Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Frachtberechnung im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen Anwendung von Landessondertarifen bei Beförderungen über die Landesgrenze RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 16. 9. 1968 — V/A 3 — 53 — 00 — 57/68

 

Historisch:

Frachtberechnung im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen Anwendung von Landessondertarifen bei Beförderungen über die Landesgrenze RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 16. 9. 1968 — V/A 3 — 53 — 00 — 57/68

65. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 11. 1968 = MB1. NW. Nr. 149 einschl.)

/16. 9. 68 (1)

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Frachtberechnung im allgemeinen Güternahverkehr mit

Kraftfahrzeugen

Anwendung von Landessondertarifen bei Beförderungen über die Landesgrenze

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 16. 9. 1968 — V/A 3 — 53 — 00 — 57/68

Nach einer Mitteilung des Bundesministers für Verkehr, die mit den Bundesländern abgestimmt worden ist; ergibt sich hinsichtlich der Abrechnung und der Nachprüfung der Abrechnung von Transporten, die die Grenze der Bundesländer überschreiten und in einem oder mehreren Ländern nach einem durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 84 Abs. 2 GüKG erlassenen Landes-sondertarif abzurechnen sind, das nachstehende Verfahren:

l Die Gesamtfracht für einen Transport setzt sich zusammen aus:

1.1 der Grundfradit; sie wird berechnet nach dem am Ort der Beladestelle geltenden Tarif und nach der Entfernung, die das Fahrzeug von 'der Beladestelle bis zur Landesgrenze zurücklegt, und

1.2 der Differenzfracht; sie wird berechnet nach dem am Ort der Entladestelle geltenden Tarif und ist die Fracht, die sich ergibt, wenn man von der Fracht nach der Entfernung, die das Fahrzeug von der Beladestelle bis zur Entladestelle zurücklegt, die Fracht nach der bereits in der Grundfracht berücksichtigten Entfernung abzieht, die das Fahrzeug von der Beladestelle bis zur Landesgrenze zurücklegt.

Frachtberechnungsbeispiel

20 t Rohkies, Kippfahrzeug, Mindestfracht im Rahmen eines Dauerauftrags vereinbart

von Hessen

nach Nordrhein-Westfalen

(bis Landesgrenze 30 km)

(ab Landesgrenze 30 km)

= Laststrecke 60 km

Grundfracht (Hessen) 30 km

Verordnung He TS 1/61 3,90 DM/t = 78,— DM

Differenzfracht (NW) 30 km GNT, Tafel III, 20 t 60 km = 191,— DM 30 km = 120,30 DM

70,70 DM •/. 40°/o Gesamtfracht

42,42 DM 120,42 DM

Für die Entfernungsberechnung gilt § 5 Abs. 3 GNT entsprechend. Ist der GNT für die Berechnung der Grund- oder Differenzfracht maßgebend, so ist jedes Entgelt zulässig, das innerhalb der Marge (§ 2 GNT) liegt.

2 Ist in einem der angewendeten Tarife die Nachprüfung der Abrechnung angeordnet (§ 84 Abs. l Satz 2 GüKG), so unterliegt die nach dem betreffenden Tarif berechnete Teilfracht der Nachprüfung durch eine der im Tarif bestimmten Abrechnungsstellen. Hat der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweigniederlassung nicht im Bereich des Landes, das den betreffenden' Tarif erlassen hat, so kommt die zuständige Erlaubnisbehörde (§§ 82, 87 GüKG) dem Ersuchen einer Abrechnungsstelle auf Nachprüfung der Abrechnung nach.

Die Verbände des Verkehrsgewerbes und der verladenden Wirtschaft sowie die in Nordrhein-Westfalen ansässigen Abrechnungsstellen werden verständigt.