Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 12. April 2019 (MBl. NRW. S. 176).

 


Historisch: Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - II C 6 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL) v. 20.11.1987

 

Historisch:

Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - II C 6 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL) v. 20.11.1987

Richtlinien zur Durchführung des Taxen- und Mietwagenverkehrs
nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
- II C 6 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 20.11.1987

Die „Vorläufigen Richtlinien zur Durchführung der Neuregelung des Taxen- und Mietwagenverkehrs“ (RdErl. v. 22.8.1983 (n. v.) - IV/C 4 - 33 - 32 - ) sind zwischenzeitlich durch eine Reihe von Einzelentscheidungen geändert bzw. ergänzt worden, deren Notwendigkeit sich jeweils infolge der praktischen Anwendung ergeben hat. Diese wurden in der nachstehenden Neufassung berücksichtigt:

1

Übertragung des Betriebes (= der Betriebsführung) (§ 2 Abs. 2 PBefG):

Die Übertragung des Betriebs auf einen anderen ist zulässig. Derjenige, auf den der Betrieb übertragen werden soll, muss die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG vom 21. März 1961 (BGB1. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.August 1990, in Kraft getreten am 1. Juli 1990; BGBl. I S.1690, erfüllen. Die Übertragung des Betriebes ist grundsätzlich nur bis Ablauf der Genehmigungsdauer möglich.

2

Übertragung von Genehmigungen (§ 2 Abs. 3 PBefG):

Die aus der Taxengenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen auf einen anderen nur übertragen werden, wenn

a) gleichzeitig das ganze Unternehmen oder

b) wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens

übertragen werden.

Zu a):

Eine Übertragung des „ganzen Unternehmens“ hat zur Voraussetzung, dass alles, was nach dem Sprachgebrauch und den herrschenden kaufmännischen Ge­pflogenheiten zu einem Taxenunternehmen gehört, übertragen wird. Anhaltspunkte hierfür sind die Fortführung des Firmennamens, die Übernahme des Fahrzeuges, der Taxenausrüstung, der Aktiva und Passiva und - soweit vorhanden - des Personals, der Geschäftsräume, der Kundenbeziehungen sowie der Beteiligung an der Funkvermittlung bzw. einer eigenen Funkzentrale.
Die Übertragung nur eines Teils der Genehmigungen oder die getrennte Übertragung aller Genehmigungen an verschiedene Bewerber ist keine zulässige Übertragung des Unternehmens im Ganzen.

Zu b):

Die Übertragung von „Unternehmensteilen“ ist nur zulässig, wenn nicht nur wesentliche selbständige, sondern gleichzeitig auch abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

Auf selbständige, abgrenzbare Teile eines Unternehmens kann die organisatorische und räumliche Gliederung eines Unternehmens hinweisen. Sind Unternehmen dezentralisiert und haben sie mehrere Betriebssitze mit eigenen Geschäftsführern, so spricht dies für selbständige, abgrenzbare Unternehmensteile. Diese Anforderungen erfüllen in der Regel Niederlassungen im Sinne des Handelsrechts.

Zu a und. b):

Dem Antrag auf Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten ist die privatrechtliche Vereinbarung (Kaufvertrag) zwischen Veräußerer und Erwerber über den Verkauf des Unternehmens beizufügen, damit die Genehmigungsbehörde beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind.

Da die Vorschriften des § 13 Abs. 5 PBefG grundsätzlich auch im Falle der Übertragung gelten, prüft die Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang u.a., ob der Erwerber aus den in § 13 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 PBefG genannten Gründen nachrangig zu behandeln ist.

Die Regelungen in § 13 Abs. 5 Sätze 1, 2, 4 und 5 PBefG können im Falle der Genehmigungsübertragung dagegen nicht angewendet werden.

3

Besitzstandsschutz (§ 13 Abs. 3 PBefG):

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist dem bisherigen Genehmigungsinhaber die Genehmigung erneut zu erteilen, wenn er die

Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 PBefG und des Absatzes 3 PBefG erfüllt (Wiedererteilung); § 13 Abs. 4, 5 PBefG finden keine Anwendung. Der Wiedererteilung der Genehmigung steht jedoch entgegen, wenn der Betrieb ohne zwingende Gründe nach § 2 Abs. 2 PBefG auf einen anderen übertragen war und der Genehmigungsinhaber den Betrieb nach der Wiedererteilung nicht selbst fortführt.

