägung mit den anderen Belangen ist der im Bedarfsplan festgestellte Bedarf darzulegen und in die Abwägung einzustellen. Auf die Darlegung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn dem Vorhaben erkennbar keipe gewichtigen Belange entgegenstehen.

Zu Nummer 9 a Abs. l

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Raumordnungsverfahrens beziehungsweise der Linienbestimmung sind die raumbedeutsamen Umweltauswirkungen des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Linienführung. ,

Zu Nummer 10 Abs. l

Auf die vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen „Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundes-fernstraßenbau - Ausgabe 1987 - (HNL-StB 87)" im VkBL. 1987, S. 217 wird verwiesen. Entgegen Nummer 2.2.1 der HNL-StB 87 kann auf die Prüfung der sog. Nullvariante bei Bedarfsplanmaßnahmen verzichtet werden.

Zu Nummer 10 Abs. l a

Grundsätzlich ist nur der aktuelle Ist-Zustand zu ermitteln und zu beschreiben. Sind wirtschaftliche, verkehrliche, technische und sonstige Entwicklungen zu erwarten, die zu einer erheblichen Veränderung des Ist-Zustandes führen können, ist der vorhersehbare Zustand zu beschreiben, wie er sich bis zur Vorhabensverwirklichung darstellen wird.

Zu Nummer 11 Abs. 2

Die Gemeinde macht die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, auf Ersuchen der Straßenbaubehörde (§ l Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bun-desfernstraßengesetzes - DVO FStrG -) ortsüblich bekannt. Die Kosten, der Bekanntmachung hat der Träger der Straßenbaulast der Gemeinde zu erstatten.

Zu Nummer 11 Abs. 4

Für die zwangsweise Durchsetzung der Vorarbeiten ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) maßgebend.

Zu Nummer 12 Abs. l

Die Planauslegung dient der Information; die ausgelegten Unterlagen müssen derart beschaffen sein, daß sie Dritte über Art und Umfang ihrer möglichen Betroffenheit hinreichend genau informieren, so daß diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich am Planfeststellungsverfahren beteiligen wollen oder nicht.

Der erforderliche Grad der Bestimmtheit planerischer Zeichnungen ist nach ihrer Funktion im Planfeststellungsverfahren für die Bewertung der abwägungserheblichen Belange und für die Umgrenzung der zu enteignenden Flächen zu bemessen. Auf die Darstellung von Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. l VwVfG. NW. ist zu achten. Planbeilagen, insbesondere Gutachten, Lärmberechnungen, wassertechnische Berechnungen, Niederschriften der mit anderen Behörden geführten Verhandlungen, brauchen nicht ausgelegt zu werden. Diese Unterlagen sollten jedoch von dem Straßenbaulastträger im Erörterungstermin (Nr. 20) bereitgehalten werden, so daß in sie Einsicht gewährt werden kann; sie sind der Planfeststellungsbehörde mit den ausgelegten Unterlagen zu übersenden (Nr. 21 Abs. 2). Sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, sind folgende Unterlagen auszulegen und der Planfeststellungsbehörde vorzulegen:

- Begründung für die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen (z.B. wesentliche bauliche Änderung einer vorhandenen Straße);

- die der lärmtechnischen Berechnung zugrunde liegenden Ausgangsdaten (u.a. aktuelle'Verkehrsprognose, LKW-Anteile, Kprrekturfaktoren);

- zeichnerische und verbale Darstellung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen nach Art, Lage und Höhe;

- Darstellung und Grundstücksbeschreibung der Objekte, bei denen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von passiven Lärmschutzmaßnahmen dem Grunde nach vorliegen. Dabei kann die Ermittlung der Beurteilungspegel auf bestimmte charakteristische Querprofile beschränkt werden, wenn gewährleistet ist, daß die gegebenenfalls passiv zu schützenden Objekte aus den Planunterlagen zu ersehen sind.

Zu Nummer 12 Abs. 3

Es sind zwei weitere Schriftfelder mit nachstehenden Inhalten vorzusehen:

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- Satzungsgemäß auslegen in der Zeit vom l____ bis ———————:——————

. (einschließlich)

in der Gemeinde.

Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens l Woche vor Auslegung ortsüblich bekanntgemacht worden.

