Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung
der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines
Wasserschutzgebietes 'Bontkirchen'
Vom 1. Juli 1987 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am 20. Mai/5. Juni 1987 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Bontkirchen" geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Verwaltungsabkommen
über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Bontkirchen"
Zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
in Düsseldorf
und
dem Land Hessen,
vertreten durch den Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit in Wiesbaden
wird gem. § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), und § 91 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 12. Mai 1981 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), sowie Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1
§ 1
Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Bontkirchen" des Wasserverbandes ,,Weiße Frau" und der Stadtwerke Brilon in den Gemeinden Willingen (Upland) und Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Brilon, Hochsauerlandkreis, ist der Regierungspräsident Kassel. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Arnsberg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens.
§ 2
§ 2
Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3
§ 3
Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. Mai 1987
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen
Wiesbaden, den 5. Juni 1987
Für das Land Hessen
Der Minister für Umwelt
und Reaktorsicherheit
Weimar
GV. NW. 1987 S. 263. |
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SGV. NW. 77. |