Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinung 2003 - (§ 9 VV vom 29.8.1961)

 


Historisch: Genehmigung der zivilen Mitbenutzung des Militärflugplatzes Gütersloh Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 18. 4. 1996 - 612 - 32 - 11/3 G¹)

 

Historisch:

Genehmigung der zivilen Mitbenutzung des Militärflugplatzes Gütersloh Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 18. 4. 1996 - 612 - 32 - 11/3 G¹)

233. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)

18.4.96 (1)

Gliederungsnummer 964: Flugplätze und Bodenorganisation


Genehmigung

der zivilen Mitbenutzung

des Militärflugplatzes Gütersloh

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 18. 4. 1996 - 612 - 32 - 11/3 G¹)

Gemäß §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 5 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 14. 1. 1981 (BGB1.1 S. 61), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz (BGS Neu RegG) in der Fassung vom 19. 10. 1994 (BGB1. I S. 2978), sowie gemäß §§ 49 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) vom 13. 3.1979 (BGB1.1 S. 308), zuletzt geändert durch die fünfte Verordnung zur Änderung der LuftVZO vom 26.10. 1994 (BGB1. I S. 3178), wird der Flughafen Gütersloh GmbH die

Genehmigung zur zivilen Mitbenutzung des Militärflugplatzes Gütersloh

als Flughafen für besondere Zwecke (Sonderflughafen) gemäß § 38 LuftVZO erteilt.

Militärflugplatz Gütersloh

3,0 NM W Gütersloh

I. Anlage

1. Bezeichnung:

2. Lage:

3. Flugplatzbezugspunkt:

a) geographische Koordinaten: 51° 55' 25" N

08° 18' 27" E

b) Höhe über NN: 69,15 m (227 ft) Er liegt in der Mitte der Start- und Landebahn

4. Startbahnbezugspunkt:

a) geographische Koordinaten: 51° 55' 25" N

08° 18' 27" E

b) Höhe über NN:

5. Start- und Landebahn

a) Richtung:

b) Länge:

c) Stoppbahnläge: vor Schwelle 09 vor Schwelle 27

d) Schwellenhöhe Schwelle 09 Schwelle 27

e) Breite:

f) Tragfähigkeiten:

Start- und Landebahn:

Stoppbahnen:

236 ft

09/27 (091°/271°) 2252,26 m

12,0m 12,0m

211 ft 236 ft

45m

LCN 51 (Asphalt/

Beton

LCN 51 (Beton)

Die vorgenannten Richtungsangaben sind bezogen auf rechtsweisend Nord.

6. Schutzstreifen:

Die Start- und Landebahn ist einschließlich der Stoppbahnen mit einem Schutzstreifen umgeben; dessen Abmessungen betragen

a) vor den Enden der Stoppbahnen je 60 m Länge und

b) seitlich der Mittellinie der Landebahn je 150 m Breite. Start- und Landebahn, Stoppbahnen und Schutzstreifen bilden die Start- und Landefläche.

7. Randzone:

Die Start- und Landefläche ist mit einer Randzone umgeben; deren Abmessungen betragen

a) vor der verfügbaren Start- und Landestrecke je

1000m Länge und

b) seitlich der Start- und Landefläche je 350,0 m Breite.

8. Rollbahnen:,

Die Rollbahnen haben eine Breite von mindestens 12,0 m. Die Tragfähigkeit beträgt: LCN 51

9. Vorfelder:

Das Vorfeld hat eine Tragfähigkeit von: "LCN 51

10. Bauschutzbereich:

Das Bundesministerium für Verteidigung hat am 19. 1. 1960 den Bauschutzbereich festgelegt (BMVg-UII6-AZ. 56-50-50-10-03/Gütersloh). Dieser Bauschutzbereich bleibt bestehen.

H. Betrieb

Die zivile Nutzung des Flugplatzes beschränkt sich auf nichtgewerblichen und gewerblichen Luftverkehr, ausgenommen Linienverkehr, für Zwecke der Flughafen Gütersloh GmbH.

1. Jede zivile Flugbewegung bedarf der vorherigen Zustimmung der Flughafen Gütersloh GmbH (PPR).

2. Der Militärflugplatz Gütersloh darf von folgenden Arten von zivilen Luftfahrzeugen benutzt werden:

a) Flugzeuge bis 20000 kg höchstzulässiger Startmasse (MTOW),

b) Hubschrauber bis 5700 kg höchstzulässiger Startmasse (MTOW).

3. Der Flugbetrieb darf nach Sichtflugregeln (VFR) und nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden.

, .Der Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln ist

- auf die zeitliche Wirksamkeit der Kontrollzone und die Betriebszeiten der (militärischen) Flugsicherungsbetriebsdienste oder

- auf die zeitliche Aktivierung eines unkontrollierten Luftraumes der Klasse „F" in Verbindung mit dem Vorhalten eines Flugplatzinformationsdienstes (Aerodrome Flight Information Service, AFIS) beschränkt.

Solange die Mitbenutzung des Militärflugplatzes unter Kontrolle der militärischen Flugsicherungsstelle erfolgt, geschieht dies auf der Grundlage militärischer Vorschriften Und Verfahren, andernfalls findet die „Richtlinie Instrumentflugbetrieb an Regionalflugplätzen und Landeplätzen" der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH in der jeweils gültigen Fassung in diesem Zusammenhang Anwendung.

4. Die Betriebszeit ist auf die Wochentage Montag bis Freitag und auf die Tageszeit 6.00 bis 22.00 Uhr Ortszeit beschränkt.

5. Der Umfang des Flugbetriebes ist auf maximal 3500 Flugbewegungen pro Jahr im Sicht- und Instrumen-tenflugbetrieb begrenzt.

m. Haftpflichtversicherung

Zur Regelung von Personen- und Sachschäden ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die mindestens folgende Deckungssummen je Schadensfall vorsieht:

a) 40 Mio. DM für Personenschäden,

b) 40 Mio. DM für Sachschäden.

') MBLNW. 1996 S. 972.