Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2013


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2013

Vom 6. Mai 2013 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 31. Januar 2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                          2.782.098.773 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf             2.810.193.062 EUR

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der laufenden Verwaltungstätigkeit auf                   2.758.213.360 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der laufenden Verwaltungstätigkeit auf                   2.795.644.430 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit auf                                           52.980.487 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der Investitionstätigkeit auf                                           38.640.390 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit auf                                       18.405.098 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit auf                                       14.588.360 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 18.405.098 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 22.041.280 EUR festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 28.094.289 EUR festgesetzt.

Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage soll nicht erfolgen.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,4% der für das Haushaltsjahr 2013 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

§ 7

(1) Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

Münster, den 31. Januar 2013

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
und
Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 31. Januar 2013 angezeigt worden. Die Festsetzung des Hebesatzes der Landschaftsumlage ist gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung mit beantragt worden.

Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2013 wird die Festsetzung des Hebesatzes zur Landschaftsverbandsordnung genehmigt.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 216, verfügbar gehalten, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Unter der Adresse http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Verwaltung/finanzen/haushalt im Internet kann der Haushaltsplan auch eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 6. Mai 2013

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267.