Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Internationaler Kraftfahrzeugverkehr; hier: Nationalitätszeichen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 10. 7. 1958 - IV B - 26 - 03 - 7/58 ¹)

 

Historisch:

Internationaler Kraftfahrzeugverkehr; hier: Nationalitätszeichen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 10. 7. 1958 - IV B - 26 - 03 - 7/58 ¹)

236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4.1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschL)

10. 7. 58 (1)


Internationaler Kraftfahrzeugverkehr; hier: Nationalitätszeichen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr v. 10. 7. 1958 - IV B - 26 - 03 - 7/58 ¹)

1. Deutsche Kraftfahrzeuge

Das häufige Fehlen von Nationalitätszeichen an Kraftfahrzeugen im internationalen Verkehr war in letzter Zeit Gegenstand auch internationaler Beschwerden, besonders von Seiten eines Nachbarlandes mit starkem Fremdenverkehr, das verlangte, es möge jedes Land für vorschriftsmäßige Kennzeichnung seiner eigenen ausfahrenden Fahrzeuge sorgen. Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat der Bundesminister für Verkehr zur Klarstellung der Bestimmungen über Nationalitätszeichen die einschlägigen Vorschriften für deutsche Kraftfahrzeuge im Verkehrsblatt 1957 S. 555 neu bekanntgegeben und dabei auf das darin (S. 572) veröffentlichte Urteil des OLG Neustadt Weinstraße hingewiesen; in diesem Urteil ist im wesentlichen ausgeführt, daß unvorschriftsmäßige deutsche Nationalitätszeichen auch bei Fahrten im Inland nicht geführt werden dürfen.

Das Nationalitätszeichen .D" braucht zwar im Inland nicht .geführt zu werden; wenn es aber geführt wird, muß es auch im Inland den im vorerwähnten Ver- • kehrsbl'att zusammengefaßten Vorschriften entsprechen. Dies ist jedoch sehr häufig nicht der Fall. So führen viele Fahrzeuge u. a. ein viereckiges statt ovales D-Schild, das zudem auch noch unmittelbar anschließend an das amtliche Kennzeichen angebracht ist, wobei der Buchstabe D als zum amtlichen Kennzeichen gehörend erscheint. Dies kann gegebenenfalls die Identifizierung des Fahrzeugs — Verwechslung mit einem ausländischen Kennzeichen — sehr erschweren. Weitere Eirizelheiten wegen der falschen Ausgestaltung und Anbringung bitte ich dem oben bezeichneten Verkehrsblatt zu entnehmen.

Fahrzeughalter, die bei Verkehrskontrollen oder gar bei Zulassung des Fahrzeugs auf die Unvorschrifts-mäßigkeit des Nationalitätszeichens nicht aufmerksam gemacht worden sind, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte, werden, sofern ihnen im Ausland dadurch Schwierigkeiten erwachsen, sich leicht darauf berufen*, daß sie von den deutschen Behörden hierauf nicht hingewiesen wurden. Auch im Interesse der Fahrzeughalter bitte ich daher in Zukunft der ordnungsmäßigen Ausgestaltung und Anbringung des Nationalitätszeichens .D" mehr das Augenmerk zuzuwenden als bisher.

2. Außerdeutsche Kraftfahrzeuge

Nach § 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (VInt) v. 12. November 1934 in der jetzt gültigen Fassung, müssen außerdeutsche Kraftfahrzeuge an der Rückseite außer ihrem heimischen Kennzeichen ein der Anlage zum § 2 entsprechendes Nationalitätszeichen führen. Fehlt bei Kraftfahrzeugen das Nationalitätszeichen, so müssen sie ein deutsches (länglichrundes) Kennzeichen haben, das nach den Bestimmungen des § 6 VInt von deutschen Zollstellen ausgegeben wird; ihre heimischen Kennzeichen sind dann zu entfernen oder zu überdecken. Auf die Strafvorschrift des § 14 VInt weise ich hin. Wird ein außerdeutsches Kraftfahrzeug im Verkehr angetroffen, bei dem die vorerwähnten Voraussetzungen nicht zutreffen, an dem also weder das Nationalitätszeichen noch das deutsche (länglichrunde) Kennzeichen angebracht ist, so kann dies in der Regel nur auf ein Versehen der Grenzzollstelle zurückzuführen sein. In einem solchen Falle empfiehlt es sich daher — vornehmlich aus Gründen der Pflege guter internationaler Beziehungen —, den Führer des außerdeutschen Kraftfahrzeuges über die einschlägigen deutschen Verkehrs- und Strafvorschriften aufzuklären, ihm aber auch gleichzeitig nahe zu legen, das fehlende deutsche, (länglichrunde) Kennzeichen bei der nächstliegenden Zollstelle zu beschaffen und am Fahrzeug anzubringen.

9213

') MBl. NW. 1958 S. 1673.