Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen für
außerunterrichtliche Angebote im Rahmen
der Offenen Ganztagsschule (OGS)
an den LVR-Förderschulen

Vom 28. Februar 2011 (Fn 1)

Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254) und § 5 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung Rheinland in ihrer Sitzung am 28. Februar 2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen, in denen OGS-Betreuungen angeboten werden und deren Träger der Landschaftsverband Rheinland ist. Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten an der Offenen Ganztagsschule angemeldet haben.

§ 2
Offene Ganztagsschule

(1) Der Landschaftsverband Rheinland betreibt in einer Vielzahl seiner Förderschulen: „Offene Ganztagsschulen“ (OGS) nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006 (Abl. S. 29), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2010 (ABl. NRW. 1/11 S. 38).

(2) Die OGS bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und je nach Bedarf auch an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in Schulferien, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mindestens aber bis 15.00 Uhr. Die außerunterrichtlichen Angebote der OGS gelten als schulische Veranstaltungen.

§ 3
Teilnahmeberechtigte, Aufnahme, Abmeldung, Ausschluss

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

(2) Es werden nur Kinder in die OGS aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli).

Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzüge) jeweils zum 1. eines Monats möglich.

(4) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen im Sinne des § 5 der Satzung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:

1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind

2. Wechsel der Schule

3. längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).

(5) Ein Kind kann vom LVR-Schulträger von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der OGS ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

§ 4
Elternbeiträge, Entstehung

(1) Der Landschaftsverband Rheinland erhebt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an den LVR-Förderschulen öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).

(2) Die Elternbeiträge werden vom Landschaftsverband Rheinland nach einer Einkommensprüfung festgesetzt und eingezogen.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der OGS; sie besteht grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien, sofern außerunterrichtliche Angebote in den Ferien bestehen. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die OGS, ist der Betrag anteilig zu zahlen.

(4) Das Entgelt für das Mittagsessen wird von dem jeweils eingesetzten Träger der OGS gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen. Ermäßigungen werden zwischen den jeweils eingesetzten Trägern der OGS und dem Landschaftsverband Rheinland gesondert geregelt.

§ 5
Beitragspflicht

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6
Beitragshöhe

(1) Die Zahlungspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Beitragstabelle in § 11 dieser Satzung.

Über die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge erhalten die Zahlungspflichtigen einen Beitragsbescheid.

(2) Die in § 5 Absatz 2 genannten Personen sind von den Elternbeiträgen befreit und der niedrigsten (beitragsfreien) Einkommensstufe zuzuordnen.

(3) Empfänger von Leistungen nach §§ 19, 28 SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die erste Einkommensstufe eingruppiert. Dies gilt auch für Kinder, die Leistungen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe nach § 27 Absatz 2 SGB VIII beziehen.

(4) Lebt das Kind bei keiner der in § 5 genannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.

(5) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Absatz 3 SGB VIII)

§ 7
Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Als Einkommen gelten auch steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind/die Schülerin/den Schüler, für das/die/den Elternbeitrag gezahlt wird.

(3) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) ist erst ab dem in § 10 Absatz 2 BEEG (in der jeweils gültigen Fassung) benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen ein Betrag von zehn Prozent der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Paragraphen ermittelten Einkommen abzuziehen.

§ 8
Maßgeblicher Einkommenszeitraum

(1) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Davon abweichend ist das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf die Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des voran gegangenen Kalenderjahres. Der Elternbeitrag ist im Falle einer solchen Änderung für dieses Kalenderjahr neu festzusetzen. Dabei erfolgt zunächst eine vorläufige Festsetzung, für die das Einkommen des Jahres geschätzt wird. Nach Vorlage der gesamten Einkommensnachweise für das Jahr wird der Beitrag endgültig festgesetzt.

§ 9
Einkommensnachweis, Mitteilungspflichten

(1) Die Zahlungspflichtigen nach § 5 dieser Satzung sind verpflichtet, bei der Aufnahme und danach auf Verlangen ihr maßgebliches Einkommen nachzuweisen. Dazu reichen sie eine Einkommenserklärung mit allen Belegen beim Landschaftsverband Rheinland als Schulträger ein. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder Vorlage des geforderten Nachweises bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen ist der Betrag nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.

(2) Die Eltern bzw. die in § 5 genannten Personen sind verpflichtet, alle Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, dem Landschaftsverband Rheinland als Schulträger unverzüglich mitzuteilen.

§ 10
Beitragsermäßigung

(1) Wenn mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig außerunterrichtliche Angebote der OGS an den LVR-Förderschulen wahrnehmen, entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.

(2) Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der Elternbeitrag für das Kind/die Schülerin/den Schüler zu zahlen, für das/die/den sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Beitrag nach dieser Satzung bzw. Beitragstabelle in § 11 dieser Satzung ergibt.

§ 11
Beitragstabelle

Einkommensstufe

Monatlicher OGS-Beitrag

über     61.355 EUR

100 EUR

bis       61.355 EUR

80 EUR

bis       49.084 EUR

60 EUR

bis       36.813 EUR

40 EUR

bis       24.542 EUR

20 EUR

unter   12.271 EUR

beitragsfrei

§ 12
Fälligkeit und Zahlung der Elternbeiträge

Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn monatlich im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- und Abwesenheitszeiten des Kindes sowie Schließzeiten, Ferien oder ähnlichem. In begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag können andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden.

§ 13
Verfahren

Zum Zwecke der Erhebung der Elternbeiträge nach dieser Satzung teilen die jeweils eingesetzten Träger der OGS dem Landschaftsverband Rheinland als Schulträger die Namen und Anschriften der Eltern bzw. der Personen, die nach § 5 an die Stelle der Eltern eintreten, unverzüglich mit.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.

Köln, den 28. Februar 2011

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr. Jürgen  W i l h e l m

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LVR-Förderschulen wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 4. März 2011

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 174, in Kraft getreten am 31. März 2011.
Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 507), in Kraft getreten am 1. August 2017.