Gemeinde

(Dienstsiegel)

(Unterschrift)

- Festgestellt gemäß Beschluß vom heutigen Tage Düsseldorf, den ___________________

Zu Nummer 13 Abs. l

Die planaufstellende Behörde hat der Anhörungsbehörde vorzuschlagen, wie das Straßenbauvorhaben einschließlich der wesentliche!} notwendigen Folgemaßnahmen zu bezeichnen ist, damit die Bekanntmachung Art, Maß und Zweck der beabsichtigten Maßnahmen erschöpfend und eindeutig erkennbar wiedergibt.

Anhörungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Straßehbauvorhaben liegt. Betrifft ein Planfeststellungsverfahren den Zuständigkeitsbereich zweier (oder mehrerer) Bezirksregierungen, bestimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium zur einheitlichen Durchführung des Anhörungsverfahrens auf Antrag des Straßenbaulastträgers die Bezirksregierung zur Anhörungsbehörde, in deren Bezirk der größere Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt wird. Die andere (die anderen) Be-zirksregierung(en) ist (sind) am Verfahren zu beteiligen. Eine entsprechende Beteiligung hat auch in den Fällen zu erfolgen-, in denen ein Vorhaben die Landesgrenze überschreitet. Dabei beschränkt sich die Zuständigkeit der jeweiligen Anhörungsbehörde auf das jeweilige Staatsgebiet.

Die Anhörungsbehörde überprüft die Vollständigkeit der Planunterlagen. Sind diese unvollständig, so gibt die Anhörungsbehörde der planaufstellenden Behörde Gelegenheit zur Ergänzung und teilt mit, ob die Vervollständigung während des Anhörungsverfahrens erfolgen kann. Bestehen über die Einleitung der Durchführung des Anhörungsverfahrens Meinungs-' Verschiedenheiten zwischen der Anhorungsbehor.de und der planaufstellenden Behörde, ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde einzuholen. Als Anhörungsbehörde ist die Bezirksregierung „Herrin des Verfahrens", sie hat über den Verfahrensablauf eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme soll die Einwendungen, Forderungen und Anregungen der Beteiligten zusammenfassend würdigen und nach Möglichkeit der einen oder anderen den Vorzug geben. Materielle Vorentscheidungen entsprechen nicht dem Begriff der Anhörung und stehen der Anhörungsbehörde deshalb nicht zu.

Zu Nummer 13 Abs. 2

Zu den hier angesprochenen Gemeinden zählen auch die Gemeinden auf dem Gebiet eines benachbarten Bundeslandes.

Bei grenzüberschreitender Behördenbeteiligung im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist der Nachbarstaat durch Übersendung der auszulegenden Planunterlagen zu unterrichten. Eine grenzüberschreitende Bürgerbeteiligung einschließlich einer Übersetzung der Planunterlagen ist rechtlich nicht vorgesehen; im Einvernehmen mit dem Nachbarstaat kann diese gleichwohl durchgeführt werden.

Zu Nummer 13 Abs. 3

Zusammen mit der Auslegung der Planunterlagen (Nr. 12) veranlaßt die Anhörungsbehörde die Auslegung eines Merkblattes über den Zweck der Planfeststellung, insbesondere das Planfeststellungsverfahren.

In den ausgelegten Planunterlagen sollte kenntlich gemacht werden, daß die Auslegung insoweit nachrichtlich erfolgt, als - bei Überschreiten der Landesgrenze - das jeweilige andere Staatsgebiet berührt ist. Bezüglich der Beteiligung der nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) anerkannten Natur-schutzverbände wird auf den RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 21.11.1989 i (MB1. NW. 1990 S. 103/SMB1. NW. 911) verwiesen.

Zu Nummer 14 Abs. 3

Gegenüber den Landwirtschaftskammern hat die Anhörungsbehörde darauf hinzuwirken, daß in ihren Stellungnahmen klar zum Ausdruck kommt, ob sie als Behörde oder .als Selbstverwaltungskörperschaften (Interessenvertretung der privaten Landwirtschaft) tätig werden.

Zu Nummer 15 Abs. 2

In der Bekanntmachung sind das Straßenbauvorhaben und die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen zu bezeichnen (z.B. Verlegung kreuzender Verkehrswege oder Gewässer). Ortsüblich ist diejenige Bekanntmachungsform, die durch die Hauptsatzung der Gemeinde vorgeschrieben ist (§ 7 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 - GV. NW. S. 224/SGV. NW. 2023 -). Die Kosten des Anhörungsverfahrens, einschließlich der Bekanntmachungskosten trägt die Anhörungsbehörde.

