Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zusammenarbeit bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III A 4- v. 23.3.2004
Historisch:
Zusammenarbeit bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III A 4- v. 23.3.2004
Zusammenarbeit bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
- III A 4- v. 23.3.2004
Allgemeines
Für das Verfahren nach dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2858) bei Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen (BMVBW) hat dieses mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr.
7/2000 vom 6. März 2000 (VkBl. 2000, S. 172) neue Richtlinien erlassen. Sie
beziehen sich auf alle Kreuzungen von öffentlichen Straßen mit einem Schienenweg
einer Eisenbahn des Bundes.
Die beiden Richtlinien sind sinngemäß auch anzuwenden im
Rahmen der Abwicklung (Auszahlung, Kostenänderung, Abrechung, Überwachung der
Verwendung) von Projekten, die noch nach den EKrG-Richtlinien 1988 genehmigt
sind.
Soweit im ARS Nr. 7/2000 die „zuständige oberste
Landesbehörde“ angesprochen wird, nimmt diese Aufgabe das für Verkehr
zuständige Ministerium wahr.
Damit alle Maßnahmen nach dem EKrG im Land möglichst einheitlich abgewickelt
werden, sind die Bestimmungen der Richtlinien auch anzuwenden, wenn
Schienenwege anderer Eisenbahnen als der des Bundes beteiligt sind (NE-Bahnen).
In diesen Fällen ist durch die Verordnung zur Ausführung des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG) vom 10. Februar 2004 (GV. NW. 2004, S. 123) die Zuständigkeit der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung
liegt, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des für Verkehr zuständigen
Ministeriums begründet worden.
Zu den mit ARS Nr. 7/2000 eingeführten Richtlinien werden
folgende Regelungen getroffen:
Regelungen zu der EKrG-Richtlinie 2000
(Anlage 1 des ARS 7/2000)
Zu Nr. 1
Diese Vereinbarungen sind dem für Verkehr zuständigen
Ministerium in einfacher Ausfertigung mit Übersichtsplan zur Information
vorzulegen.
Zu Nr. 3
In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann die
Genehmigung unterbleiben (§ 5 Abs. 1 Satz 4[1]).
Das BMVBW verzichtet daher einstweilen auf die Genehmigung, wenn die
Kostenmasse 3 Mio. € nicht übersteigt.
Diese Regelung wird sinngemäß übertragen auf Maßnahmen an
Kreuzungen von Straßen mit NE-Bahnen. Das für Verkehr zuständige Ministerium
wird jeweils durch Vorlage einer Ausfertigung der Vereinbarung mit
Übersichtsplan informiert.
Zu Nrn. 4 und 5
In der Vereinbarung sollte festgelegt werden, welcher
Kreuzungsbeteiligte die Vereinbarung vorlegt.
Vereinbarungen für Kreuzungen von kommunalen Straßen und
Eisenbahnen sind der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen. Das Ergebnis der
fachtechnischen und wirtschaftlichen Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt
(EBA) bei Kreuzungen mit einer Eisenbahn des Bundes bzw. durch den
Landesbevollmächtigten für die Bahnaufsicht (LfB) bei NE-Bahnen gehört zu den
Antragsunterlagen nach Nr. 5. Bei Strecken, die dem Personenbeförderungsgesetz
(PBfG) – in der Neufassung vom 8. August 1990, BGBl. 1990, S. 1690 -
unterliegen, ist die Prüfung der Technischen Aufsichtsbehörde nach
BO Strab (TAB) beizubringen.
Vereinbarungen, die der Genehmigung des BMVBW bedürfen, sind
dem für Verkehr zuständigen Ministerium mit den Unterlagen nach Nr. 5
vorzulegen. Dabei sind stets zwei komplette Anträge gemäß Nr. 5 (1)
zusammen mit der erforderlichen Anzahl von Vereinbarungsoriginalen, die den
Kreuzungsbeteiligten mit dem Genehmigungsvermerk versehen zurückgegeben werden,
beizufügen.
Soweit bei Kreuzungen mit DB-Strecken eine Genehmigung durch
das BMVBW nicht erforderlich ist, erfolgt die kreuzungsrechtliche Prüfung und
die Feststellung, dass das Kostendrittel des Bundes durch die zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel gedeckt werden kann, durch die Bezirksregierung bei
Straßen in kommunaler Baulast bzw. durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW als
zuständige Behörde gemäß § 1 AVO EKrG. Die eisenbahnkreuzungsrechtliche
Prüfung wird auf den Vereinbarungsoriginalen, die die Kreuzungsbeteiligten
zurückerhalten, vermerkt.
Das für Verkehr zuständige Ministerium wird durch
Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung mit Übersichtsplan informiert.
Sinngemäß ist zu verfahren bei Kreuzungen von NE-Bahnen mit
Bundesstraßen in der Baulast des Bundes und mit kommunalen Straßen. Soweit
hierbei die Genehmigung der Vereinbarung erforderlich ist, erfolgt diese durch
die zuständige Behörde gemäß § 1 AVO EKrG nach vorheriger Abstimmung mit
dem für Verkehr zuständigen Ministerium. Dieses wird über die Genehmigung durch
Übersendung einer Ausfertigung der Vereinbarung mit Übersichtsplan informiert.
Zu Nrn. 7, 8 und 9
Einen Antrag auf Erlass einer Anordnung reicht der
Straßenbaulastträger oder die NE-Bahn bei der Bezirksregierung ein. Ist die
Anordnung vom BMVBW zu erlassen, so sind vier Antragsausfertigungen
erforderlich. Die Bezirksregierung reicht davon drei Exemplare mit ihrer
Stellungnahme an das für Verkehr zuständige Ministerium weiter.
Zu Nrn. 10 und 11
Mit Hinweis auf das
Allgemeine Rundschreiben Straßenbau 32/1992 vom 10.August 1992 (VkBl.
S. 456) stellt das BMVBW Zuschüsse nach § 17 für kommunale Straßenbaulastträger
nicht mehr bereit. Gemeinden und Kreise als Baulastträger der kreuzenden Straße
können Zuwendungen nach Maßgabe der Förderrichtlinien kommunaler
Straßenbau zu ihren Kostenanteilen erhalten. Das gilt in Ausnahmefällen
auch für den Kostenanteil der beteiligten NE-Bahnen, soweit sie dem PBfG
unterliegen.
Nach § 17
können für alle Maßnahmen entsprechend §§ 2 und 3 Zuwendungen an
öffentliche und private Eisenbahnunternehmen aus Landesmitteln gewährt werden.
Anträge sind bei der Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde einzureichen.
Zuwendungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in
einem vom Hundertsatz des Anteils des Antragstellers festgelegt. Die
Entscheidung über einen Zuwendungsantrag ist nur im Zusammenhang mit oder nach
der eisenbahnkreuzungsrechtlichen Prüfung oder Genehmigung der
Kreuzungsvereinbarung möglich.
Zu Nr. 12
Die Auszahlung der Kostenanteile des Bundes und des Landes
nach § 13 Abs. 1 erfolgt anteilig entsprechend dem Baufortschritt.
Für die Auszahlung der Landeszuwendungen nach § 17 und die Nachweise für
deren Verwendung gelten die VV zu § 44 LHO (SMBl. NW. 631).
Zuständig für die Bewirtschaftung der Kostenanteile nach
§ 13 Abs. 1 ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW, soweit
Bundesstraßen in der Baulast des Bundes und Landesstraßen in der Baulast des
Landes an der Kreuzung beteiligt sind, bei Kreuzungen mit kommunalen Straßen
die Bezirksregierung.
Für eine Zuwendung nach § 17 ist stets ein gesonderter
Verwendungsnachweis zu führen.
Zu Nrn. 16 und 17
Ein Antrag auf Zulassung eines neuen Bahnübergangs nach
§ 2 Abs. 2 ist bei der Bezirksregierung mit den Unterlagen nach
Nr. 16 zu stellen. Die Stellungnahmen des anderen Kreuzungsbeteiligten sowie
der unteren Straßenverkehrsbehörde sind beizufügen.
Bei einem neuen Bahnübergang an einer Eisenbahn des Bundes,
der stets der Genehmigung des BMVBW bedarf, legt die Bezirksregierung die
Antragsunterlagen mit ihrer Stellungnahme dem für Verkehr zuständigen
Ministerium vor.
Handelt es sich um eine Kreuzung mit einer NE-Bahn, ist dem
Antrag auch die Stellungnahme des LfB bzw. der TAB beizufügen. Bei einem
geplanten Bahnübergang an einer Straße in der Zuständigkeit des Landesbetriebs
Straßenbau NRW stimmt die Bezirksregierung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium
ab, wie sie zu entscheiden gedenkt.
Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme kann
die Bezirksregierung das Ergebnis in dem zu erlassenden
Planfeststellungsbeschluss bzw. in die Plangenehmigung nach § 18
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2396, 1994 S. 2439) bzw. nach § 28 PBfG aufführen.
Zu Nr. 18
Anträge nach § 10 Abs. 5 bei Zweifel über die
Beschaffenheit einer Straße sind der Bezirksregierung zur Entscheidung
vorzulegen. Handelt es sich um eine Kreuzung mit einer Eisenbahn des Bundes, so
legt die Bezirksregierung den Antrag dreifach mit ihrer Stellungnahme aus Sicht
der höheren Straßenverkehrsbehörde dem für Verkehr zuständigen Ministerium zur
Weiterleitung an den BMVBW vor.
Regelungen zu der Richtlinie für das Verfahren bei der Baudurchführung und
Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (Anlage 2 des ARS
7/2000)
Zu 1.1 und 2.1
Der Bauausführende hat bei der Vergabe von Leistungen
Regelungen zur Sicherstellung der Finanzierung des Kostenpflichtigen, z.B. in
Form von Bewilligungsbedingungen, bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln zu
berücksichtigen. Entsprechende Vorgaben werden zweckmäßigerweise in die
Vereinbarung aufgenommen.
Hinweise zur Ermittlung der Kostenmasse
Für die Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse hat das Bundesministerium für
Verkehr (BMV) mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 8/1989 vom 17.Mai 1989 (VkBl.
S. 419) die „Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei
Kreuzungsmaßnahmen für Bundesfernstraßen“ eingeführt. Diese Richtlinien sind
bei allen Kreuzungen von Straßen mit Eisenbahnen anzuwenden.
Ergänzendweise ich auf Folgendes hin:
Die Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
(1. EKrV) vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), geändert durch
Verordnung vom 11. Februar 1983 (VkBl. I S. 85), enthält eine
umfassende Regelung der Kostenmasse, die für alle Kreuzungsbeteiligten
verbindlich ist. Sie gibt keine Grundlage für Ansprüche Dritter.
Die nach der 1. EKrV ermittelte Kostenmasse ist
maßgebend für die Prüfung der Beiträge von Bund bzw. Land nach § 13
Abs. 1 Satz 2 EKrG.
4.2.1
In § 4 Abs. 1 der 1. EKrV sind Aufwendungen genannt, die als
Baukosten zur Kostenmasse gehören. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
Bei der Abrechnung des
Vorhabens sind die tatsächlich für das Kreuzungsvorhaben entstandenen Baukosten
nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass in den entsprechenden Ansätzen keine
bereits mit den Verwaltungskosten gemäß § 5 der 1. EKrV abgegoltenen
Aufwendungen wie beispielsweise für das Baubüro des Auftraggebers enthalten
sind.
4.2.2
Mit dem in § 5 der 1. EKrV festgelegten Pauschalsatz sind alle
Verwaltungskosten einschließlich der Aufwendungen für die Herstellung von Bestandsplänen und Brückenbüchern inklusive
datenmäßiger Erfassung abgedeckt.
Ebenso der Bauüberwacher Bahn, Prüfleistungen und EBA-Gebühren und
Versicherungen.
Hinsichtlich der im Rahmen von
Kreuzungsvorhabens notwendigen Änderungen von Ver- und Entsorgungsleitungen
sowie Telekommunikationslinien sind in jedem Einzelfall die bestehenden
Rechtsverhältnisse im Hinblick auf Folgekostenregelungen zu prüfen (BGH, Urteil
vom 16. September 1993, VkBl. 1994, 85).
Für die Fälle, in denen
kein spezieller Nutzungsvertrag für die Ver- und Entsorgungsleitungen mit dem
Grundstückseigentümer bzw. keine dingliche Sicherung der Leitung besteht, ist
vom Vorliegen eines Miet- oder Leihvertrages auszugehen (BGH, Urteil vom 20.
Februar 1992, VkBl. 1992, 362; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 1992, VkBl.
1992, 582; BGH, Urteil vom 17. März 1994, VkBl. 1994, 497) mit der Folge, dass
die Versorgungsunternehmen die Folgekosten ganz oder teilweise zu tragen haben.
Das Veranlassungsprinzip ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung
nicht anerkannt. Es gilt nur, soweit es in der gesetzlichen Regelung konkret
zum Ausdruck gebracht ist (BGH, Urteil vom 17. März 1994, a. a. 0.).
Die Folgekosten bei der
Änderung von Telekommunikationslinien ergeben sich aus § 53 des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vom 25. Juli 1996, BGBl. I 1996, S. 1120.
Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse.
In-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt am 23. März 2004 in Kraft.
Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr v. 10. März 1989 (SMBl. NW. 930) aufgehoben.