Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz über den Zusammenschluß der Stadt Heimbach und der Gemeinde Hausen, Landkreis Schleiden


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über den Zusammenschluß
der Stadt Heimbach und der Gemeinde Hausen,
Landkreis Schleiden

Vom 11. Juni 1968 (Fn 1)

§ 1

(1) Die Stadt Heimbach und die Gemeinde Hausen, Landkreis Schleiden, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Heimbach und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Heimbach wird aufgelöst; Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Heimbach.

(3) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Heimbach und der Gemeinde Hausen vom 10. Januar 1967 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß das bisherige Ortsrecht (§ 4 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages) spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft tritt, rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne jedoch bis zur Aufstellung neuer Bebauungspläne durch den Rat der neuen Stadt Heimbach unbefristet weitergelten; für ordnungsbehördliche Verordnungen gilt § 40 des Ordnungsbehördengesetzes. [Anlage (Fn 1)]

§ 2

Die Stadt Heimbach wird dem Amtsgericht Gemünd zugeordnet.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 200.



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