Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Bereinigung des neueren Landesrechts


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Bereinigung des neueren Landesrechts

Vom 4. Juni 1957 (Fn 1)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Die landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, die in die Anlage (Fn 2) dieses Gesetzes nicht aufgenommen sind, werden aufgehoben, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Blättern bis einschließlich 31. Dezember 1956 verkündet worden sind und nicht schon früher ihre Geltung verloren haben.

(2) Der Bereinigung unterliegen folgende Blätter:

Mitteilungs- und Verordnungsblatt des Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz,

Mitteilungs- und Verordnungsblatt des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen,

Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

Justizblatt für Westfalen und Lippe,

Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln,

Mitteilungs- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen,

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen,

Amtlicher Anzeiger (Beiblatt zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen).

(3) Rechtsverordnungen der Regierungspräsidenten, Landkreise, Ämter, Gemeinden, Oberbergämter und Oberversicherungsämter, die in den in Absatz 2 genannten Blättern bis einschließlich 31. Dezember 1956 verkündet worden sind und nicht schon früher ihre Geltung verloren haben, treten am 1. September 1957 außer Kraft, sofern sie nicht bis dahin ordnungsgemäß neu bekanntgemacht werden.

§ 2

(1) Die Landesregierung hat die in der Anlage (Fn 2) dieses Gesetzes aufgeführten Gesetze und Rechtsverordnungen in einer nach Sachgebieten geordneten Sammlung des bereinigten Landesrechts im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen als Sonderband neu bekannt zu machen (Fn 3). Dabei sind die Änderungen in den Text einzuarbeiten, die sich aus den bis zum 31. Dezember 1956 verkündeten landesrechtlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen ergeben. Einleitungs- und Schlußformeln können weggelassen werden, soweit sie nicht auf eine ermächtigende Vorschrift hinweisen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, den Gesetzen und Rechtsverordnungen in der Sammlung ein neues Datum zu geben und ihre Paragraphenfolge neu festzulegen.

(3) Staatsverträge, Verwaltungsabkommen und Satzungen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Blättern bis einschließlich 31. Dezember 1956 veröffentlicht worden sind, werden in der Anlage der Sammlung neu bekanntgemacht, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 1956 ausdrücklich aufgehoben oder durch Fristablauf außer Kraft getreten sind.

§ 3

Dieses Gesetzes tritt am 1. August 1957 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1957 S. 119.
Aufgehoben durch Artikel 11 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

hier nicht abgedruckt.

Fn 3

vgl. Bekanntmachung v. 3. Dezember 1957 (GS. NW. S. III) - Sonderband ,,Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen - GS. NW. 1945 - 1956" -.



Normverlauf ab 2000: