Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Neufassung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Neufassung der Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung
und der sachkundigen Bürger
in den Ausschüssen
(Entschädigungssatzung)

Vom 19. Januar 1995 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 6, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 2) hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 19. Januar 1995 folgende Neufassung der Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürger im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 LVerbO, §§ 11 Abs. 2 und 12 Abs. 1 AG KJHG erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 8 dieser Satzung

a) Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld (Mitglieder der Landschaftsversammlung) bzw. Sitzungsgeld (sachkundige Bürger) (§ 2)

b) Fahrkostenerstattung (§ 3)

c) Übernachtungsgeld (§ 4)

d) Dienstreisevergütung (§ 5)

e) Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung (§ 6)

f) Kinderbetreuungskosten (§ 7)

§ 2
Sitzungsgeld

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen wird für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) gewährt. Dasselbe gilt für die Teilnahme an maximal 80 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise.

(2) Die sachkundigen Bürger erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fachausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie an maximal 80 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.

(3) Das in der Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Std. überschritten, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 3
Fahrkostenerstattung

(1) Aus Anlaß von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlaß der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet.

(2) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt werden oder die Kosten übernommen werden.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Entschädigungsverordnung zulässig.

(3) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von

a) Land- und Wasserfahrzeugen

die erste Klasse

b) Luftfahrzeugen

Touristen- oder Economyklasse

c) Schlafwagen

die Einbett-Klasse

(4) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluß des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung erforderlich, die schriftlich beantragt werden muß.

§ 4
Übernachtungsgeld

(1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgern wird ein Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.

(2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzungen jedes mal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird. Wenn die Unterkunft durch den Landschaftsverband gezahlt wird, findet § 8 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes entsprechende Anwendung.

§ 5
Dienstreisevergütung

(1) Dienstreisen der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuss zu beschließen.

(2) In Eilfällen genügt die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, der die nachträgliche Genehmigung des Landschaftsausschusses einholt.

(3) Für Dienstreisen, die auf Beschluss des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürger Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.

(4) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

§ 6
Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für den Verdienstausfall zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll angerechnet.
Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.
Bei Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom Arbeitgeber zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist in diesem Fall auf diese Hälfte beschränkt.

(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 13 EUR, der Höchstbetrag auf 26 EUR festgesetzt.

(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.

(4) Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.

(5) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach §14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.
Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt bis zum Höchstbetrag ersetzt.

(6) Der Verdienstausfallersatz wird bis zu einem Höchstbetrag von 416 EUR pro Monat erstattet. Der über diesem Betrag liegende monatliche Anspruch auf Verdienstausfall kann in anderen Monaten desselben Kalenderjahres bis zur monatlichen Höchstgrenze ausgeglichen werden.

§ 7
Kinderbetreuungskosten

(1) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet.

Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.

(2) Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden.

§ 8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürger erhalten Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.

(2) Sie erhalten keine Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn ihnen Entschädigungen seitens Dritter bereits gezahlt werden.

§ 9 (Fn 4)
Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden,
seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden
und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied

(1) Der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung, seine/ihre Stellvertreter/-innen, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen mit mindestens 15 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine Aufwandsentschädigung.

(2) Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder geschäftsführende Fraktionsmitglieder erhalten dann keine besondere Entschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzender/Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende der Landschaftsversammlung sind und als solche bereits eine besondere Entschädigung erhalten.

§ 10 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Dezember 2007

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 19. Dezember 2012

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 122, geändert durch ÄndSatzung v. 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 2), 23.4.2001 (GV. NRW. S. 194), 22.11.2001 (GV. NRW. S. 856), 28.11.2002 (GV. NRW. S. 632); ÄndSatzung v. 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008; ÄndSatzung v. 19.12.2012 (GV. NRW. 2013 S. 22), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013.
Aufgehoben durch Satzung v. 9. Mai 2014 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 1. September 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§ 9 geändert durch ÄndSatzung v. 14.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 24), in Kraft getreten am 11. Januar 2008.