Aufgehobener Erlass:
Aufgehoben durch Runderlass vom 12. April 2019 (MBl. NRW. S. 176).
Verwaltungsvorschriften
zum Landeseisenbahngesetz
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr
- 31/61- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 17.4.1961
Zur Ausführung des
Landeseisenbahngesetzes vom 5. Februar 1957 (GV. NW. S. 11) wird Folgendes
bestimmt:
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Zu § 1
Das Landeseisenbahngesetz (LEG) findet keine Anwendung auf:
a) Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen im
Sinne des § 33 LEG sind (Werksbahnen ohne mittelbaren oder unmittelbaren
Gleisanschluss an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs); diese Bahnen
unterliegen den Vorschriften des Gewerbe oder Bergrechts;
b) Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241); hierzu gehören auch
Kleineisenbahnen (Lilliputbahnen), jedoch nicht Bergbahnen und
Seilschwebebahnen (Kabinenbahnen, Sesselbahnen);
c) Schlepplifte.
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Zu § 5 Abs. 3
In den Fällen des § 5 Abs. 3 (Verlängerung der
Verleihung) sind die §§ 4, 6 bis
12 LEG entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 8 Abs. 2
und 4 LEG kann im Einzelfall auf die Beifügung von Unterlagen verzichtet
werden, die der Genehmigungsbehörde bereits vorliegen, z.B. allgemeine
Baupläne, Angaben über Tarife sowie über die Ertrags- und Vermögensverhältnisse.
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Zu § 8
Der Regierungspräsident hat bei der Prüfung der Baupläne (vgl. § 8 Abs. 2
Nr. 2 bis 5 LEG) den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht
(LfB), der die eisenbahntechnische Aufsicht nach § 28 LEG für den Minister für
Wirtschaft und Verkehr ausübt (vgl. Nr. 10 dieser Verwaltungsvorschriften), zu
beteiligen.
Geht ein Antrag dem LfB unmittelbar zu, so hat
er die Erstausfertigung des Antrages unverzüglich dem Regierungspräsidenten zu
übersenden.
Falls eine Änderung der Baupläne in eisenbahntechnischer Hinsicht
empfehlenswert oder erforderlich ist, soll der LfB mit dem Antragsteller die
Bedenken unmittelbar erörtern. Die vom LfB geprüften Pläne sind mit seinem
Prüfvermerk zu versehen.
Die Stellungnahme des Regierungspräsidenten hat sich zu erstrecken
a) auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Rechtsverleihung,
b) auf das Ergebnis des Anhörungsverfahrens.
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Zu § 10
Es ist zu unterscheiden zwischen der Anhörung
nach § 10 LEG, die vor der Rechtsverleihung oder der Genehmigung nach § 22
LEG durchgeführt wird, und der Anhörung nach § 14 Abs. 2 LEG im
Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Mit Zustimmung des Antragstellers
können jedoch beide Anhörungsverfahren miteinander verbunden werden, wenn die
eisenbahntechnische Prüfung der allgemeinen Baupläne abgeschlossen ist. Der
Plan darf nicht vor der Rechtsverleihung oder Genehmigung festgestellt werden.
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Zu § 13 Abs. 2
„Durch den Plan Betroffener“ im Sinne des § 13
Abs. 2 LEG ist jeder, in dessen Rechte eingegriffen wird oder dem bei der
Benutzung seiner benachbarten Grundstücke Gefahren oder Nachteile erwachsen
können.
Nicht zu den Betroffenen gehören Behörden, die
nur in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich berührt werden, z.B. Ordnungsbehörden
oder Polizeibehörden.
Durch die Planfeststellung werden etwa
erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse
oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Genehmigungen nach dem
Kreuzungsgesetz, Bauerlaubnisse, Genehmigungen nach dem Naturschutzgesetz)
nicht ersetzt.
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Zu § 13 Abs. 3
Von einer Planfeststellung kann mit Rücksicht
auf ihre Rechtswirkungen (vgl. § 13 Abs. 7 LEG) abgesehen werden,
wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind,
oder wenn nach Prüfung des Planes feststeht, dass Rechte Dritter nicht
beeinträchtigt werden, wie z.B. in der Regel bei Änderungen der Anlagen
innerhalb der Bahnhöfe. Zweifelsfälle hat der LfB dem Regierungspräsidenten zur
Entscheidung vorzulegen: das ist immer erforderlich, wenn Kreuzungen zwischen
Eisenbahnen und Straßen geändert werden sollen.
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Zu § 14 Abs. 2
Der Regierungspräsident hat im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung darauf hinzuwirken, dass die nach § 10 LEG zu hörenden
Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Stellungnahmen innerhalb der in §
14 Abs. 3 LEG genannten Fristen abgeben.
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Zu § 20 Abs. 2
Der LfB hat auf Antrag des Unternehmers die
Anlagen und Betriebsmittel abzunehmen und hierüber dem Minister für Wirtschaft
und Verkehr schriftlich zu berichten; er hat dem Regierungspräsidenten eine
Durchschrift des Berichtes zu übersenden. Bei Anschlussbahnen ist der
Abnahmebericht nur dem Regierungspräsidenten zuzuleiten.
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Zu § 22
Zu den in § 22 LEG geregelten Fällen gehören
auch Änderungen, die mit dem Inhalt der Verleihungsurkunde in Widerspruch
stehen (Erweitung oder Abbau von Streckengleisen, mehrgleisiger Ausbau,
Änderung der Spurweite, Änderung der Linienführung auf öffentlichen Wegen,
Herstellung von Gleisverbindungen mit anderen Bahnen, Mitbenutzung anderer
Bahnen, betrieblicher und wirtschaftlicher Zusammenschluss mit anderen Bahnen,
Änderung des Verkehrszweckes).
Unwesentliche Änderungen und Erweiterungen sind
lediglich als Aufsichtsangelegenheiten (§ 28 LEG) zu behandeln (vgl. im übrigen
§ 13 LEG und Nr. 6 dieser Verwaltungsvorschriften).
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Zu § 28 Abs. 2
Die Aufsicht über den Bau, die Unterhaltung,
den Betrieb und die Betriebsmittel der Bahnen mit Ausnahme der Berg- und
Seilschwebebahnen wird von dem örtlich zuständigen LfB im Rahmen des
Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen
Bundesbahn vom 11. Dezember 1951/28. November 1951 (SMBl. NW. 9300) ausgeübt.
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Zu § 34 Abs. 1 und Abs. 5
Soll eine Anschlussbahn mit einer Werksbahn
verbunden werden, die bisher dem LEG nicht unterlag, so ist ein
Erlaubnisverfahren auch für die Werksbahn einzuleiten. Im übrigen finden die
Nummern 3 bis 10 sinngemäß Anwendung.
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Zu § 34 Abs. 6
Bevor der Regierungspräsident der Beförderung
von Personen auf der Anschlussbahn zustimmt, ist die Stellungnahme des LfB
einzuholen.
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Zu § 34 Abs. 7
Der Antrag auf Zulassung eines öffentlichen
Verkehrs in beschränktem Umfang kann nur vom Unternehmer der Eisenbahn des
öffentlichen Verkehrs gestellt werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist der
Unternehmer der Anschlussbahn zu hören und eine Stellungnahme des LfB
einzuholen.
14
Zu § 40
Für die Erzwingung von Anordnungen gelten die
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216).
MBl.
NRW. 1961 S. 777.