Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf am 30.4.2003.

 


Historisch: Geschäftsordnung des Zentralen Fliegeruntersuchungsausschusses des Landes NW (ZFA) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 27. 6. 1977 - V/A 4 - 23 - 80/11 - 34/77¹)

 

Historisch:

Geschäftsordnung des Zentralen Fliegeruntersuchungsausschusses des Landes NW (ZFA) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 27. 6. 1977 - V/A 4 - 23 - 80/11 - 34/77¹)

126. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1978 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.)

27. 6. 77 (1)


Geschäftsordnung

des Zentralen Fliegeruntersuchungsausschusses des Landes NW (ZFA)

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 27. 6. 1977 - V/A 4 - 23 - 80/11 - 34/77¹)

Anlage Du1 "nachstehende Geschäftsordnung des Zentralen riiftforuntersuchungsausschusses des Landes NW (ZFA) wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 in Kraft gesetzt.

Anlage

Geschäftsordnung

des Zentralen Fliegeruntersuchungsausschusses des Landes NW (ZFA)

l Organisation

1.1 Berufung und Aufgaben des ZFA

1.1.1 Der ZFA wird vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (MWMV) berufen. Er dient der Beratung der Luftfahrtbehörden des Landes in flugmedizinischen Fragen. Er wird auch zur Beratung bei der Bestellung von fliegerärztlichen Sachverständigen sowie bei der Einrichtung von fliegerärztlichen Untersuchungsstellen herangezogen.

1.1.2 Der ZFA hat insbesondere die Aufgabe, die fliegerärztlichen Bewerber auf ihre Eignung als Fliegerarzt zu prüfen und für die Weiterbildung der fliegerärztlichen Sachverständigen zu sorgen.

1.2 Zusammensetzung des ZFA

Der ZFA besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

1.3 Rechte und Pflichten der ZFA-Mitglieder

Die Mitglieder des ZFA sind unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihre Sachkenntnis nach bestem Wissen und Gewissen zur Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben einzusetzen.

1.4 Dauer und Beendigung der Berufung eines Mitgliedes

1.4.1 Die Dauer der Berufung beträgt vier Jahre. Die Berufung kann - auch mehrfach - erneuert werden.

1.4.2 Die Berufung kann - aus persönlichen oder sachlichen Gründen - bereits vor Ablauf der Dauer der Berufung nach 1.4.1 durch schriftliche Erklärung seitens des MWMV oder des Mitgliedes beendet werden.

1.5 Organe des ZFA

1.5.1 Der Vorsitzende des ZFA und dessen Stellvertreter werden vom MWMV bestimmt. Der Vorsitzende leitet den ZFA. Er beruft die Sitzungen ein und führt die Verhandlungen des ZFA nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

1.5.2 Die Geschäftsführung des ZFA liegt bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

2 Verfahren des ZFA

2.1 Tätigwerden des ZFA, Entscheidungsfindung

2.1.1 Der ZFA wird tätig, wenn er vom MWMV und den für die Luftfahrt zuständigen Regierungspräsidenten Düsseldorf und Münster dazu aufgefordert wird.

2.1.2 Die gutachtliche Entscheidung des ZFA wird mit der Mehrheit der Ausschußmitglieder getroffen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so sind die Gründe dafür darzulegen.

2.1.3 Die Entscheidung über die Eignung als Fliegerarzt leitet der Vorsitzende des Ausschusses dem zuständigen Regierungspräsidenten mit einer Durchschrift für den MWMV zu.

2.2 Rechtliche Würdigung der Entscheidungen des ZFA

Entscheidungen des ZFA sind keine Verwaltungsentscheidungen, die durch verwaltungsgerichtliche Klagen oder im Widerspruchsverfahren unmittelbar angefochten werden können. Erst ein Verwaltungsakt, der sich auf das Gutachten des ZFA stützt, kann durch den Betroffenen angefochten werden. Beklagte ist die Verwaltungsbehörde, die den Verwaltungsakt gesetzt hat.

3 Entschädigung der Mitglieder des ZFA und Kostenerstattung '

3.1 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im ZFA wird ehrenamtlich ausgeübt. Eine Sachverständigenentschädigung wird nicht gewährt. Gebühren werden für das Verfahren vor dem ZFA nicht erhoben.

4 Wahrung der Vertraulichkeit

4.1 Behandlung von Unterlagen

Unterlagen des ZFA sind vertraulich zu behandeln.

5 Schlußvorschriften

5.1 Aushändigung der Geschäftsordnung

Jedem Mitglied des ZFA ist die Geschäftsordnung auszuhändigen. Der Empfang ist zu bestätigen.

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') MBl. NW. 1977 S. 839.