Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVOVetAss NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Ziel der Ausbildung
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Lehrgang
- § 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
- § 5 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen, Ausbilder
- § 6 Unterbrechung, Verlängerung
- § 7 Leistungsnachweise
- § 8 Bewertung der Leistungen
- § 9 Unterweisungsinhalte
- § 10 Befähigungsbericht
- § 11 Unterrichtsinhalte
- § 12 Aufsichtsarbeiten
- § 13 Allgemeines
- § 14 Prüfungsausschuss
- § 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 16 Entscheidung über die Zulassung
- § 17 Gliederung der Prüfung
- § 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 19 Leitung und Aufsicht
- § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 21 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- § 22 Ermittlung des Ausbildungsergebnisses
- § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses
- § 24 Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis
- § 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten
- § 26 Fortbildung
- § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen
Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten
(APVOVetAss NRW)
Vom 28. März 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 2a Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), der durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Ausbildungsgrundsätze
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Lehrgang
§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 5 Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbilderinnen
§ 6 Unterbrechung, Verlängerung
§ 7 Leistungsnachweise
§ 8 Bewertung der Leistungen
Abschnitt 2
Praktische Unterweisungen
§ 9 Unterweisungsinhalte
§ 10 Befähigungsbericht
Abschnitt 3
Theoretischer Unterricht
§ 11 Unterrichtsinhalte
§ 12 Aufsichtsarbeiten
Abschnitt 4
Abschlussprüfung
§ 13 Allgemeines
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 16 Entscheidung über die Zulassung
§ 17 Gliederung der Prüfung
§ 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 19 Leitung und Aufsicht
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 21 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
Abschnitt 5
Ausbildungsergebnis
§ 22 Ermittlung des Ausbildungsergebnisses
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses
§ 24 Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis
§ 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten
Abschnitt 6
Fortbildung
§ 26 Fortbildung
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Ausbildungsgrundsätze
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 1
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Veterinärüberwachung befähigen.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
Für die Ausbildung zur amtlichen Veterinärassistentin oder zum amtlichen Veterinärassistenten kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Ausbildung in einem landwirtschaftsnahen Beruf mit Erfolg abgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder Veterinärverwaltung beschäftigt waren, können zur Ausbildung zugelassen werden.
§ 3 Lehrgang
§ 3
Lehrgang
(1) Die Ausbildung dauert mindestens sechs Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 16 Wochen und einen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von zehn Wochen. Sie schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu dieser Verordnung). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Zeiten zu berücksichtigen.
§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1. die für die Veterinärüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden) und
2. ein Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder eine geeignete, vom für Tiergesundheit zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte Einrichtung (beauftragte Einrichtung).
§ 5 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen, Ausbilder
§ 5
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen, Ausbilder
(1) Die Ausbildungsbehörde beauftragt eine fachlich befähigte Beschäftigte oder einen fachlich befähigten Beschäftigten mit der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt den Ausbildungsplan im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen. Sie ist verantwortlich für die Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils eine Ausbilderin oder einen Ausbilder und teilen diese Person der Ausbildungsleitung mit.
(4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.
§ 6 Unterbrechung, Verlängerung
§ 6
Unterbrechung, Verlängerung
(1) Krankheitszeiten und Urlaub werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleitung um bis zu drei Monate verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mehr als vier Wochen oder der theoretische Unterricht um mehr als zwei Wochen unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden sind.
§ 7 Leistungsnachweise
§ 7
Leistungsnachweise
(1) Während des Lehrgangs sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1. in der praktischen Unterweisung ein Befähigungsbericht (§ 10) und
2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 12).
(2) Für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen sind Auszubildenden, die im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, schwerbehindert sind, und Auszubildenden, die ihnen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind, angemessene Erleichterungen zu gewähren, die sich an der Art und am Grad der Behinderung orientieren. Art und Umfang dieser Erleichterungen sind rechtzeitig mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
§ 8 Bewertung der Leistungen
§ 8
Bewertung der Leistungen
(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
Eine den Anforderungen in
besonderem Maße entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte,
eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte,
eine den Anforderungen im
Allgemeinen entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte,
eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte,
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte,
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.
Abschnitt 2
Praktische Unterweisungen
§ 9 Unterweisungsinhalte
§ 9
Unterweisungsinhalte
(1) Die praktischen Unterweisungen richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Ausbildungsleitung legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Absatz 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden.
(3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, Vorgänge möglichst selbstständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.
§ 10 Befähigungsbericht
§ 10
Befähigungsbericht
Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Ausbildung bei der Kreisordnungsbehörde hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht über die Auszubildenden zu erstellen, diesen der oder dem Auszubildenden bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Erklärt sich die oder der Auszubildende mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Die oder der Auszubildende erhält eine Durchschrift.
Abschnitt 3
Theoretischer Unterricht
§ 11 Unterrichtsinhalte
§ 11
Unterrichtsinhalte
(1) Der theoretische Unterricht findet bei der Ausbildungsstelle gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 an einem Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder der beauftragten Einrichtung statt.
(2) Ausbildungsinhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Die Ausbildungsstelle erstellt den Lehrplan im Benehmen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt).
(3) Die Ausbildungsstelle kann bei begründeten Ausnahmen im Benehmen mit dem Landesamt Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.
§ 12 Aufsichtsarbeiten
§ 12
Aufsichtsarbeiten
(1) Es sind drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 und 2 sowie eine Arbeit aus dem Bereich des Faches 3 und des Faches 4 der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende aus von ihnen zu vertretenden Gründen eine Aufsichtsarbeit, begehen sie einen Täuschungsversuch oder stören nachhaltig den Ablauf, so ist die Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Über Gründe, die die oder der Auszubildende zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet das Versuchs- und Bildungszentrum der Landwirtschaftskammer oder die beauftragte Einrichtung.
(4) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind den Auszubildenden zeitnah bekannt zu geben. Über die Aufsichtsarbeiten wird eine Bescheinigung mit Gesamtnote erstellt, die der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen wird.
Abschnitt 4
Abschlussprüfung
§ 13 Allgemeines
§ 13
Allgemeines
Die Abschlussprüfung findet in den letzten vier Wochen des Lehrgangs statt und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 14
Prüfungsausschuss
(1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft den Vorsitz und zwei weitere Personen zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren. Es sind stellvertretende Personen für den Vorsitz und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus in der Veterinärverwaltung tätigen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten
1. der Kreise oder kreisfreien Städte mit zwei Personen und
2. des Landesamtes mit einer Person.
(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss.
(4) Den Prüfungsort für praktische und mündliche Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest. Die praktische Prüfung soll möglichst im Gebiet der Ausbildungsbehörde durchgeführt werden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller drei Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
§ 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 15
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Wer sich um die Prüfung bewirbt, reicht den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildungszeit bei der Ausbildungsbehörde ein. Diese leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an den Vorsitz des Prüfungsausschusses weiter.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Absatz 1 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte und
2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Absatz 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg bereits an der Prüfung teilgenommen wurde.
(3) Im Ausnahmefall kann der Antrag auf Zulassung auch von Personen gestellt werden, die belegen oder nachvollziehbar darlegen können, dass sie gleichwertige Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 16 Entscheidung über die Zulassung
§ 16
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den antragstellenden Personen schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.
(2) Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12 Absatz 4 jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.
§ 17 Gliederung der Prüfung
§ 17
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.
(2) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine Betriebskontrolle unter Aufsicht von zwei amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzten ordnungsgemäß durchzuführen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Sollte die zweite Person nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein, muss diese vom Prüfungsausschuss beauftragt sein. Die Betriebskontrolle soll etwa 45 Minuten dauern. Die Prüflinge haben anschließend innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Unter Berücksichtigung der von den Aufsicht führenden Personen für die Betriebskontrolle vorgeschlagenen Note legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Note fest.
(3) Die mündliche Prüfung findet nach der praktischen Prüfung statt. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens drei Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfungszeit je Prüfling in der Regel 20 Minuten dauern soll.
(4) Die praktische und die mündliche Prüfung werden jeweils nach § 8 bewertet.
§ 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 18
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter des Ministeriums sowie der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 19 Leitung und Aufsicht
§ 19
Leitung und Aufsicht
(1) Für die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.
(2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(3) Der Ablauf der praktischen und der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Namen der Aufsicht führenden Personen sind in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Bricht der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat er den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Nachweis von Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
(4) Über Gründe, die der Prüfling zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 21 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 21
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungszeit wird bei Wiederholungsprüfung durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt der Vorsitz des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.
Abschnitt 5
Ausbildungsergebnis
§ 22 Ermittlung des Ausbildungsergebnisses
§ 22
Ermittlung des Ausbildungsergebnisses
(1) Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.
(2) Für die Gesamtnote der Ausbildung werden die einzelnen Leistungen wie folgt gewichtet:
1. die Punktzahl des Befähigungsberichts (§ 10) mit 20 Prozent,
2. die Punktzahl der Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten (§ 12 Absatz 4) mit 20 Prozent
3. das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 17 Absatz 4), und zwar
a) der praktischen Prüfung mit 40 Prozent,
b) der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses
§ 23
Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.
(2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.
§ 24 Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis
§ 24
Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis
(1) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss
1. ein Zeugnis und
2. einen Nachweis darüber, dass sie oder er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der Veterinärüberwachung besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Veterinärassistentin“ oder „amtlicher Veterinärassistent“ zu führen.
(2) Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.
§ 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten
§ 25
Ausbildungs- und Prüfungsakten
(1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.
(2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen.
Abschnitt 6
Fortbildung
§ 26 Fortbildung
§ 26
Fortbildung
Amtliche Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten sollen mindestens alle zwei Jahre eine mindestens eintägige theoretische und praktische Fortbildungsmaßnahme absolvieren. Die Kreisordnungsbehörde hat die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist zu belegen.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395). |
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