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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister 'Zentrale Datenstelle - ZDL'


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung über die
Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister
'Zentrale Datenstelle - ZDL'

Vom 9. Januar 1973 (Fn 1, 2)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 1972 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) zugestimmt.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvereinbarung
über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister
(Zentrale Datenstelle - ZDL)

Vom 29. April 1971

Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Finanzminister des Landes Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der Finanzen,

das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,

die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für die Finanzen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,

das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,

das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,

das Saarland,
vertreten durch den Minister für Finanzen und Forsten,

das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein,

haben folgendes vereinbart:

§ 1

(1) Für die Finanzminister und -senatoren der Länder (Landesfinanzminister) richtet der Senator für Finanzen des Landes Berlin in seinem Geschäftsbereich eine Zentrale Datenstelle ein. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

(2) Die Zentrale Datenstelle hat die Landesfinanzminister durch die Sammlung und Aufbereitung finanzpolitisch bedeutsamer Daten zu beraten und zu unterstützen. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Zentrale Datenstelle auch Aufträge der Landesfinanzminister zu erledigen.

§ 2

(1) Das Land Berlin nimmt die Zentrale Datenstelle nach den Beschlüssen der Landesfinanzminister in seinen Haushaltsplan auf. Der von der Zentralen Datenstelle vorgelegte Entwurf für den Haushaltsplan bedarf der Zustimmung der Landesfinanzminister mit einer Zweidrittelmehrheit.

(2) Die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben der Zentralen Datenstelle obliegt dem Senator für Finanzen des Landes Berlin. Die Zentrale Datenstelle kann Wirtschaftsstelle sein.

(3) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die Vorschriften im Land Berlin maßgebend.

(4) Die Länder tragen den Finanzbedarf der Zentralen Datenstelle gemeinsam. Zwei Drittel des Finanzbedarfs werden nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen, ein Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Schäden, die durch Handlungen der Dienstkräfte der Zentralen Datenstelle entstehen und endgültig dem Dienstherrn zur Last fallen.

(6) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen.

(7) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Datenstelle unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs von Berlin. Nach Abschluß der Rechnungsprüfung legt der Senator für Finanzen des Landes Berlin den Landesfinanzministern den Prüfungsbericht des Rechnungshofs vor. Er wirkt auf Wunsch der Landesfinanzminister darauf hin, daß bei der Beratung der Haushalts- und Vermögensrechnung und des Prüfungsberichts in den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin auch Vertretern der Landesfinanzminister Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

§ 3

(1) Die Dienstkräfte der Zentralen Datenstelle sind Dienstkräfte des Landes Berlin. Der Leiter der Zentralen Datenstelle und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Landesfinanzminister, der einer Zweidrittelmehrheit bedarf, berufen und abberufen. Die übrigen Dienstkräfte werden auf Vorschlag des Leiters der Zentralen Datenstelle berufen und abberufen.

(2) Bei Auflösung der Zentralen Datenstelle oder bei Abberufung aus dem Dienst der Zentralen Datenstelle sollen die Dienstkräfte, die nicht entlassen werden können, von den Herkunftsländern in geeignete Verwaltungsbereiche übernommen werden; Herkunftsland ist das Land, in dem die Dienstkraft vor ihrer Berufung in die Zentrale Datenstelle zuletzt beschäftigt war. Die Vorschriften des Landes Berlin über die beamtenrechtlichen Folgen bei der Auflösung von Behörden (§ 61 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesbeamtengesetzes) bleiben unberührt.

(3) Die Dienstkräfte der Zentralen Datenstelle erhalten eine Aufwandsentschädigung (Ministerialzulage) nach den für die obersten Bundesbehörden geltenden Sätzen.

§ 4

Der Leiter der Zentralen Datenstelle und die ihm nachgeordneten Dienstkräfte unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Senators für Finanzen des Landes Berlin. Die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Dienstkräfte übt der Senator für Finanzen des Landes Berlin durch den Leiter der Zentralen Datenstelle aus, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.

§ 5

(1) Die Zentrale Datenstelle ist aufzulösen, wenn die Verwaltungsvereinbarung außer Kraft tritt (§ 6).

(2) Bleiben nach dem Außerkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung Verpflichtungen der Zentralen Datenstelle bestehen, werden diese von den Ländern gemeinsam getragen. Maßgebend ist das Verhältnis der Anteile nach § 2 Abs. 4 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Außerkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung.

(3) Über die Verwendung der Diensträume und das zur Zentralen Datenstelle gehörende Vermögen beschließen die Landesfinanzminister mit Zweidrittelmehrheit.

§ 6

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1970 in Kraft. Sie kann von jedem Land mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmalig zum 31. Dezember 1975. Die Kündigung ist den anderen Ländern gegenüber schriftlich zu erklären.

Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, 25. November 1971

Robert Gleichauf

Für den Freistaat Bayern
München, 25. September 1971

Dr. Otto Schedl

Für das Land Berlin
Berlin, 15. September 1971

Striek

Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, 24. August 1971

Schulz

Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, 5. Juni 1972

Rau

Für das Land Hessen
Wiesbaden, 19. August 1971

Dr. Durstewitz

Für das Land Niedersachsen
vorbehaltlich der Zustimmung durch den Landtag
Hannover, 15. September 1971

Prof. Dr. Heinke

Für das Land Nordrhein-Westfalen
vorbehaltlich der Zustimmung durch den Landtag
Düsseldorf, 30. November 1971

Wertz

Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, 17. August 1971

Gaddum

Für das Saarland
Saarbrücken, 21. Januar 1972

Bulle

Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, 30. Juli 1971

Qualen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1973 S. 22.

Fn2

s. hierzu auch Bek. v. 10. 5. 1994 (GV. NW. S. 242).