Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Änderung
des Abkommens über die Errichtung
und Finanzierung des Instituts
für medizinische
und pharmazeutische Prüfungsfragen

Vom 26. Oktober 1993 (Fn 1, 2)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.

Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel III wird gesondert bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Abkommen
über die Änderung
des Abkommens über die Errichtung
und Finanzierung des Instituts für medizinische
und pharmazeutische Prüfungsfragen

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

das Land Thüringen

schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen:

Artikel I
Beitritt

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom 30. Mai 1974 und vom 21. Oktober 1982, bei.

Artikel II
Finanzierungsregelung

Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung:

Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Artikel 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird (Fn 3).

Berlin, den 17. Juni 1993

Für das Land Baden-Württemberg

Ministerpräsident Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern

Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber

Für das Land Berlin

Regierender Bürgermeister Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg

Ministerpräsident Dr. h. c. Manfred Stolpe

Für die Freie Hansestadt Bremen

Bürgermeister Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Chef der Senatskanzlei Senator Dr. Thomas Mirow

Für das Land Hessen

Ministerpräsident Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Ministerpräsident Dr. Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen

Ministerpräsident Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Ministerpräsident Dr. h. c. Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz

Ministerpräsident Rudolf Scharping

Für das Saarland

Ministerpräsident Oskar Lafontaine

Für den Freistaat Sachsen

Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt

Ministerpräsident Prof. Dr. Werner Münch

Für das Land Schleswig-Holstein

Ministerpräsidentin Heide Simonis

Für das Land Thüringen

Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel

Zusatz

Bekanntmachung
des Inkrafttretens des Abkommens über
die Änderung des Abkommens über die Errichtung
und Finanzierung des Instituts für medizinische
und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP)

Vom 30. August 1994 (GV. NRW. S. 728)

Nachdem alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel III am 1. August 1994 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 (S. 854).

Fn 2

s. hierzu auch Bek. v. 11. 1. 1972 (GV. NW. S. 10).

Fn 3

s. hierzu auch Bek. v. 30. 8. 1994 (GV. NW. S. 728/SGV. NW. 2000).