Zu Nummer 18 Abs. l

Die Planunterlagen sind von der Anhörungsbehörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; wenn sich das Vorhaben in mehr als einer Gemeinde auswirkt, ist für jede weitere Gemeinde eine Mehrfertigung der Planunterlagen beizufügen.

Zu Nummer 19 Abs. l, 3. Unterabsatz

Die nach der Satzung der Gemeinde (vgl. Hinweis zu Nr. 15 Abs. 2) ortsübliche Bekanntmachung kann andere oder weitere Bekanntmachungsarten als die öffentliche Bekanntmachung (im Veröffentlichungsblatt der Behörde und in den örtlichen Tageszeitungen) vorsehen. Dann ist bei mehr als 300 Benachrichtigungen diese ortübliche Bekanntmachung zusätzlich erforderlich; in den Tageszeitungen ist jedoch nur eine, beide Bekanntmachungen erfassende Veröffentlichung vorzunehmen.

Zu Nummer 20 Abs. 2

Der Erörterungstermin ist grundsätzlich nichtöffentlich, da die Teilnahme an ihm auf den in § 73 Abs. 6 VwVfG. NW. aufgeführten Kreis von Beteiligten beschränkt ist. Pressevertreter und andere Personen können vom Verhandlungsleiter, jedoch zugelassen werden, wenn kein Beteiligter widerspricht (entsprechend § 68 VwVfG. NW.)

Bei einem großen Kreis Beteiligter und Betroffener kann es zweckmäßig sein, den Erörterurigstermin an mehreren Tagen an mehreren Orten gesondert abzuhalten.

§ 73 Abs. 6 VwVfG. NW. verlangt nicht, daß die Erörterungsverhandlung zeitlich so angesetzt wird, daß jeder Einwender an ihr außerhalb seiner normalen Arbeitszeit teilnehmen kann. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt es lediglich, daß die Betroffenen überhaupt in der Lage sind, an einem Verwaltungsverfahren teilzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob dies für sie mit gewissen Nachteilen hinsichtlich ihrer Berufsausübung verbunden ist.

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Trotzdem sollte darauf hingewirkt werden, die Erör-Q11 terungsverhändlungen so zu terminieren (ge-11 gebenenfalls nachmittags), daß möglichst viele Betroffene und Beteiligte an ihr teilnehmen können.

Zu Nummer 21 Abs. 2

Die Planunterlagen und die Niederschrift über den Erörterungstermin sind in der Regel in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; ist der Planfeststellungsbeschluß in mehr als einer Gemeinde nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG. NW. auszulegen, ist für jede weitere Gemeinde eine Mehrausfertigung der Planunterlagen beizufügen.

Die Stellungnahmen der Behörden und Stellen sowie die Einwendungen und etwaige sonstige Unterlagen sind zusammen mit der Stellungnahme der Anhörungsbehörde zu den aufrechterhaltenen Einwendungen und zu den Stellungnahmen der Behörden (Vorlagebericht) der Planfeststellungsbehörde in zweifacher Ausfertigung zuzuleiten.

In der ersten Ausfertigung der Planunterlagen erteilt die Gemeinde die nach dem Hinweis zu Nummer 12 Abs. 3 vorgesehene Bescheinigung über die erfolgte Auslegung.

Zu Nummer 22

Der Antrag auf Beendigung des Verfahrens richtet sich an die Planfeststellungsbehörde, die die Einstellung des Verfahrens materiell-rechtlich verfügt. Die verfahrensmäßige Abwicklung dieser Entscheidung ist Aufgabe der Anhörungsbehörde.

Zu Nummer 23 Abs. l

Bestehen zwischen der Plarifeststellungsbehörde und einer anderen obersten Landesbehörde Meinungsverschiedenheiten, die im Rahmen der Benehmensherstellung nicht ausgeräumt werden können, so wird eine Entscheidung des Landeskabinettes herbeigeführt.

Zu Nummer 24

Kann die Planfeststellungsbehörde einen Planfeststellungsbeschluß noch nicht erlassen, weil beispielsweise

- die Linienführung der Trasse in der Anhörung in Frage gestellt worden ist und die Planfeststellungsbehörde diese Bedenken teilt, zumal ernsthaft in Betracht kommende Alternativen nicht untersucht worden sind,

- die Belange von Natur und Landschaft vorrangig sind und die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in erforderlichem Maße auszugleichen sind,

- einzelne öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht abschließend geregelt werden können und dadurch die Gesamtabwägung in Frage gestellt wird, hat sie - nach Anhörung der planaufstellenden Behörde - die Planfeststellungsunterlageri an die plan-aufsteÜende Behörde unter Angabe der Ablehnungsgründe zurückzuleiten.

Bei Straßen in der Baulast von Gemeinden ist die Ablehnung als Verwaltungsakt (mit Rechtsbehelfsbelehrung) zuzustellen.

Die Ablehnung ist der Anhörungsbehörde mitzuteilen, die sie ortsüblich bekanntmacht (Nr. 22).

Zu Nummer 25 Abs. 3

Die Hinweise des Bundesministers für Verkehr zur Handhabung des Lärmschutzes beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Bundesfernstraßen vom 2. 7. 1992 - StB 15/14.80.13-60/1 Va 92 II - sind zu beachten.

Über Ansprüche nach §§ 41 ff. BImSchG bzw. § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG. NW. entscheidet. die Planfeststellungsbehörde dem Grunde nach. Zur Höhe beschränkt sie sich auf die Angabe der für die Berechnung maßgeblichen Faktoren. Die Bezirksregierung (vgl. Hinweis zu Nr, 39 Abs. 2) entscheidet.- gebunden an die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses - über die Entschädigungsan-

sprüche, die wegen schädlicher Umwelteinwirkungen öffentlicher Straßen gemacht werden und über die der Träger der Straßenbaulast mit dem .Betroffenen eine-'Einigung nicht erzielen konnte.

Zu Nummer 26 Abs. l

Die „Richtlinien über die Nutzungen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" - ARS Nr. 12/1975 '

- sind in Nordrhein-Westfalen mit RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30.10.1975 (MB1. NW. S. 2094/SMB1. NW. 911) auch für den Bereich des Straßen- und Wegegesetzes eingeführt worden.

Zu Nummer 26 Abs. 2

Im Planfeststellungsbeschluß kann auch über die in der Planfeststellung anordnungsfähigen und -bedürftigen Verkehrszeichen und -einrichtungen wie Fahrbahnmarkierungen entschieden werden, wenn (z.B. für die Benutzbarkeit von Zufahrten) nur dadurch dem Erfordernis der umfassenden Problembewältigung hinreichend Rechnung getragen werden kann. Ihre Anordnung durch die Planfeststellungsbehörde bewirkt keine Unabhänderlichkeit dieser Maßnahmen. Nach Inbetriebnahme der Straße obliegt der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung der dann erforderlichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Dies gilt jedoch mit der Einschränkung, daß die in der Planfeststellung als zweckmäßig oder notwendig an-

feördneten Regelungen nur insoweit abgeändert wer-en können, als nach Inbetriebnahme der Straße - in der Planf eststellüng nicht erkennbare - Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs andersartige Regelungen erforderlich machen. Die Neufassung der Zufahrtenrichtlinien ist in Nordrhein-Westfalen mit RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr v. 17. 10. 1991 (MB1. NW. S. 1822/SMB1. NW. 911) eingeführt worden.

Zu Nummer 26 Abs. 6

Wald kann nach § 10 FStrG i. V. m. § 49 Landesforst-gesetz - LFoG - zu Schutzwald erklärt werden..

Zu Nummer 27 Abs. l

Bestimmt ein landschaftspflegerischer Begleitplan als Teil eines straßenrechtlichen Planfeststellüngsbe-schlusses den „Rückbau" einer Straße, sind die entsprechenden Baüarbeiten eine Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und nicht eine zusätzlich verfügte Einziehung bzw. Teileinziehung dieser Straße.

Zu Nummer 28 Abs. l

Der Planfeststellungsbeschluß als Sammelverwal-tungsakt ist gekennzeichnet durch

- die Gestaltungswirkung (§ 75 Abs. l Satz 2 VwVfG. NW.)

-die Ausschlußwirkung (§75 Abs. 2 Satz l VwVfG. NW.)

- die Köhzentrationswirkung (§ 75 Abs. l Satz l VwVfG. NW.)