4

Versagungsgründe (§ 13 Abs. 4 PBefG):
4.1
Der Begriff „Funktionsfähigkeit“ schließt die Existenzfähigkeit mit ein. Die Grenze der Funktionsfähigkeit ist im allgemeinen eher erreicht als die Grenze der Existenzbedrohung. Der Begriff „Funktionsfähigkeit“ stellt nicht allein auf die wirtschaftliche Lage des örtlichen Taxengewerbes, sondern auch auf die ausreichende und ordnungs­gemäße Bedienung des Taxenverkehrs als Teil des öffentlichen Verkehrs ab.
4.2
In Satz 2 sind vier Kriterien als Entscheidungshilfen genannt, an den die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes zu messen ist. Insbesondere durch die in den Nr. 1 und 3 genannten Kriterien soll die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzt werden, flexibel zu handeln, indem sie bei ihrer Entscheidung auch die allgemeine Wirtschaftslage, hohe Arbeitslosenzahlen und andere Ursachen (z. B. starke Einbrüche im Beförderungsaufkommen durch die Kostendämpfungsmaßnahmen im Gesundheitswesen - Krankenfahrten -) berücksichtigen kann.

Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, handelt es sich bei den vier aufgezählten Kriterien um keine abschließende Aufzählung. Es können weitere Kriterien bei der Prüfung der Funktionsfähigkeit herangezogen werden (z. B. die Angebotslage im ÖPNV und im Mietwagenverkehr).
Die Genehmigungsbehörde hat vor der Zulassung von weitere Taxen zu prüfen, ob das örtliche Taxengewerbe dadurch in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
Das Prüfungsergebnis muss nachprüfbar und nachvollziehbar sein.
4.3

Nach § 13 Abs. 4 Sätze 3 und 4 PBefG soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.
Die Möglichkeit, einen Beobachtungszeitraum einzuschalten, umfasst auch die Pflicht zur Prüfung, ob es überhaupt erforderlich ist, die wirtschaftliche Lage des Taxengewerbes zu beobachten und während eines Zeitraumes keine weiteren Genehmigungen zu erteilen (s. Urteil des BVerwG vom 27.11.1981-NJW 1982 S. 1168).
Die Einschaltung eines Beobachtungszeitraumes ist somit zwar nicht zwingend vorgeschrieben, im Hinblick auf die derzeitige im allgemeinen schlechte Ertrages- und Kostenlage im Taxengewerbe wird darauf jedoch insbesondere bei bestehenden Bewerberlisten bzw. erheblicher Zahl von Neuanträgen nur in Ausnahmefällen verzichten werden können (z.B. wenn die Nachfrage das Angebot erheblich übersteigt).

5

Altunternehmer - Neubewerber (§ 13 Abs. 5 PBefG):
5.1

Die Bestimmung bezieht sich auf Bewerber um die erstmalige oder die Erteilung einer weiteren Taxengenehmigung. Sie gilt insoweit also für Neubewerber und Altunternehmer gleichermaßen. Absatz 5 kommt nicht zur Anwendung auf Altunternehmer, deren Genehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zur erneuten Erteilung anstehen.
5.2

Bestehende Bewerberlisten sind unter Beibehaltung der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge - wie folgt - aufzuspalten:
- Liste 1: Neuberwerber, d. h. Bewerber, die bisher über keine eigene Genehmigung verfügen. (Betriebsführerschaften bleiben außer Betracht) und

- Liste 2: Altunternehmer, d. h. Bewerber, die bereits eine oder mehrere Genehmigungen besitzen und weitere Genehmigungen beantragt haben.

Soweit entsprechende Bewerberlisten bisher nicht geführt wurden und nicht allen Neuanträgen entsprochen werden kann, sind entsprechende Listen anzulegen.
5.3

Bei der Erteilung von weiteren Genehmigungen sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer in angemessenem Verhältnis zu berücksichtigen. Nach dem Verfassungsgebot des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGB1. S. 1), zuletzt geändert durch das Fünfunddreißigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), und der hierzu ergangenen Rechtsprechung soll möglichst vielen Neubewerbern der Zugang zum Beruf ermöglicht werden. Daneben muss auch die Erweiterung bestehender Unternehmen möglich bleiben. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es vertretbar, wenn Neubewerber und Altunternehmer bei der Erteilung weiterer Genehmigungen in der Regel im Verhältnis 2:1 berücksichtigt werden.

Als weiterer Anhaltspunkt kann auch das Verhältnis der Anzahl von Anträgen der Neubewerber zu denen der Altunternehmer herangezogen werden.
5.4

Solange nicht allen vorliegenden Anträgen entsprochen werden kann, ist jedem Bewerber nur eine Genehmigung zu erteilen. Wird dem Bewerber auf einen in der Bewerberliste eingetragenen Antrag eine Genehmigung erteilt und sind noch weitere Anträge dieses Bewerbers in der Bewerberliste enthalten, so sind diese zu streichen und mit dem Datum des Tages in die Bewerberliste neu aufzunehmen, an dem dem Bewerber die letzte Genehmigung erteilt worden ist. Handelt es sich um einen Neubewerber, erfolgt dabei gleichzeitig der Wechsel in die Liste 2.
5.5

Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine der in § 13 Abs. 5 Satz 3 PBefG genannten Kriterien vor, so bleibt der Bewerber unter Beibehaltung seines Ranges in der Bewerberliste so lange unberücksichtigt, bis er alle genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt nicht für den Fall, dass keine weiteren Bewerber vorhanden sind.

Als Hauptbeschäftigung betreibt das Taxengewerbe, wer den überwiegenden Teil seine Arbeitszeit und Arbeitskraft seinem Taxenunternehmen widmet. Ob und inwieweit der Unternehmer selbst als Taxenfahrer tätig ist, kann ein Indiz sein.
5.6

Hat ein Neubewerber ein Unternehmen mit Taxengenehmigung erworben und hält er seinen Antrag auf Erteilung einer Taxengenehmigung aufrecht, stellt er diesen nunmehr als Altunternehmer mit der Folge, dass er mit dem Datum der Übertragung in die Liste 2 aufgenommen wird.
5.7

Ist ein Bewerber als Altunternehmer in der Liste 2 berücksichtigt und überträgt er sein Unternehmen mit Genehmigungen auf einen Dritten, ist er in der Liste 2 zu streichen und unter dem Datum der Antragstellung in die Liste 1 einzufügen.
5.8

Stirbt ein Bewerber, rücken die in der Liste nachfolgenden Bewerber jeweils um einen Rangplatz auf. Die Rangstelle des verstorbenen Bewerbers ist an die Person gebunden und deshalb nicht vererbbar. Die Übertragung der Rangstelle unter Lebenden ist nicht möglich.
5.9

Neubewerbern darf die Genehmigung höchstens auf die Dauer von zwei Jahren erteilt werden; die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten ist während dieses Zeitraumes untersagt. Zulässig ist dagegen die Übertragung des Betriebes auf einen anderen gemäß „ 2 Abs. 2 PBefG. Die Entscheidung über die Wiedererteilung der Genehmigung nach Ablauf der 2 Jahre bleibt davon unberührt (vgl. lfd. Nr. 3).

6

Bereithalten von Taxen (§ 47 Abs. 1 und 2 PBefG); einheitliche Beförderungsbedingungen und -entgelte (§ 51 Abs. 2 PBefG):
Die Definition des Taxenverkehrs stellt auf den Begriff „bereithalten“ ab. Damit wird gegenüber der Formulierung vor dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des PBefG („bereitstellen“) klargestellt, dass Fahrtaufträge nicht nur am Standplatz, sondern auch während der Fahrt, veranlasst durch abwinkende Fahrgäste, oder über Funkvermittlung angenommen werden können.
Umgekehrt ergibt sich durch die Verwendung dieses Begriffs auch in § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG eindeutig, dass außerhalb des Betriebssitzes nicht nur das Bereitstellen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern jegliche Aufnahme von Beförderungsaufträgen untersagt ist, es sei denn, der Beförderungsauftrag ist während der Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen worden.
Durch die strenge wörtliche Auslegung dieser Bestimmung soll das unkontrollierte Bereithalten von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde verhindert werden. Andernfalls wäre zu befürchten, dass Taxen sich in vermehrtem Maße insbesondere in den Nachtstunden in den Nachbargemeinden begeben, wo größere Einnahmequellen erwartet werden, so dass zumindest zeitweise ein ausreichendes Taxenangebot am Betriebssitz nicht mehr gewährleistet wäre. Dadurch könnte die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes, insbesondere in kleineren Gemeinden, beeinträchtigt sein.
6.1

Abweichend von dem Grundsatz des Bereithaltens am Betriebssitz kann die Genehmigungsbehörde nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG hiervon im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden auch das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
6.1.1

Dabei ist an zeitlich befristete Ausnahmefälle gedacht, um ein vorübergehend auftretendes erhöhtes Verkehrsaufkommen aus besonderem Anlass aufzufangen, ohne dass es der Zulassung weiterer Taxen bedarf (z. B. Messen, Ausstellungen, Kirchentage, Gartenschauen). Es ist denkbar, die Ausnahmen auf bestimmte Tage oder Tageszeiten zu beschränken.
Bei der Notwendigkeit der Gestattung von Ausnahmen ist auch zu berücksichtigen, ob und ggf. in welchem Maße sich der öffentliche Personennahverkehr durch die Einrichtung von Sonderverkehren oder zusätzliche Einsatzwagen im Linienverkehr auf die genannten Veranstaltungen einstellt, so dass es Sonderregelungen für Taxen nicht bedarf. Ein vorübergehendes Verkehrsbedürfnis sollte nicht zu weiteren Zulassungen von Taxen führen, da anderenfalls bei Wegfall des besonderen Anlasses die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedroht sein könnte.
6.1.2

Darüber hinaus hat sich mehrfach ein verstärktes Bedürfnis gezeigt, die Bereithaltung von Taxen außerhalb der Betriebssitzgemeinde auch für dauern zu gestatten. Dies gilt insbesondere für die Durchführung des Taxenverkehrs von und zu Flughäfen, die außerhalb der Betriebssitzgemeinde liegen.
6.2

Die neu geschaffene Bestimmung des § 51 Abs. 2 PBefG eröffnet den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen sowohl einheitliche Beförderungsbedingungen als auch einheitliche Beförderungsentgelte zu vereinbaren.

Es kann sich als zweckmäßig erweisen, bei Gemeinden, die wirtschaftlich und verkehrlich eng miteinander verflochten sind, insbesondere aber in den in 5.1.2 genannten Fällen, von der Bestimmung des§ 51 Abs. 2 PBefG Gebrauch zu machen. Dies würde nach und nach zu einer - im öffentlichen Verkehrsinteresse liegenden - Vereinheitlichung der zahlreichen unterschiedlichen Taxentarife in der Bundesrepublik Deutschland führen. Andererseits setzt jedoch die Prüfung der öffentlichen Verkehrsinteressen auch die Mitberücksichtigung der Belange des örtlichen Taxengewerbes voraus.
6.3

Bei der Prüfung der Frage, wo sich der Betriebssitz eines Taxiunternehmens befindet, ist darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Taxiunternehmers liegt. Dies kann auch eine vom Unternehmer allein oder zusammen mit anderen betriebene Taxizentrale sein. Der Anschluss an die Taxizentrale allein genügt nicht. Hinzu kommen muss, dass die Fahrzeugdisposition überwiegend über sie abgewickelt wird. Davon ist in der Regel auszugehen.

7

Taxenordnungen (§ 47 Abs. 3 PBefG):
Die nach bisherigem Recht erlassenen Taxenordnungen gelten weiter.

8

Sondervereinbarungen (§ 51 Abs. 3 und 4 PBefG):
Nach dieser Bestimmung sind Sondervereinbarungen zulässig. Der Gesetzgeber hat damit erstmalig einem Bedürfnis entsprochen, das insbesondere bei den Vereinbarungen zwischen dem Taxengewerbe und den Krankenkassen bei der Durchführung von Krankenfahrten - sog. Patientenfahrten - aufgetreten ist. Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Beförderung im Auftrag von Schulträgern. Damit soll dem Taxengewerbe eine gewisse Flexibilität im Rahmen der festgesetzten Beförderungsentgelte eingeräumt werden.
Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn sie in der Rechtsverordnung vorgesehen sind und die in Absatz 4 enthaltenen Kriterien eingehalten werden.

9

Rückkehrpflicht für Mietwagen; Aufzeichnungspflicht (§ 49 Abs. 4 PBefG):
9.1

Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG besteht eine unverzügliche Rückkehrpflicht des Mietwagens zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrages. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn vor Fahrtbeginn am Betriebssitz oder in der Wohnung oder während der Fahrt über Funk ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden ist.
9.2

Zum Nachweis dafür, dass Beförderungsaufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung entgegengenommen worden sind, hat der Mietwagenunternehmer die eingegangenen Beförderungsaufträge buchmäßig zu erfassen, d.h. er hat die Aufzeichnungen geschlossen, schriftlich und nachprüfbar vorzunehmen und 1 Jahr lang aufzubewahren. Dies kann in Buchform oder in Loseblattform erfolgen. Bei der Aufzeichnung in Loseblattform sind die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Die Loseblattsammlung ist mit einer eingedruckten durchlaufenden Nummerierung oder einer ähnlichen Kennzeichnung zu versehen, damit die Aufzeichnungen lückenlos und nachweisbar erfasst und Manipulationen weitgehend ausgeschlossen werden.
Die Aufzeichnungen sollen enthalten Angaben über

1. Fahrziel

2. ausführendes Fahrzeug

3. Datum und Uhrzeit der Auftragsannahme.

Bei der Prüfung der Frage, wo der Mietwagenunternehmer seinen Betriebssitz hat, findet lfd. Nr. 6.3 entsprechende Anwendung.
9.3

Die Genehmigungsbehörde darf die Fahrtaufträge betreffenden Daten nur zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben verwenden. Eine Weitergabe der Daten an andere Behörden und Stellen ist untersagt, soweit nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I S. 1074) gegenüber dem Genehmigungsinhaber oder die §§ 94ff. StPO sowie Parallelvorschriften des Polizeirechts unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Platz greifen.

MBl. NRW. 1988 S. 7