Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Anwendung
landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten

Vom 29. Mai 1935 (Fn 1)

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten, vom 26. September 1934 (RGBl. II S. 811) wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)

Die Extertalbahn, deren Strecken auf lippischem und preußischem Gebiet liegen, untersteht einheitlich dem lippischen Gesetz über die Bahneinheiten vom 11. April 1929 (Lippische Gesetzsamml. S. 29). Dieses Gesetz findet auf die in Preußen befindlichen Bestandteile der Extertalbahn nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung Anwendung.

§ 2 (Fn F3, 4)

Die nach § 32 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung ist von der zuständigen Behörde jedes der beiden beteiligten Länder zu erteilen.

§ 3 (Fn 5)

§ 4

(1) Das Bahngrundbuch wird auch für die in Preußen (Fn 3) befindlichen Bestandteile der Exteralbahn bei dem (Fn 6) Amtsgericht in Alverdissen geführt.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist ausschließlich das (Fn 6) Amtsgericht in Alverdissen zuständig.

§ 5

(1) Die Zugehörigkeit in Preußen (Fn 3) liegender Grundstücke zur Bahneinheit wird in das Grundbuch eingetragen:

a) soweit die Grundstücke im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des Bahngrundbuchs vermerkt sind, auf Ersuchen des das Bahngrundbuch führenden Amtsgerichts in Alverdissen;

b) (Fn 5)

c) (Fn 5)

(2) Auf die Löschung der Zugehörigkeit zur Bahneinheit finden die Vorschriften des Absatzes (1) a (Fn 7) entsprechende Anwendung.

§ 6 (Fn 8)

Werden bei den in Preußen (Fn 3) liegenden, grundbuchlich geführten Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis des Bahngrundbuchblatts vermerkt sind, Veränderungen eingetragen, welche die in das Bahngrundbuch aufzunehmenden Angaben berühren, so hat das Grundbuchamt dem (Fn 6) Amtsgericht in Alverdissen zwecks Vermerks im Bahngrundbuch kostenfrei Mitteilung zu machen.

Der Reichsverkehrsminister

Fußnoten:

Fn1

RGBl. II S. 438 / RGS. NW. S. 173.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 56 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn2

soweit die Extertalbahn durch Nordrhein-Westfalen führt, gilt das Gesetz über Bahneinheiten v. 19. August 1895 (PrGS. NW. S. 266 / SGV. NW. 93) gemäß § 43 Abs. 2 Landeseisenbahngesetz v. 5. Februar 1957 (GV. NW. S. 11 / SGV. NW. 93).

Fn3

gilt nur, soweit die Extertalbahn durch Niedersachsen führt.

Fn4

für Nordrhein-Westfalen vgl. § 32 des Gesetzes v. 19. August 1895 (PrGS. NW. S. 266 / SGV. NW. 93).

Fn5

außer Geltungsbereich NW.

Fn6

überholt durch Veränderung der staatlichen Verhältnisse

Fn7

gegenstandslos.

Fn8

nur als Zuständigkeitsregelung Landesrecht.



Normverlauf ab 2000: