Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.8.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 541).

 


Historisch: Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO für Langholz- und Holzleimbindertransporte RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 22/22 - 29 (7/80)- (am 1.1.2003: MVEL) v. 29.2.1980

 

Historisch:

Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO und Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO für Langholz- und Holzleimbindertransporte RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 22/22 - 29 (7/80)- (am 1.1.2003: MVEL) v. 29.2.1980

Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
und Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO
für Langholz- und Holzleimbindertransporte
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- IV/A 2 - 22 - 22/22 - 29 (7/80)- (am 1.1.2003: MVEL)
v. 29.2.1980

Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO von der Vorschrift des § 22 Abs. 4 StVO und die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO für Transporte zur Beförderung von Langholz (Rund-/Rohholz) und Holzleimbindern gilt - zusätzlich zu den jeweiligen Bestimmungen der VwV-StVO - folgende Regelung:

1
Transporte ohne Anhörverfahren

1.1
Für Züge mit einer Gesamtlänge bis zu 25 m (Zug und Ladung), deren Stützweite nicht mehr als 14 m beträgt und deren überstrichene Ringfläche bei einer Teilkreisfahrt von 120° mit einem äußeren Radius von 14 m die Breite von 7,5 m nicht überschreitet, kann abweichend von III.3 und III.4 der VwV-StVO zu § 46 Abs. l Nr. 5 StVO auf das Anhörverfahren verzichtet werden.
1.2
Bei der Feststellung der Zuglänge darf ein vorderer Überhang des Ladekrans bis zu l m unberücksichtigt bleiben.
1.3
Dauererlaubnisse und Dauerausnahmegenehmigungen können für höchstens drei Jahre ohne Festlegung bestimmter Fahrtstrecken (Flächenerlaubnisse und Flächenausnahmegenehmigungen) erteilt werden.
1.4
Die Fahrtzeiten sind entsprechend VI.2 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO festzusetzen; jedoch dürfen Transporte auch freitags und sonntags ab 22.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 6.00 Uhr durchgeführt werden.
1.5
Der Verzicht auf das Anhörverfahren ist jedoch davon abhängig, dass
a) das Fahrzeug den jeweils geltenden Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen entspricht und
b) der Nachläufer mit mindestens 2 Achsen und einer automatischen Lenkung ausgestattet ist (vgl. IV.7. b) cc) der VwV zu § 46 Abs. l Nr. 5 StVO).
1.6
Flächenerlaubnisse und -ausnahmegenehmigungen sind unter folgenden Auflagen der Beschränkungen zu erteilen:
1.6.1
Der Geltungsbereich ist bei Rohholz auf Fahrten vom Einschlagort (Wald) zum Holzbearbeitungsbetrieb (Sägewerk) zu beschränken,
1.6.2
das Beförderungsgebiet darf sich auf einen Umkreis von nicht mehr als 150 km um den regelmäßigen Standort erstrecken. Gebiete der angrenzenden Länder Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz können eingeschlossen werden.

2
Transporte mit Anhörverfahren

2.1
Für Transporte, bei denen die unter Nr. 1.1 dieses Erlasses genannten Maße überschritten werden, kann nur nach Fahrtstreckenprüfung im Rahmen des Anhörverfahrens eine Einzelausnahmegenehmigung bzw. eine Einzelerlaubnis erteilt werden.
2.2
Zur Durchführung des Anhörverfahrens für diese Transporte ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen, das über die Kurvenlaufeigenschaften des Zuges mit Ladung (für die beantragte Zuglänge!) Auskunft gibt.
2.3
Die Fahrzeiten sind entsprechend VI.2 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO festzusetzen, sofern im Anhörverfahren eine Regelung entsprechend Nr. 1.4 nicht getroffen werden kann.

3
Kenntlichmachung der Fahrzeuge

3.1
Die Transporte sind unbeschadet der Beleuchtungsvorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 5 StVO zusätzlich wie in 3.2.1 der „Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladung" zu kennzeichnen.
3.2
Ragt die Ladung mehr als 2m nach hinten hinaus, so ist am hinteren Ende der Ladung - soweit dies nicht möglich ist, bis zu l m nach vorne versetzt - eine rot-weiß gestreifte Tafel mit der Aufschrift „Achtung! Ladung schert aus" in etwa l m Höhe anzubringen. Außerdem ist, da nach § 17 Abs. l Satz 2 StVO und § 49 a Abs. l Satz 4 StVZO Beleuchtungseinrichtungen nicht verdeckt sein dürfen, die gesamte rückwärtige Beleuchtungsanlage des Anhängers (Schlussleuchten, Rückstrahler, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger) zu wiederholen; dies geschieht zweckmäßig in Verbindung mit der vorgenannten Warntafel.

MBl. NRW. 1980 S. 649, geändert durch RdErl. v. 21.10.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 1760)