Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Begleitung von Großraum- und Schwertransporten RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28.2.1984 - IV/A 2 - 22-29/60 - 5/84

 

Historisch:

Begleitung von Großraum- und Schwertransporten RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28.2.1984 - IV/A 2 - 22-29/60 - 5/84

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MBl. NW.Nr.42einschl.) ' 28' 2" 84 W

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Begleitung von Großraum- und Schwertransporten

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 28.2.1984 - IV/A 2 - 22-29/60 - 5/84

Nach Nr. VI.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. Nr. IV.9 der VwV zu § 46 Abs. l Nr. 5 StVO kann bei der Durchführung von Großraum- und Schwertransporten eine Begleitung vorgeschrieben werden.

Um die Notwendigkeit des Einsatzes von Begleitfahrzeugen beim Befahren von Brücken und anderen Gefahrenpunkten durch Großraum- und Schwertransporte so gering wie möglich zu halten, sind die Transporte grundsätzlich auf entsprechend ausgebauten Straßen (z. B. Brückenbauwerke mit ausreichender Tragfähigkeit, ausreichende Fahrbahnbreiten) durchzuführen, auch wenn hierdurch Umwege in Kauf genommen werden müssen. Ich weise darauf hin, daß die Fahrtwege so festgelegt werden sollten, daß eine Begleitung nicht erforderlich ist

Werden die im RdErl. d. Innenministers v. 1. 7. 1980 (SMB1. NW. 20510) unter Nr. 1.1. genannten Abmessungen oder die nach § 34 Abs. 3 StVZO zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte überschritten, ist zu prüfen, ob Polizeioder Eigenbegleitung durch den Unternehmer erforderlich ist Eine polizeiliche Begleitung ist regelmäßig nur dann erforderlich, wenn verkehrsregelnde Maßnahmen

gem. § 36 StVO geboten sind. Verkehrssichernde Maßnahmen hingegen können von Begleitfahrzeugen des Unternehmers (Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht bis zu 3,5 t) durchgeführt werden.

Wird die Begleitung durch den Unternehmer als ausreichend angesehen, sollte das Verhalten des Transport-und Begleitpersonals an besonderen Gefahrenpunkten in der Erlaubnis vorgeschrieben werden.

Sollte zur Verkehrsregelung Polizeibegleitung notwendig sein, ist sie auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Einer ständigen Polizeibegleitung bedürfen nur relativ wenige Transporte. Die Begleitung durch die Polizei wird in den meisten Fällen nur auf Teilstrecken oder an Gefahrenpunkten in Betracht kommen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.