Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art
LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen

Vom 14. November 2002 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe durch Beschluss vom 14. November 2002 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die Förderung der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der nachfolgenden Einrichtungen verwirklicht.

- LWL-Museum für Archäologie
Westfälisches Landesmuseum

- LWL-Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte
Westfälisches Landesmuseum

- LWL-Museum für Naturkunde
Westfälisches Landesmuseum mit Planetarium

- LWL-Römermuseum

- LWL-Freilichtmuseum Detmold
Westfälisches Landesmuseum für Volkskunde

- LWL-Freilichtmuseum Hagen
Westfälisches Landesmuseum für Handwerk und Technik

- LWL-Industriemuseum
Westfälisches Landemuseum für Industriekultur

- Stiftung Kloster Dalheim
LWL-Landesmuseum für Klosterkultur

- LWL-Medienzentrum für Westfalen.

§ 2

Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Betriebes gewerblicher Art fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder Wegfall des in § 1 beschriebenen Zweckes nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sachanlagen zurück.

§ 6

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Münster, den 14. November 2002

Seifert

Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung

Schäfer

Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 10. Dezember 2002

Schäfer
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art Museen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und Westfälisches Landesmedienzentrum wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 632, in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 123), in Kraft getreten am 14. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.