Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz zur abschließenden Regelung von Einzelfragen aus Anlaß der kommunalen Neugliederung (Neugliederungs-Schlußgesetz)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur abschließenden Regelung von Einzelfragen
aus Anlaß der kommunalen Neugliederung
(Neugliederungs-Schlußgesetz)

Vom 26. November 1974 (Fn 1)

§§ 1 bis 3 (Fn 2)

§ 4 (Fn 3)
Gebietsentwicklungspläne

Soweit sich durch das Inkrafttreten von Neugliederungsgesetzen zum 1. Januar 1975 die räumliche Abgrenzung der Landesplanungsgemeinschaften ändert, wird folgendes bestimmt:

1. Bereits rechtswirksam aufgestellte und genehmigte Gebietsentwicklungspläne gelten auch in den Gebieten, für die eine andere Landesplanungsgemeinschaft örtlich zuständig wird, so lange weiter, bis die nunmehr zuständig werdende Landesplanungsgemeinschaft in dem für Änderungen allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Änderung vornimmt.

2.

§§ 5 bis 7 (Fn 2)

§ 8 (Fn 3)
Gebietsänderungsverträge und
aufsichtsbehördliche Bestimmungen

(1)

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Verbindlichkeiten aus Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen entscheidet der Regierungspräsident; gehören die beteiligten Körperschaften verschiedenen Regierungsbezirken an, entscheiden die Regierungspräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über Sachverhalte, die nicht in Gebietsänderungsverträgen oder aufsichtsbehördlichen Bestimmungen geregelt sind, ist der Regierungspräsident zur Schlichtung anzurufen; Absatz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§§ 9 bis 20 (Fn 2)

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 1474, geändert durch Art. 1 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806).

Fn2

§§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 bis 20 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 29 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806).

Fn3

§ 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art. 1 Nr. 29 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806).



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