- die planerische Gestaltungsfreiheit (Planungsermessen) mit den ihr immanenten Schranken (vgl. insoweit Nr. 9).

Zu Nummer 28 Abs. 2

Auch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser nach den §§ 7, 7 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ist als andere behördliche Entscheidung neben einer Regelung in der Planfeststellung nicht erforderlich.

Zu Nummer 30 Abs. l

Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes - LZG -.

Zu Nummer 30 Abs. 2

Die Planunterlagen sind vor Auslegung einer Ausfertigung des festgestellten Planes entsprechend den

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sich aus dem Planfeststellungsbeschluß ergebenden Änderungen und Ergänzungen zu berichtigen.

Zu Nummer 32 Abs. l

Als Beginn der Durchführung ist jede Maßnahme anzusehen, die (für den durch das Vorhaben Betroffenen erkennbar) mit dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben in unmittelbarem Zusammenhang steht. Beispiele: Bauarbeiten für ein Ingenieurbauwerk,

Abschieben des Mutterbodens in der , Straßentrasse.

Nicht als Beginn der Durchführung sind vorlaufende Arbeiten anzusehen, die den späteren Straßenbau erst ermöglichen sollen.

Beispiele: Abholzen eines Teilstücks eines Gehölzes,

teilweise Verlegung eines Bachlaufes. Vorarbeiten im Sinne der Nummer 11 sind ebenfalls nicht als Beginn der Ausführung anzusehen.

Mit der „Durchführung begonnen" ist jedoch bereits mit der Einleitung und Durchführung eines Besitz-einweisungs-, Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens, wobei der ernsthafte Wille vorhanden sein muß, das Vorhaben zu verwirklichen.

Zu Nummer 32 Abs. 2

Die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses ist ein Verwaltungsakt, da mit dem Verlängerungsbeschluß die Rechtswirkungen des zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses (z.B. die Veränderungssperre) auf den Zeitraum der weiteren Geltungsdauer erstreckt werden.

Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage können nur der Verlängerungsbeschluß selbst, nicht jedoch die bestandskräftigen Regelungen des verlängerten Planfeststellungsbeschlusses sein.

Zu Nummer 33 Abs. l

Die endgültige Aufgabe eines Straßenbauvorhabens findet auch darin ihren Ausdruck, daß die Maßnahme nicht mehr im Bedarfsplan enthalten ist. Die Aufhebung der Plangenehmigung richtet sich nach den §§ 48, 49 VwVfG. NW.

Zu Nummer 34 Abs. l

Als ein Umstand, der den Plan in Frage stellt und den Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig macht, ist die Einordnung einer bislang vierstreifig geplanten Autobahn als zweistreifige Bundesstraße in den Bedarfsplan anzusehen, da es sich bei der zweistreifigen Bundesstraße um ein „aliud" gegenüber der vierstreifig planfestgestellten Autobahn handelt.

Zu Nummer 39 Abs. 2

Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbe-hörde ist nach den Bestimmungen des „Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschä-digungsgesetz - EEG NW -)" die Bezirksregierung (vgl. Hinweis zu Nr. 25 Abs. 3).

2 Verfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)

(Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind solche des StrWG NW)

Bei Planfeststellungsverfahren nach dem StrWG NW sind die Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (PlafeR) sinngemäß anzuwenden.

2.1 Im StrWG NW ist das Recht der Planfes'tstellung und Plangenehmigung

- in den-§§38 bis 40a in Verbindung mit Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (§§72 bis 78 VwVfG. NW.),

- für Straßenkreuzungen in § 33 Abs. 2,

- für Kreuzungen von Straßen und Gewässern in §35aAbs. 5

geregelt.

Spezielle Regelungen für das Planfeststellungsver- 011 fahren bestehen bei

- der Widmung in § 6 Abs. 7,

- der Einziehung in § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5,

- den baulichen Anlagen in § 25 Abs. 3.

Rechtswirkungen der Planfeststellung sind geregelt in

- .§ 37a (Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung),

- § 37 b Abs. l Satz 5 (Planungsgebiet),

- § 42 (Enteignung).

2.2 Die unter Abschnitt 1.2 dieses Runderlasses gegebenen Hinweise gelten entsprechend, mit Ausnahmen der Hinweise

Zu den Nummern 23 Abs. l, 34 Abs. l

Zusätzlich gebe ich folgende besondere Hinweise: Nummer l wird ersetzt durch Abschnitt 2.1 dieses Runderlasses.

