Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Mitwirkung der Straßenbaubehörden bei Verfahren im Zusammenhang mit Landschaftsplänen Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr-VI/A l-13-10 (7)-35/81- u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I A 6 - 1.06.00 v. 26.8.1981¹)

 

Historisch:

Mitwirkung der Straßenbaubehörden bei Verfahren im Zusammenhang mit Landschaftsplänen Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr-VI/A l-13-10 (7)-35/81- u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I A 6 - 1.06.00 v. 26.8.1981¹)

26.8.81(1)

146. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 11. J981 = MB1. NW. Nr. 93 einschl.)


 Mitwirkung der Straßenbaubehörden bei Verfahren im Zusammenhang mit Landschaftsplänen

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und

Verkehr-VI/A l-13-10 (7)-35/81-

u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft

und Forsten - I A 6 - 1.06.00 v. 26.8.1981¹)

1. Notwendigkeit der Koordinierung der Landschaftspläne mit den Aufgaben des Straßenwesens Das Landschaftsgesetz - LG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734/SGV. NW. 791) verpflichtet die Landschaftsbehörden, bei der Aufstellung der Landschaftspläne mit den Fächpla-nungsbehörden - hier mit den Straßenbaubehörden -eng zusammenzuarbeiten (§ 27 Abs. 3 LG). Dadurch soll sichergestellt werden, daß die im Plangebiet des jeweiligen Landschaftsplanes durch andere Fachplanungsträger - hier die Straßenbaubehörden - zu erfüllenden Aufgaben (§ 18 Abs. 2 LG) frühzeitig berücksichtigt werden.

• 2. Berücksichtigung der Belange des Straßenwesens im, Landschaftsplan

Die Planungen der Straßenbaubehörden sind in den Landschaftsplänen nach folgenden Vorschriften des Landschaftsgesetzes zu berücksichtigen: Der Landschaftsplan, der unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung nach § 16 Abs. 2 Satz l LG als Satzung beschlossen wird, hat Straßenplanungen, die Bestandteil eines genehmigten Gebietsentwicklungsplanes sind (§ 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes - LP1G - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979

- GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230 -), zu beachten. Bei der Aufstellung der Landschaftspläne durch die Kreise und kreisfreien Städte sind in diesen Fällen weitere Prüfungen nicht erforderlich.

Der Landschaftsplan hat als Erfordernis für die Raumordnung und Landesplanung außerdem zu beachten:

- Straßenplanungen des Bundes, soweit sie im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten sind (Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1980 (BGB1.1 S. 1615);

- Straßenplanungen des Landes, soweit sie im Land-straßenbedarfsplan enthalten sind (Landstraßenaus-baugesetz - LStrAusBauG - vom 25. März 1980 - GV. NW. S. 249/SGV. NW. 91 -);

- die bestehenden und eingeleiteten straßenplaneri-schen Verfahren. Eingeleitet im Sinne der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 LG ist ein Verfahren für ein Straßenbauvorhaben mit dem Zeitpunkt, zu dem der Regierungspräsident als Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren die Planunterlagen den beteiligten Behörden zur Stellungnahme zuleitet. Ist ein Verfahren zur Planung und Bestimmung der Linienführung nach § 16 des Bundesfernstraßengeset-zes - FStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGB1. I S. 2413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGB1. I S. 649), bzw. nach § 37 des Landesstraßengesetzes - LStrG -vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1980 (GV. NW. S. 249) - SGV. NW. 91 -, vorausgegangen, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Plan genehmigt ist.

Der Straßenbauplan ist entsprechend § 16 Abs. 4 LG in Verbindung mit § l Abs. 2 der 2. Verordnung ^zur. Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 8. April 1977 (GV. NW. S. 222/SGV. NW. 791) als planerische Vorgabe in die Grundlagenkarte I oder in den Erläute-

rungsbericht (§ l Abs. 6 der 2. Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes) aufzunehmen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die verbindlichen Aussagen des Landschaftsplanes dem geplanten Straßenbauvorhaben nicht widersprechen. Dies setzt voraus, daß die Landschaftsplanentwürfe insbesondere hinsichtlich ihrer Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18 LG) und der Festsetzung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG) sowie der Schutzausweisungen die bestehenden und geplanten Straßenbauvorhaben i. S. vom § 16 Abs. 2 LG beachten. Ist mit dem Baubeginn einer im Landschaftsplan zu berücksichtigenden Straße einschließlich der zugehörigen Nebenflächen binnen drei Jahren nach Bestandskraft des Landschaftsplans nicht zu rechnen, können im Landschaftsplan für die betroffenen Flächen nach § 16 Abs. 4 LG Darstellungen aufgenommen und Festsetzungen getroffen werden. In die Satzung ist als verpflichtender Hinweis aufzunehmen, daß durch die Darstellungen und Festsetzungen die spätere Inanspruchnahme der Flächen für das Straßenbauvorhaben nicht beeinträchtigt werden darf, die Straßenbaubehörde zu keinen Ersatzleistungen für die vorübergehende anderweitige Nutzung der für das Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmenden Flächen verpflichtet ist und daß die Festsetzungen im Landschaftsplan mit der Inanspruchnahme der Flächen durch das Straßenbauvorhaben selbsttätig aufgehoben sind. Die Darstellungen und Festsetzungen sollen auf Dauer gedachte Maßnahmen ausschließen.

3. Berücksichtigung der Belange des Straßenwesens bei der verfahrensmäßigen Erarbeitung von Landschafts-planen

Nach dem Landschaftsgesetz sind die Belange des Straßenwesens wie folgt zu berücksichtigen:

- Nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz l LG haben die Landschaftsbehörderi die Fachplanungsbehörden - hier die Straßenbaubehörden - bereits bei der Vorbereitung aller Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die den Aufgabenbereich dieser Behörden berühren können, zu-unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

- Nach § 28 Abs. 2 LG sind nach vorheriger enger Zur sammenarbeit (§ 27 Abs. 3 LG) nach Ablauf der Auslegungsfrist der Entwurf des Landschaftsplanes sowie die vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Straßenbaubehörden zu erörtern. Soweit die Landschaftsbehörde den Bedenken und Anregungen nicht nachzukommen vermag, teilt sie dies der Stra-ßenbaubehörde mit.- Sie hat die nicht ausgeräumten Bedenken und Anregungen sowie ihre Stellungnahme dazu bei Übersendung des Entwurfs des Land-schaftsplanes an die höhere Landschaftsbehörde dieser vorzulegen.

- Läuft der Entwurf des Landschaftsplanes der Fachplanung (§ 16 Abs. 2 LG) zuwider, kann nach § 29 Abs 3 LG die Straßenbaubehörde der Genehmigung widersprechen. In diesem Falle kann die Genehmigung nur mit Zustimmung der obersten Landschaftsbehörde (Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Minister als oberster Straßenbaubehörde (Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr) erteilt werden.

4. Sicherstellungs- und Schutzanordnungen

Die für die Mitwirkung bei der Aufstellung und der Genehmigung von Landschaftsplänen gegebenen Hinweise sind auf die Mitwirkung bei Maßnahmen der einst-weiligen Sicherstellung und bei Schutzmaßnahmen nach den §§ 32,45 LG entsprechend anzuwenden.

') MBI. NW. 1981 S. 1862.