Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister
als gemeinsame
Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise
sowie
der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
(elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)
Vom 29. August 2023 (Fn 1)
Auf Grund § 2 Absatz 1 und 2 und § 6 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) und des Artikels 4 Absatz 2 Satz 1 des eGBR-Staatsvertrages vom 1. August 2023 (GV. NRW. S. 1034) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Grundsatz
§ 1
Grundsatz
Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt Verwaltungsgebühren in entsprechender Anwendung des Gebührengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Gebührenordnung nichts anderes ergibt.
§ 2 Verwaltungsgebühren
§ 2
Verwaltungsgebühren
Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt für die im anliegenden Gebührentarif (Anlage zu dieser Gebührenordnung) aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 Ergänzende Bestimmungen
§ 3
Ergänzende Bestimmungen
(1) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW ist die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen.
(2) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
§ 4 Inkrafttreten
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Anlagen:
In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1070). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 12.09.2023 bis heute (aktuelle Seite)