Zu Nummer 5 Abs. l

Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

- Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben;

- mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist; Einvernehmen muß erzielt werden mit den Gemeinden wegen deren Planungshoheit sowie mit den staatlichen Umweltämtern und den unteren Landschaftsbehörden

und sie nicht nach §38 Abs. 3 entfällt (vgl. Nr. 5 a

Abs. 1). .

Zu Nummer 5 a Abs. 2

Die Sätze l und 2 entfallen, da gemäß § 38 Abs. 3 ' Satz 3 der Träger der Straßenbaulast die Entscheidung darüber trifft, ob eine Planfeststellung unterbleiben kann.

Zu Nummer 7 Abs. l Buchst, a

Auf die Definition des Straßenkörpers in § 2 Abs. 2 Nr. l wird hingewiesen.

Zu Nummer 12 Abs. 3

Vgl. in Abschnitt 1.2 zu Nr. 12 Abs. 3.

Das zweite Schriftfeld hat folgenden Inhalt:

- Festgestellt gemäß Beschluß vom heutigen Tage

Köln/Münster, den •______________ Landschaftsverband Rheinland/Westfalen-Lippe - Planfeststellungsbehörde -

(Dienstsiegel) (Unterschrift)

Zu Nummer 22

Werden Vorhaben, die Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen betreffen und für die eine Planfeststellung eingeleitet worden ist, endgültig aufgegeben, ist durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde das Verfahren einzustellen (§ 40 a).

Zu Nummer 23 Abs. l

Bei Landesstraßen hat das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den beteiligten Bundes- und Landesministerien über Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden. Bei Planfeststellungsverfahren für Kreis- und Gemeindestraßen entfällt diese Entscheidung.

Zu Nummer 24

Der die Planfeststellung ablehnende Bescheid ist -wie den Gemeinden (vgl. den gleichen Hinweis in Abschnitt 1.2 dieses Runderlasses) - auch den Kreisen

10. 4. 96 (2 a)

232. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1996 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

Q11 m^ Rechsbehelfsbelehrung zuzustellen, wenn sie Trä-w l l ger des Vorhabens sind.

Zu Nummer 25 Abs. 3

Nach § 42 Abs. 4 i. V. m. § 18 Abs. l EEG NW entscheidet die Bezirksregierung auch über Entschädigungsansprüche, die wegen schädlicher Umwelteinwirkungen öffentlicher Straßen geltend gemacht werden und über die der Träger der Straßenbaulast mit dem Betroffenen eine Einigung nicht erzielen konnte.

Zu Nummer 26 Abs. 4

Ein Dritter, der zusätzliche Maßnahmen an einer Straße begehrt,

- deren Errichtung vernünftigerweise im Zuge der Straßenbaümaßnahme erfolgt und

- zu denen der Träger der Straßenbaulast aus seiner

Aufgabenstellung nicht verpflichtet ist, hat nach § 16 Abs. 2 die Kosten zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils [z.B. 10% entsprechend § 5 der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV -)] zu tragen. Beispiel: - Errichtung einer Lärmschutzwand zum Schutz eines geplanten Wohnbaugebietes auf Kosten der Gemeinde.

Zu Nummer 27 Abs. l

Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 kann die Widmung und unter denen des § 7 Abs. 5 können Einziehungen und Teileinziehungen auch im Planfeststellungsbeschluß verfügt werden.

Zu Nummer 30 Abs. l und 2

Nach § 39 Abs. l in Verbindung mit § 74 Abs. 4 VwVfG. NW. ist der Planfeststellungsbeschluß auch den bekannten Betroffenen zuzustellen; der Planfeststellungsbehörde bekannt sind die Betroffenen, deren Namen und Anschrift sich aus den planfestgestellten Unterlagen ergeben. Bei Landesstraßen in der Baulast der Landschaftsverbäride erübrigt sich die förmliche Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Träger des Vorhabens.

Nach § 38 Abs. l a Satz 5 gilt § 75 Abs. 4 VwVfG. NW. für die Plangenehmigung entsprechend; bei der Bekanntgabe der Plangenehmigung ist dementsprechend Nummer 30 Abs. l und Abs. 2 zu beachten.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.


Anlagen: