Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).

 


Historisch: Aufbewahrungsfristen für erledigte Karteikarten und Akten bei den Führerscheinstellen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.6.1974 - IV/A 2 - 28 - 00/3 - 29/74 (am 1.1.2003: MVEL)

 

Historisch:

Aufbewahrungsfristen für erledigte Karteikarten und Akten bei den Führerscheinstellen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 12.6.1974 - IV/A 2 - 28 - 00/3 - 29/74 (am 1.1.2003: MVEL)

Aufbewahrungsfristen für erledigte Karteikarten
und Akten bei den Führerscheinstellen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 12.6.1974 - IV/A 2 - 28 - 00/3 - 29/74
(am 1.1.2003: MVEL)

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und  den Verkehrsressorts der Länder werden folgende Mindestfristen für die Aufbewahrung von Karteikarten und Akten bei den Führerscheinstellen festgesetzt:

1. – 3.
aufgehoben

4.
Führerscheinkarteikarten:
2 Jahre seit dem Tode des Inhabers, wenn feststeht, dass dieser verstorben ist; sonst 35 Jahre seit der Geburt des Inhabers der Fahrerlaubnis;

5.
Führerscheinakten ohne belastende Vorgänge:
5 Jahre seit der Erteilung der Fahrerlaubnis;

6.
Führerscheinakten mit Vorgängen, die mit der Versagung, Beschränkung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis in Zusammenhang stehen oder Unterlagen enthalten, die über die körperliche und geistige Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern/-inhabern etwas aussagen, gleichgültig, ob diese positiv oder negativ sind:
10 Jahre;

7.
Führerscheinakten mit sonstigen belastenden Vorgängen:
l0 Jahre

MBl. NRW. 1974 S. 941, überarbeitet im Rahmen der Erlassbereinigung 2003.